Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG ist bei Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchvorbehalt nicht zu gewähren, wenn die Stimmrechte aus dem Anteil weiterhin dem Nießbraucher zustehen, weil der Erwerber dann mangels Mitunternehmerinitiative keinen Mitunternehmeranteil i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erhalten hat.
2) Der Gegenstand einer nach § 13a ErbStG begünstigten Anteilsschenkung muss zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung ein Mitunternehmeranteil sein. Ein tatsächlich abweichendes Verhalten der Vertragsparteien hinsichtlich der vertraglichen Regelung zur Stimmrechtsausübung ist daher für die Frage der Mitunternehmerstellung zum o.g. Zeitpunkt unerheblich.
Normenkette
ErbStG § 13a Abs. 2, 4 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 13a Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Mitunternehmeranteil im Sinne der Steuerbefreiung des § 13a des Erbschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (ErbStG) vorliegt.
Mit notariellem Vertrag vom 03.06.2005 (GmbH-Gründungsvertrag, Urkundenrolle 2005 Nr. des Notars A, I) gründete der Kläger die N Beteiligungs GmbH. Sie sollte laut GmbH-Gesellschaftsvertrag vom 03.06.2005 die Komplementär-Stellung in der zu gründenden N Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG übernehmen. Sowohl der Kläger als auch der Vater des Klägers, Herr VN, wurden zu Geschäftsführern bestellt, wobei nur Herr VN Alleinvertretungsbefugnis erhielt, III. des GmbH-Gesellschaftsvertrages.
Mit weiterem notariellem Vertrag vom 03.06.2005 (KG-Gründungsvertrag, Urkundenrolle 2005 Nr. des Notars A, I) gründete Herr VN als alleiniger Kommanditist mit der N Beteiligungs GmbH die N Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (KG) zur Verwaltung von Vermögen verschiedener Art nebst allen damit verbundenen Geschäften (§ 2 Ziff. 1 des KG-Gesellschaftsvertrages). Die Komplementär-GmbH erbrachte keine Einlage und war nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Herr VN übernahm eine Kommanditeinlage in Höhe von 100.000 Euro, die er durch die Einbringung von Grundstücken erbrachte (I. § 2, II. des KG-Gründungsvertrages vom 03.06.2005 sowie § 4 des KG-Gesellschaftsvertrages vom 03.06.2005). Gem. § 6 Ziff. 1 des KG-Gesellschaftsvertrages war zur Geschäftsführung der KG die Komplementär-GmbH berufen. Unter Ziff. 2 hieß es weiter:
„Die persönlich haftende Gesellschafterin bedarf zur Vornahme von Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung:
Als solche außergewöhnlichen Geschäfte gelten insbesondere:
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie den diesen Verfügungen zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften;
- Aufnahme neuer und Aufgabe bestehender Geschäftszweige;
- Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen und Zweigbetrieben;
- Erwerb und Veräußerung von Betrieben und dauernden Beteiligungen;
- Abschluss, Änderung und Aufhebung von Betriebsüberlassungs- und Ergebnisübernahmeverträgen;
- alle Rechtsgeschäfte und/oder Maßnahmen, die die Gesellschaft im Einzelfall mit mehr als Euro 10.000 belasten.
Die Gesellschafter können weitere Handlungen bestimmen, die die persönlich haftende Gesellschafterin nur mit Zustimmung vornehmen darf.”
§ 7 Ziff. 2 des KG-Gesellschaftsvertrages lautete:
„Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Überwachung der Geschäftsführung und Entlastung;
- Feststellung des Jahresabschlusses;
- Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung;
- Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals;
- Satzungsänderungen;
- Aufnahme neuer Gesellschafter und Ausschluss bisheriger Gesellschafter;
- die Liquidation der Gesellschaft;
- sämtliche außergewöhnlichen Geschäfte im Sinne von § 6 Abs. 2.”
Gem. § 7 Ziff. 5 des KG-Gesellschaftsvertrages waren Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen, sofern nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorsah. Je 500 Euro eines Kommanditanteils ergaben eine Stimme.
Jede Verfügung über einen Kommanditanteil bedurfte nach § 8 Ziff. 1 des KG-Gesellschaftsvertrages der schriftlichen Zustimmung der Gesellschafter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.
Mit weiterem notariellem Vertrag vom 03.06.2005 (Urkundenrolle 2005 Nr. des Notars A, I) übertrug Herr VN weitere Grundstücke auf die N Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG.
Auf Antrag erfolgten dann die Handelsregistereintragungen der N Beteiligungs GmbH (Handelsregister B des Amtsgerichts D Nr.) und der N Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG (Handelsregister A des Amtsgerichts D Nr.).
Mit notariellem Vertrag vom 11.11.2005 (Urkundenrolle 2005 Nr. des Notars A, I) schloss Herr VN (handeln...