Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitunternehmerstellung eines weiteren Komplementärs
Leitsatz (redaktionell)
Ein gesellschaftsvertraglich von der Geschäftsführung und Vertretung der KG ausgeschlossener Komplementär, dem auch kein Widerspruchsrecht gegen die Geschäftsführungsmaßnahmen des anderen Komplementärs zusteht, ist kein Mitunternehmer, wenn er über die ihm verbleibenden Stimm- und Kontrollrechte keine ausreichend starke Mitunternehmerinitiative entfaltet, die ein ebenfalls schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko kompensieren kann.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin in den Streitjahren 2011 bis 2013 eine Mitunternehmerstellung hinsichtlich der Mitunternehmerschaft der Beigeladenen innehatte sowie die Höhe der für die Mitunternehmerschaft festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2013.
Die Beigeladene ist eine Personenhandelsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG). Gegenstand ihres Unternehmens sind die Herstellung und der Vertrieb von Metall- und Kunststoffwaren aller Art sowie von Dekorationsartikeln, die gewerbliche Vermietung und Verpachtung, insbesondere in Form der Betriebsverpachtung und -überlassung, die Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere branchenähnlichen Unternehmen, die Übernahme von Management- und Holdingfunktionen innerhalb ihrer Unternehmensgruppe (vgl. Übersicht der Unternehmensgruppe, Bl. 53 der Betriebsprüfungsakte der Beigeladenen) sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, Maßnahmen und Dienstleistungen. Kommanditisten sind seit dem 01.07.2010 die Herren NC zu 20 % und XC zu 80 %. Komplementärin ist zum einen die X GmbH (X GmbH) mit einer Beteiligung von 0 %. Sie ist zur Vertretung der Beigeladenen und damit auch laut § 5 des Gesellschaftsvertrages vom 04.02.2011 zu ihrer Geschäftsführung befugt (vgl. Vertragsakte der Beigeladenen). Die Beigeladene hält 100 % der Anteile an der X GmbH, deren einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sowohl Herr NC als auch Herr XC sind (vgl. Bl. 103 ff. der Gerichtsakte).
Weitere Komplementärin mit einer Beteiligung von 0 % ist seit dem 04.02.2011 die Klägerin, eine GmbH (vgl. Vertrag vom 04.02.2011, Urk. Nr. xyz/2011, Bl. 25 ff. der Betriebsprüferhandakte). Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war zunächst bei Gründung die Beigeladene (vgl. Bl. 1R der Vertragsakte der Klägerin). Sie veräußerte ihre Anteile mit Vertrag vom 04.02.2011 an Herrn XC (Vertrag vom 04.02.2011, Bl. 10 der Vertragsakte der Klägerin). Im Anschluss brachte Herr XC seine gegen die Beigeladene bestehende Darlehensforderung in Höhe eines Teilbetrages von 12 Mio. € in die Klägerin als Kapitalrücklage ein. Sie diente dazu, das Kapital der Klägerin zu stärken (vgl. Einbringungsvertrag vom 04.11.2011, Tz. 1.3, Bl. 36 der Betriebsprüferhandakte). Die Klägerin ist von der Vertretung und Geschäftsführung der Beigeladenen ausgeschlossen (vgl. Vertrag vom 04.02.2011, Bl. 26 f. der Betriebsprüferhandakte) und traf jeweils mit Datum vom 04.02.2011 mehrere Gesellschaftervereinbarungen mit der X GmbH. Im Rahmen einer solchen Vereinbarung erteilte die Klägerin der X GmbH eine unwiderrufliche Vollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit dem Recht zur Unterbevollmächtigung, alle Rechte der Klägerin aus ihrer Gesellschafterstellung wahrzunehmen. Bei Ausübung dieser Vollmacht verdrängt die Vollmacht die Rechte des Vollmachtgebers (vgl. Tz. 4 des Vertrages vom 04.02.2011, Bl. 29 der Betriebsprüferhandakte). In diesem Zusammenhang bevollmächtigte die Klägerin die X GmbH unwiderruflich, alle Erklärungen abzugeben, entgegenzunehmen, die erforderlich sind, um das Gesellschaftsrecht von der Klägerin auf die X GmbH zu übertragen und zwar insbesondere für den Fall der Beendigung dieser Gesellschaftervereinbarung durch Kündigung (vgl. Tz. 4.2. des Vertrages vom 04.02.2011, Bl. 29 der Betriebsprüferhandakte). Zudem tritt sie mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Absendung der Kündigung der Gesellschaftervereinbarung das von ihr gehaltene Gesellschafterrecht an der Beigeladenen an die X GmbH ab (Tz. 2.2. des Vertrages vom 04.02.2011, Bl. 29 der Betriebsprüferhandakte). Mit einer weiteren Vereinbarung regelten die Parteien, dass die Klägerin über ihr Gesellschaftsrecht nur zugunsten der X GmbH verfügen kann (vgl. Tz. 4 des vom 04.02.2011, Bl. 26R der Betriebsprüfungshandakte). Darüber hinaus erteilte die Klägerin der X GmbH eine Vollmacht, sämtliche Anmeldungen zum Handelsregister hinsichtlich der Beigeladenen vorzunehmen. Diese Vollmacht ist unwiderruflich, solange die X GmbH als Komplementärin an der Beigeladenen beteiligt ist (Vereinbarung vom 04.02.2011, Bl. 31 der Betriebsprüferhandakte). Schließlich erteilte die Klägerin der X GmbH eine Stimmrechtsvollmacht (Urkunde vom 04.02.2011, Bl. 32 der Betriebsprüferhandhakte).
Die Beigeladene reichte ihre Feststellungserklärung 2011 am 24.04.2012 beim Beklagten ein. Sie erklärte gewerbliche Einkünfte ...