Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Überbesteuerung von bereits versteuerten, aus Leibrenten der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Einkünften eines Freiberuflers ohne Eingreifen der sog. Öffnungsklausel
Leitsatz (redaktionell)
1) Bei der Prüfung, ob nachgezahlte Beiträge die jährlichen Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung überschreiten, ist nach Auffassung des Gerichts der Zeitraum maßgeblich, in dem die Zahlungen erfolgen und nicht der Zeitraum, für den die Nachzahlungen erbracht werden (sog. "In-Prinzip"). Dies gilt auch für die sog. Öffnungsklausel gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) Satz 2 Halbs. 2 EStG.
2) Eine Doppelbesteuerung von gezahlten Versicherungsbeiträgen und bezogenen Rentenleistungen wird dann vermieden, wenn die Summe der nicht steuerbaren Teile der Bruttorente die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge erreicht oder übersteigt. In einem solchen Fall kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit der neuen Rentenbesteuerung nicht an, so dass ein Finanzgericht die Regelungen dem BVerfG nicht vorlegen muss.
3) Bei der Berechnung von erbrachten Beiträgen ist kein Inflationsausgleich durchzuführen.
4) Das Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Fortbestand der Ertragsanteilsbesteuerung von Rentenleistungen muss hinter den berechtigten Allgemeininteressen an einer Neuordnung der Altersvorsorgebesteuerung mit einer Neufestsetzung der Ertragsanteile zurücktreten.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) S. 2 Hs. 2, S. 3 a) aa)
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung der Renteneinkünfte des Klägers gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuersteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427).
Der am 5. März 1931 geborene Kläger erzielte im Jahr 2005 (Streitjahr) Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen. Außerdem bezieht er seit dem 1. April 1996 eine Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Die monatlichen Rentenzahlungen setzten sich im Streitjahr wie folgt zusammen:
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bis 30. Juni 2005 |
ab. 1. Juli 2005 |
Rentenbetrag |
1.882,82 EUR |
1.882,82 EUR |
Zuschuss Krankenversicherung |
134,62 EUR |
125,21 EUR |
Auszuzahlender Betrag |
2.017,44 EUR |
2.008,03 EUR |
Der Kläger erzielte in der Zeit von Mai 1993 bis April 1996 als angestellter Wirtschaftsprüfer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; im Übrigen war er stets selbständig tätig. Er zahlte im Jahr 1972 für den Zeitraum Januar 1956 bis Dezember 1967 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach. Insgesamt leistete er – einschließlich der Arbeitgeberanteile für den Zeitraum Mai 1993 bis März 1996 – bis zum 31. März 1996 Beiträge in Höhe von 291.111,00 DM. Ausweislich des Schreibens der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 8. März 2006 zahlte der Kläger in fünf Jahren Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung oberhalb des Höchstbeitrags. Wegen der vom Kläger geleisteten Beitragszahlungen wird auf das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 8. März 2006 und die Beitragsbescheinigung vom 21. September 1973 Bezug genommen.
In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger Renteneinkünfte in Höhe von 24.143,00 EUR. Er beantragte, die Rente nach Maßgabe der sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG lediglich in Höhe von 18 v.H. statt in Höhe von 50 v.H. zu besteuern.
Der Beklagte folgte diesem Antrag in dem Einkommensteuerbescheid 2005 vom 9. März 2006 nicht. Im Verfahren über den Einspruch gegen diesen Bescheid erließ der Beklagte am 18. April 2006 einen geänderten Einkommensteuerbescheid. Er qualifizierte die Zuschüsse zur Krankenversicherung nunmehr als steuerfreie Zahlungen und ermittelte den der Besteuerung zugrunde zu legenden Anteil der Renteneinkünfte in Höhe von 11.297,00 EUR. In gleicher Weise korrigierte er die Höhe der Renteneinkünfte der Ehefrau des Klägers. Im Übrigen blieb der Einspruch des Klägers und seiner Ehefrau ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 2006).
Der Kläger bezog in den Jahren 1996 bis 2005 Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 438.911,00 DM. Der der Besteuerung unterworfene Ertrags- bzw. Besteuerungsanteil der Rentenzahlungen belief sich in diesem Zeitraum (ohne Berücksichtigung des Werbungskosten-Pauschbetrages) auf 128.665,00 DM, steuerfrei blieben 310.246,00 DM.
Seine Klage begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt:
Er sei als Freiberufler der gesetzlichen Rentenversicherung nach deren Öffnung für jedermann beigetreten und habe stets Höchstbeiträge geleistet. Anders als bei nichtselbständig Tätigen habe er sämtliche Beitragszahlungen selbst erbringen müssen. Daher sei der gesamte Beitrag zur Rentenversicherung aus seinem versteuerten Einkommen erbracht worden. Die nunmehr vorgesehene Besteuerung de...