Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung von Geschäftsanteilen
Leitsatz (redaktionell)
Nach Errichtung und Anmeldung einer Gesellschaft zum Handelsregister sind sämtliche Anteile an dieser GmbH steuerrechtlich existent, obwohl in diesem Zeitpunkt noch nicht die GmbH, sondern lediglich die Vorgesellschaft der GmbH bestand.
Normenkette
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin (Klin.) durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen einer GmbH im Streitjahr einen Entnahmegewinn erzielt hat.
Der am …1995 verstorbene Ehemann der Klin., N, führte seit dem 01.01.1970 einen Betrieb für Sanitär-, Heizungs- und Elektrotechnik. Im Kalenderjahr 1994 (Streitjahr) wurden er und die Klin., die seine Gesamtrechtsnachfolgerin ist, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag (Nr. … der Urkundenrolle für 1993) errichtete N am 30.12.1993 die N GmbH (N-GmbH). Die N-GmbH hatte den gleichen Unternehmensgegenstand wie das Einzelunternehmen. N übernahm aus dem Stammkapital der GmbH von 50.000 DM einen Geschäftsanteil in dieser Höhe und bestellte sich zum alleinigen Geschäftsführer.
Mit notarieller Urkunde vom 30.12.1993 (Nr. … der Urkundenrolle für 1993) beantragte N beim zuständigen Amtsgericht die Eintragung der N-GmbH in das Handelsregister. Die Eintragung erfolgte am 14.02.1994.
Mit einem weiteren notariell beurkundetem Vertrag vom 30.12.1993 (Nr. … der Urkundenrolle für 1993) verkaufte N seinen beiden Brüdern und seinem Sohn jeweils einen „Teilgeschäftsanteil” der N-GmbH im Nominalwert von 7.500 DM für 7.500 DM. Der Vertrag enthält unter anderem die Erklärung des N, er habe mit Urkunde „vom heutigen Tage” die N-GmbH errichtet. Aus dem Stammkapital der Gesellschaft von 50.000 DM habe er einen Geschäftsanteil in gleicher Höhe übernommen. Mit Wirkung auf den Tag der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister wolle er von dem vorgenannten Geschäftsanteil drei „Teilgeschäftsanteile” im Nominalwert von je 7.500 DM verkaufen und „übertragen”. Nach der Regelung unter 1. des Vertrages verkaufte N den drei Käufern je einen „Teilgeschäftsanteil” im Nominalwert von 7.500 DM an der neu errichteten GmbH und das hierauf entfallende Gewinnbezugsrecht für das laufende Geschäftsjahr. Die Kaufpreise wurden mit der Wirksamkeit der Abtretung der „Teilgeschäftsanteile” fällig (Nr. 2 des Vertrages). Außerdem trat N den Käufern je einen künftigen „Teilgeschäftsanteil” an der N-GmbH im Nominalwert von 7.500 DM ab. Diese nahmen die Abtretung an (Nr. 3 Abs. 1 des Vertrages). Nr. 3 Abs. 2 des Vertrages sieht vor, dass die Abtretungen der künftigen Geschäftsanteile wirksam werden sollten, sobald die N-GmbH im Handelsregister eingetragen werde.
Die Vertragsurkunde enthält zudem den Hinweis des Notars, dass die Geschäftsanteile nicht mit Abschluss dieses Vertrages, sondern erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister des Amtsgerichts C übergehen sollten.
Seit dem 01.01.1994 überließ N der N-GmbH die wesentlichen Betriebsgrundlagen seines Einzelunternehmens. Die N-GmbH führte den Betrieb des Einzelunternehmens fort. Die Modalitäten der Überlassung wurden in einem Pacht- und Kaufvertrag geregelt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, wann dieser Vertrag tatsächlich abgeschlossen wurde. Die Vertragsurkunde benennt als Datum den 30.12.1993. Nach § 13 des Vertrages wurde er mit „wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.1994” geschlossen. Die Klin. legt das Datum des Vertragsschlusses auf den 15.03.1994.
Nach § 1 I. des Vertrages verpachtete N der N-GmbH den betrieblich genutzten Grundbesitz und den Fuhrpark seines Einzelunternehmens zu einem monatlichen Pachtzins von 12.000 DM (§ 9 Abs. 1 des Vertrages). Außerdem verkaufte N der N-GmbH alle anderen Anlagen, die Betriebs- und Geschäftsausstattung mit Ausnahme der Kraftfahrzeuge, das gesamte Umlaufvermögen sowie die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten mit ihrem Bestand zum 31.12.1993, soweit sie nicht die Pachtgegenstände betreffen (§ 1 II. des Vertrages). § 9 Abs. 3 des Vertrages sieht vor, dass die zum 5. eines Monats im Voraus zu entrichtende Pacht für die Monate Januar und Februar 1994 aufgrund der Neueinrichtung der Konten und Buchführung zusammen mit der Pacht für den Monat März zu zahlen sei.
In den Gewerbesteuer- und Einkommensteuererklärungen für das Streitjahr gaben die Klin. und ihr Ehemann für das Einzelunternehmen einen Gewinn von 85.169 DM an. Bei der Berechnung dieses Gewinns berücksichtigten sie den Verkauf und die Abtretung der Anteile an der N-GmbH nicht.
Der Beklagte (Bekl.) setzte für das Streitjahr einen einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und mit Bescheid 28.10.1996 die Einkommensteuer der Klin. und ihres Ehemanns entsprechend den Angaben in den Steuererklärungen fest. Die Bescheide ergingen gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 25.03.1997 erließ der Bekl. einen...