Entscheidungsstichwort (Thema)

Mechanisches Versehen nach § 129 AO bei der Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird bei der Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts eine Besteuerungsgrundlage nicht in die Steuerfestsetzung übernommen, obwohl sich aus den Gesamtumständen des Falles ergibt, dass der Veranlagungsbeamte den Inhalt eines Betriebsprüfungsberichts ohne Modifikationen zu übernehmen beabsichtigte, ist ein mechanisches Versehen gegeben, das das Finanzamt zu einer Berichtigung der Steuerfestsetzung nach § 129 AO berechtigt.

 

Normenkette

AO § 129

 

Tatbestand

I.

In dem vorliegenden Zwischenurteil ist zu entscheiden, ob ein Feststellungsbescheid nach § 129 Abgabenordnung (AO) berichtigt werden durfte.

Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin war die A.-Werke Geschäftsführungs GmbH. Als Kommanditisten waren im Streitzeitraum Herr B. C. (Beigeladener zu 2.), Herr Werner Gehring (Beigeladener zu 3.), Herr Dr. D. E. (Beigeladener zu 4.) sowie die F.-Beteiligungsgesellschaft mbH (Beigeladene zu 5.) an der Klägerin beteiligt.

Die Klägerin war ihrerseits alleinige Kommanditistin der im Jahre 1999 gegründeten X. GmbH & Co. KG. Sie war zugleich alleinige Gesellschafterin der X. Beteiligungsgesellschaft mbH, der Komplementärin der X. GmbH & Co. KG.

Sowohl die Klägerin als auch die X. GmbH & Co. KG hatten im Streitzeitraum vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre. Diese liefen jeweils vom 01.10. bis zum 30.09. des Folgejahres.

Mit Vertrag vom 23.12.1999 brachte die Klägerin ihren Produktionsbereich der Y. fertigung zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1999/2000 unter Aufdeckung der stillen Reserven in die X. GmbH & Co. KG ein. Zugleich verpachtete sie die für die Produktion erforderlichen Grundstücke und Hallen für fünf Jahre an die X. GmbH & Co. KG.

Mit notariellem Vertrag vom 29.09.2000 trat die Klägerin ihre Beteiligung an der X. GmbH & Co. KG sowie ihre Beteiligung an deren Komplementärin mit Wirkung vom 01.10.2000 0.00 Uhr an die Z. Systems Holding GmbH ab. Der an die X. GmbH & Co. KG verpachtete Grundbesitz blieb im Eigentum der Klägerin und wurde von dieser weiterhin an die X. GmbH & Co. KG verpachtet.

Im Rahmen ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 erfasste die Klägerin einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 20.591.574,37 DM aus der Veräußerung ihrer Beteiligung an der X. GmbH & Co. KG. Der Beklagte führte die Veranlagung 2001 für die Klägerin erklärungsgemäß durch und stellte mit Feststellungsbescheid vom 26.02.2003 einen entsprechenden Veräußerungsgewinn bei der Klägerin fest.

Die X. GmbH & Co. KG erklärte für die Klägerin im Rahmen ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 keinen Veräußerungsgewinn. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 vom 13.06.2002, der gem. § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, veranlagte der Beklagte die X. GmbH & Co. KG ebenfalls erklärungsgemäß, d.h. ohne einen Veräußerungsgewinn für die Klägerin zu erfassen. Aus einem Aktenvermerk des Beklagten zu den Veranlagungszeiträumen ab dem Wirtschaftsjahr 2000 vom 27.04.2001 geht insoweit hervor, dass der Veräußerungsgewinn eigentlich im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung 2001 für die X. GmbH & Co. KG zu erfassen wäre. Auf diese Feststellung könne jedoch verzichtet werden, da der Veräußerungsgewinn bereits direkt bei der Klägerin mitgeteilt worden sei und somit dort berücksichtigt werden könne. Auf den Aktenvermerk vom 27.04.2001 wird Bezug genommen.

Für die Feststellungszeiträume 1999 bis 2002 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung A-Stadt sowohl bei der Klägerin als auch bei der X. GmbH & Co. KG eine Außenprüfung durch. Der Betriebsprüfer vertrat für beide Firmen die Auffassung, der Veräußerungsgewinn betrage lediglich 18.410.761,37 DM und sei zunächst im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2001 auf der Ebene der X. GmbH & Co. KG zu erfassen. In Tz. 2.4.3.1 des Betriebs über die Außenprüfung bei der X. GmbH & Co. KG vom 13.12.2004, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, führte der Prüfer aus, der Veräußerungsgewinn sei im Feststellungsbescheid 2001 der Berichtsfirma (der X. GmbH & Co. KG) auszuweisen und belaufe sich auf 18.410.761,37 DM. Er sei nicht tarifbegünstigt, da das Sonderbetriebsvermögen nicht mit verkauft worden sei. In den Anlagen 19 (Ermittlung des steuerlichen Gewinns) sowie 20 (Verteilung des steuerlichen Gewinns) des Prüfungsberichts vom 13.12.2004 wies der Außenprüfer den Veräußerungsgewinn für den Feststellungszeitraum 2001 nicht gesondert aus, sondern vermerkte lediglich handschriftlich „ohne Veräußerungsgewinn lt. Tz. 2.4.3.1”.

Mit Schreiben vom 23.12.2004 übersandte der Zeuge G. den Prüfungsbericht vom 13.12.2004 an die X. GmbH & Co. KG und teilte die...

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