rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingeschränkter Schuldzinsenabzug
Leitsatz (redaktionell)
Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 01.01.1999 geendet haben, sind bei der nach § 4 Abs. 4a EStG vorzunehmenden Ermittlung von Über- und Unterentnahmen zu berücksichtigen. Die Neuregelung der Vorschrift durch das Steueränderungsgesetz 2001, nach der Über- und Unterentnahmen aus Vorjahren unberücksichtigt bleiben, gilt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2001.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a, §§ 52, 52 Abs. 11, § 4
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wegen Überentnahmen nach § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) um einen typisierten Zinsbetrag (Hinzurechnungsbetrag) zu erhöhen sind.
Die Klägerin (Klin.) ist eine Kommanditgesellschaft. Während die Komplementär-GmbH am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt ist und lediglich eine Haftungsvergütung erhält, sind die übrigen beiden Gesellschafter Kommanditisten zu jeweils gleichen Teilen. Die Einkünfte werden durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. In der Erstfeststellung der Einkünfte vom 11.09.2000 folgte der Beklagte (Bekl.) den Angaben der Klin. in der Bilanz und der Steuererklärung. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit 2.924.329,09 DM festgestellt. Einen Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4 a EStG enthält diese Feststellung nicht. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diesen Bescheid, die Feststellungserklärung für das Jahr 1999 und die eingereichte Bilanz für 1999 Bezug genommen.
Ende des Jahres 2000 kam es zu einer Betriebsprüfung. Bis auf die hier anhängige Streitfrage einer Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4 a EStG wurde Übereinstimmung erzielt. Die Betriebsprüfung ging – nach Bereinigung von Rechenfehlern – nunmehr von einem Gewinn für 1999 in Höhe von 3.209.014,76 DM aus. Dieser Betrag enthält einen Hinzurechnungsbetrag für nicht abzugsfähige anteilige Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG in Höhe von 22.622 DM. Den Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4 a EStG errechnete die Betriebsprüfung gesellschaftsbezogen. Dabei wurden hier nicht streitige Hinzurechnungen, die außerhalb der Bilanz vorzunehmen sind (42.823 DM) nicht angesetzt. Im Einzelnen ergibt sich danach folgende Berechnung:
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Beträge in DM |
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Gewinn lt. Bilanz |
2.911.506 |
Mehrgewinn lt. Betriebsprüfung |
232.063 |
Entnahmen lt. Bilanz |
3.520.618 |
Überentnahme nach § 4 Abs. 4 a EStG |
377.049 |
Hinzurechnungsbetrag (6 % v. 377.049) |
22.622 |
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Die im Streitjahr 1999 angefallenen Schuldzinsen betragen 671.363 DM und nach Abzug der Zinsen für Investitionsdarlehen und des Mindestzinsabzugsbetrages von 4.000 DM noch 199.391 DM.
Die Berechnung zu § 4 Abs. 4 a EStG berücksichtigt nicht den positiven Kapitalkontenbestand der Kommanditisten zum 31.12.1998 von insgesamt (2.541.502,02 + 2.654.868,68 =) 5.196.373,71 DM.
Der Bekl. folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung auch hinsichtlich der Berechnung nach § 4 Abs. 4 a EStG und stellte den Gewinn mit geändertem Feststellungsbescheid vom 23.05.2001 auf insgesamt 3.209.014,86 DM fest. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bilanz für das Jahr 1999, den Betriebsprüfungsbericht vom 08.01.2001 und den geänderten Bescheid vom 23.05.2001 Bezug genommen. Das gegen die geänderte Feststellung gerichtete Einspruchsverfahren war erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 16.10.2001 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der daraufhin erhobenen Klage begehrt die Klin., wie schon im Einspruchsverfahren, eine Minderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um den Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4 a EStG in Höhe von 22.622 DM. Sie trägt im Wesentlichen vor, die hohen Entnahmen für das Streitjahr 1999 resultierten im Wesentlichen aus Steuerzahlungen. Von den Gesamtentnahmen in Höhe von 3.652.395,10 DM entfielen 3.615.948,90 DM auf Steuern. Diese hohen Steuerentnahmen resultierten aus den gegenüber den Vorjahren (1995 und 1996) deutlich gesteigerten Gewinnen für die Jahre 1997 und 1998. Diese Steigerungen hätten dazu geführt, dass die festgesetzten Einkommensteuerbeträge deutlich über den in den betreffenden Jahren geleisteten Vorauszahlungen gelegen hätten. Bei der Entscheidung der Frage, ob Überentnahmen vorlägen, habe der Bekl. zu Unrecht den positiven Kapitalstand zum 31.12.1998 nicht berücksichtigt, sondern sei insoweit von 0 DM ausgegangen. Der positive Kapitalstand sei jedoch nach der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen, auch wenn § 4 Abs. 4 a EStG erst ab dem Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden sei, da § 4 Abs. 4 a EStG bei der typisierten Zinsberechnung ausdrücklich den Abzug von Unterentnahmen vorsehe. Derartige Unterentnahmen spiegelten sich in einem positiven Kapitalkonto wieder. Die abweichende Verwaltungsauffassung, der der Bekl. gefolgt sei, stelle einen unzulässigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Dispositionsfreiheit des Unternehmers hinsichtlich seines Kapitals dar. Auch die Änderungen zu § 4 Abs....