Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der ausländischen Einkünfte
Leitsatz (redaktionell)
Der Begriff des "wirtschaftlichen Zusammenhangs" in § 34c Abs. 1 S. 4 EStG ist dahingehend zu verstehen, dass es genügt, wenn die Betriebsausgaben den Einnahmen, die den ausländischen Einkünften zugrunde liegen, bei wirtschaftlicher Betrachtung zugeordnet werden können.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4; InvStG § 4 Abs. 2 S. 4; EStG § 34c Abs. 1 S. 4
Nachgehend
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Auslegung des Begriffs des „wirtschaftlichen Zusammenhangs” in § 34c Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Anrechnung ausländischer Steuern.
Die Klägerin ist eine Krankenversicherung in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, die das substitutive Krankenversicherungsgeschäft betreibt. Die Krankenversicherten sind als Versicherungsnehmer gemäß § 15 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zugleich Mitglieder der Klägerin.
Die Klägerin bildet Alterungs- bzw. Deckungsrückstellungen (§§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 12a VAG, § 341f Handelsgesetzbuch (HGB)) und Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (§ 12a VAG, § 341e HGB). Die Berechnung der Deckungs- bzw. Alterungsrückstellung erfolgt nach versicherungsmathematischen Methoden gemäß § 341f Abs. 3 Satz 2 HGB unter Berücksichtigung der für die Berechnung der Beiträge geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen in §§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 12c VAG und der Regelungen der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 12c VAG erlassenen Kalkulationsverordnung (KalV). In die Ermittlung der Deckungs- bzw. Alterungsrückstellung geht dabei als eine von mehreren kalkulatorischen Positionen eine sog. rechnungsmäßige Verzinsung ein, die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 VAG iVm Abs. 5, § 12c VAG und § 4 KalV höchstens auf der Grundlage eines Rechnungszinses von 3,5 % erfolgen darf. Daneben gehen in die Ermittlung der Deckungs- bzw. Alterungsrückstellung und in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung als eine von mehreren kalkulatorische Positionen sog. außerrechnungsmäßige Zinsen ein. Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 VAG jährlich Zinserträge, die auf die Summe der jeweiligen zum Ende des vorherigen Geschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungsrückstellungen der betroffenen Versicherungen entfallen, gutzuschreiben. Diese Gutschrift beträgt gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 VAG 90 v.H. der durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins). Im Streitjahr 2005 wurden von der Klägerin rechnungsmäßige Zinsen in Höhe von 217.031.871 € und außerrechnungsmäßigen Zinsen in Höhe von 103.556.111 € bei der Zuführung zu den genannten Rückstellungen berücksichtigt. Die gesamten Zuführungen zu der Alterungsbzw. Deckungsrückstellung und der Rückstellung für Beitragsrückerstattung wurden von der Klägerin unter Beachtung der §§ 21, 21a Körperschaftsteuergesetz (KStG) im Streitjahr 2005 als Betriebsausgaben zum Abzug gebracht.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2005 laufende Erträge aus Kapitalbeteiligungen in Höhe von insgesamt 325.502.773 €. Darin enthalten waren Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen in Höhe von 8.058.683 €. Bei diesen ausländischen Kapitalerträgen handelte es sich um solche aus Anteilen an inländischen Investmentvermögen, auf die das Investmentsteuergesetz (InvStG) Anwendung findet. Die von den inländischen Investmentvermögen erzielten Kapitalerträge wurden der Klägerin nach Abzug von Betriebsausgaben, die auf der Ebene der Investmentvermögen anfielen, gemäß § 2 InvStG anteilig zugerechnet. Von den Erträgen aus ausländischen Kapitalanlagen wurden zu Lasten der Klägerin im Streitjahr 2005 ausländische Quellensteuern in Höhe von 1.040.145 € einbehalten und abgeführt. Die Klägerin behandelte die ausländischen Quellensteuern in ihrer Körperschaftsteuererklärung 2005 in vollem Umfang als auf die inländische Körperschaftsteuer anrechenbar.
Gegen die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene erstmalige Körperschaftsteuerfestsetzung 2005 durch Bescheid vom 18.01.2007 legte die Klägerin am 26.01.2007 Einspruch ein, der sich gegen das allgemeine pauschalierte Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 8b Abs. 3 und Abs. 5 KStG richtete. Das Einspruchsverfahren ruhte daraufhin gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren Az. 1 BvL 12/07.
Für die Jahre 2002 bis 2007 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, die am 27.05.2008 begann und mit Betriebsprüfungsbericht vom 06.04.2011 schloss. Teil des Betriebsprüfungsberichts ist ein Teilbericht des Bundeszentralamts für Steuern vom 29.10.2010, der u.a. Feststellungen zu den anrechenbaren ausländischen Quellensteuern enthält. Die Betriebsprüfung wertete die Steuerbescheinigungen bzw. Feststellungsbescheide nach § 5 InvStG aus und stellte für das Streitjahr 2005 ausländische Einkünfte der Klägerin in Höhe von 8.058.683 € fest. Das Bundeszentralamt für Steuern vertr...