Entscheidungsstichwort (Thema)
Leitender Angestellter i.S. des Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz
Leitsatz (redaktionell)
1) Zur Beurteilung der Frage, ab wann ein Stpfl. als leitender Angestellter im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz anzusehen ist, ist auf den Beginn der Tätigkeit abzustellen und nicht auf die erst nachfolgende Handelsregistereintragung der Kollektiv-Prokura in das Schweizerische Handelsregister.
2) § 19 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (KonsVerCHEF) ist dahingehend auszulegen, dass dieser nur die Zugehörigkeit zu dem in Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz genannten Personenkreis bestimmt, nicht aber den Zeitpunkt des Beginns der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis.
Normenkette
DBA Schweiz Art. 24; KonSVerCHEV § 19; DBA Schweiz Art. 15 Abs. 4
Tatbestand
Streitig ist, ab welchem Zeitpunkt der Kläger als leitender Angestellter im Sinne des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 des Abkommens der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11.08.1971 (BGBl II 1972, 1021, BStBl I 1972, 518) in der Fassung des Protokolls vom 21.12.1992 (BGBl II 1993, 1886, BStBl 1993, 927) – nachfolgend: DBA Schweiz 1992 – zu qualifizieren ist.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hatte in den Streitjahren 2013 und 2014 einen Wohnsitz in Deutschland. Bis zum 30.06.2013 war er als Geschäftsführer bei der A-GmbH beschäftigt.
Seit dem 01.07.2013 war der Kläger bei der Muttergesellschaft der A-GmbH, der A-AG mit Sitz in der Schweiz, in der Funktion des „President R und Senior Vice President der O Gruppe” unbefristet angestellt. Er hatte seit dem 01.09.2013 auch eine Wohnung in der Schweiz angemietet. Die A-AG, ein Produkthersteller, war nach einer Fusion in der ersten Jahreshälfte 2013 Teil der O Gruppe, die weltweit tätig war.
Ausweislich des am 25.06.2013 unterzeichneten Anstellungsvertrages mit der A-AG handelte es sich bei dem Kläger um ein Geschäftsleitungsmitglied, das dem CEO der O Gruppe unterstellt war. Nach der englischsprachigen Stellenbeschreibung, die einen Teil des Anstellungsvertrages bildete, war der Kläger weltweiter Vertriebs- und Markenverantwortlicher für die A Marken und aktives Mitglied des Gruppenmanagements der O Gruppe.
Im Anstellungsvertrag war ein jährliches Fixgehalt in Höhe von X CHF brutto vereinbart sowie ein sog. Basis-Bonus in Höhe von X CHF pro Jahr. Darüberhinaus stand dem Kläger nach dem Anstellungsvertrag ein sog. Synergie-Bonus in Höhe von X CHF jährlich zu, entsprechend dem Synergie Bonus Modell der O Gruppe, welches dem erweiterten Management-Team der O Gruppe vorbehalten war. Hierzu zählten ausweislich der englischsprachigen Leitlinien zum Synergie Bonus Paket vom 00.00.0000 konzernweit zwölf Personen, den Kläger eingerechnet. Der Kläger gehörte laut einem Struktur-Organigramm der O Gruppe vom 15.05.2013 insoweit aber nicht nur zum erweiterten Management-Team, sondern war auch Mitglied des aus nur sieben Personen bestehenden (engeren) Management-Teams der Unternehmensgruppe. Bei der A-AG war der Kläger ausweislich eines Struktur-Organigramms hinter dem CEO der O Gruppe der ranghöchste Manager, dem im Management-Team der A-AG insgesamt sieben rangniedrigere Manager unterstellt waren.
Ausweislich des Anstellungsvertrages unterlag der Kläger noch für einen Zeitraum von drei Jahren nach einer etwaigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einem Wettbewerbs- und Konkurrenzverbot auf dem gesamten Gebiet der Geschäftsaktivitäten der Unternehmensgruppe. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den am 25.06.2013 unterzeichneten Anstellungsvertrag verwiesen.
Am 00.00.2013 wurde die Eintragung des Klägers mit „Kollektivprokura zu zweien” für die A-AG zur Eintragung in das Schweizerische Handelsregister, Kanton L, angemeldet. Die Eintragung in das Schweizerische Handelsregister erfolgte am 00.00.2014.
Neben seiner Anstellung bei der A-AG war der Kläger für diverse Gruppengesellschaften der O Gruppe in anderen europäischen Ländern, namentlich in Deutschland, T, S und D, als einer von mehreren Geschäftsführern in den jeweiligen Handelsregistern eingetragen. Ausweislich der schriftlichen Bestätigung des CFO der O Gruppe vom 23.11.2015 war eine operative Tätigkeit des Klägers in den Gruppengesellschaften damit nicht verbunden. Die Eintragung erfolgte ausschließlich zur Absicherung der Handlungsfähigkeit für den Fall, dass die vor Ort tätigen operativen Geschäftsführer ganz oder teilweise ausfallen sollten. Auch wurde durch die A-AG keine Weiterbelastung von Kosten aus diesen Handelsregister-Eintragungen abgeleitet und an die jeweiligen Gruppengesellschaften weiter verrechnet. Wie sich ergänzend aus der weiteren Bestätigung der A-GmbH vom 13.08.2015 ergibt, war es im A-Konzern Praxis, dass immer auch ein Mitgli...