rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1991, ob der Kläger (Kl.) hinsichtlich einer für eine GmbH eingegangenen selbstschuldnerischen Bürgschaft nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen eines Auflösungsverlustes gemäß § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 EStG steuerlich geltend machen kann.
Der Kl. und seine Ehefrau werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. hatte im Streitjahr als angestellter Diplom-Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 46.994 DM und die Ehefrau als Lehrerin solche i.H.v. 62.329 DM.
Der Kl. gründete mit seinen Eltern … und … (K.) am 9.1.1985 die … Bauunternehmung GmbH (im folgenden. GmbH). An dieser waren die Eltern mit jeweils einem Geschäftsanteil von 17.000 DM und der Kl. mit einem solchen von 16.000 DM am Stammkapital i.H.v. 50.000 DM beteiligt.
Am 30.1.1985 übernahmen die drei Gesellschafter gegenüber der die GmbH finanzierenden Bank (Spar- und Darlehnskasse – jetzt Volksbank – …) die selbstschuldnerische Bürgschaft für Kreditverbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Volksbank bis zur jeweiligen Kreditinanspruchnahme. Da die GmbH bis auf ein Jahr nur Verluste hatte, beschlossen die Gesellschafter am 29.11.1989 die Auflösung der GmbH. Der Vater des Kl, … K., wurde zum alleinvertretungsberechtigten Liquidator bestellt.
Zum 31.12.1988 hatte die GmbH Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Volksbank … i.H.v. 195.624,64 DM. Laut der Bilanz zum 31.12.1989 betrug der Verlust im Jahr 1989 51.790,32 DM. Die Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank waren auf 367.141,21 DM angewachsen. In der Bilanz zum 31.12.1989 waren u. a. folgende Positionen ausgewiesen:
Aktiva |
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Betriebs- u. Geschäftsausstattung |
38.950 DM |
Finanzanlagen (Genossenschaftsanteile) |
300 DM |
Vorräte |
0 DM |
Forderungen aus Lieferungen U. Leistungen |
93.110,25 DM |
sonstige Vermögensgegenstände |
21.925,11 DM |
Guthaben bei Kreditinstituten |
0 DM |
RAP |
0 DM |
nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag |
406.372,58 DM |
Passiva: |
|
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten |
367.141,21 DM |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen u. Leistungen |
64.173,33 DM |
sonstige Verbindlichkeiten |
129.343,40 DM |
In der Bilanz zum 31.12.1990 waren u. a. folgende Positionen enthalten: |
|
Aktiva: |
|
Betriebs- u. Geschäftsausstattung |
0,00 DM |
Finanzanlagen (Genossenschaftsanteile) |
300,00 DM |
Forderungen aus Lieferungen u. Leistungen |
0,00 DM |
sonstige Vermögensgegenstände |
0,00 DM |
nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag |
494.552,38 DM |
sonstige Aktiva |
39.822,48 DM |
Passiva: |
|
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten |
513.369,28 DM |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen u. Leistungen |
15.000,00 DM |
sonstige Verbindlichkeiten |
6.305,58 DM |
Die Umsatzerlöse betrugen im Jahr 1989 1.202.295,39 DM und im Jahr 1990 373,33 DM.
Eine weitere Bilanz ist von der GmbH nicht erstellt worden.
Nachdem die Volksbank … den Vater des Kl. als Bürgen in Anspruch genommen hatte, beglich dieser am 5.2.1991 die insgesamt bestehenden Darlehnsverbindlichkeiten der GmbH i.H.v. 525.350,10 DM. Am 19.4.1991 wurde im Handelsregister eingetragen, daß die GmbH erloschen ist.
Der Kl. hatte bereits in der ESt-Erklärung 1989 den Verlust des eingezahlten Kapitals geltend gemacht. Das Finanzamt (FA) hatte insoweit antragsgemäß veranlagt. Bei den zusammenveranlagten Eltern des Kl. berücksichtigte das FA 2/3 der Bürgschaftssumme gemäß den BFH-Urteilen vom 16.04.1991 VIII R 100/87 BStBl II 1992, 234 und vom 2.10.1984 VIII R 20/84 BStBl II 1985, 428 bei der ESt-Veranlagung 1991. Die Begrenzung beruhte nach einem Aktenvermerk des FA vom 7.4.1995, auf den im übrigen Bezug genommen wird, auf den Ausgleichsanspruch, den der Vater des Kl. gegenüber dem Kl. hatte.
Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens 1992 hatte der Kl. beantragt, den auf ihn entfallenden Teil der Bürgschaft (174.450 DM) zu berücksichtigen. Dem Antrag ist mit Zustimmung des Kl. nicht entsprochen worden. Gleichzeitig ist ihm zugesichert worden, den Betrag gemäß den vorgenannten BFH-Urteilen in 1991 anzusetzen, wenn der Nachweis der Inanspruchnahme geführt werde.
Mit Schreiben vom 7.11.1994 teilte der Kl. dem FA mit, daß er mit seinem Vater eine Vereinbarung getroffen habe. Nach der solle der aus der Bürgschaftsinanspruchnahme resultierende Ausgleichsanspruch von (1/3 von 523.350,10 DM =) 174.450 DM des Vaters gegen ihn zum einen durch Verrechnung eines Darlehnsanspruchs, den er gegen seinen Vater habe, und zum anderen durch Einräumung eines Darlehns seines Vaters zu seinen Gunsten beglichen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens und der diesem Schreiben beigefügten Vereinbarungen verwiesen (Bl. 31 u. 32 der ESt-Akte).
Das FA sah im Schreiben vom 7.11.1994 einen Antrag, den bereits bestandskräftigen ESt-Bescheid 1991 vom 30.3.1993 gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern. Den Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 25.9.1995 ab.
Den Einspruch h...