Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.02.1999; Aktenzeichen X R 2/96)

 

Tenor

Unter Änderung des Steuerbescheides vom 13.05.1992 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.08.1992 wird die Einkommensteuer für 1991 auf … DM herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist über die Höhe der Förderung von Wohnungseigentum nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) nach Durchführung von Umbau- und Ausbaumaßnahmen und infolge der Verpflichtung, eine Abstandszahlung an den weichenden zukünftigen Miterben zu zahlen (vorweggenommene Erbgutsübertragung).

Die Kläger (Kl.) sind unbeschränkt steuerpflichtig und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24.11.1989 (Urkundenrolle-Nr. 786/1989 Notar …) übertrug der Vater des Kl. auf den Kl. sein in … belegenes mit einem Wohnhaus und Garage bebautes Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge „unentgeltlich, jedoch zu folgenden Bedingungen”:

Den Eltern des Kl. wird „als Gesamtberechtigten gem. § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht an sämtlichen im Erdgeschoß des Hauses … gelegenen Räumen” eingeräumt, „sowie an dem oben geradeaus im ersten Stock gelegenen Zimmer, jetzt als Schlafzimmer genutzt …”.

Dementsprechend wurde das Wohnrecht mit Eigentumsumschreibung grundbuchmäßig gesichert. Tatsächlich nutzten die Eltern des Kl. neben den Räumen des Erdgeschosses im Obergeschoß nicht den quadratischen, neben der Treppe gelegenen und mit Schlafzimmer in der Bauzeichnung bezeichneten Raum, sondern zwei hinter der Treppe gelegene länglich geschnittene Räume. Der quadratische Raum, an dem das Wohnrecht der Eltern besteht, wurde tatsächlich vom Kl. genutzt.

Lt. tatsächlicher Verständigung zwischen den Beteiligten entfällt vom Gesamtverkehrswert für Grundstück und Gebäude ein Anteil von 25 % auf das Grundstück. Der Gesamtverkehrswert von Grundstück und Gebäude beträgt lt. § 10 des notariellen Vertrages 210.000 DM. Hiervon geht auch der Beklagte (Bekl.) für seine steuerrechtlichen Erwägungen aus (Schriftsatz vom 21.03.1985). Ein abweichender Wert wird vom Kl. nicht behauptet. Der Mietwert des Wohnrechtes beträgt nach tatsächlicher Verständigung der Beteiligten 5 DM pro qm.

Im notariellen Übertragungsvertrag heißt es in § 2 unter Ziffer 2 in Ausführung der weiteren „Bedingungen” weiter:

Der Kl. „verpflichtet sich an seine Schwester … einen Betrag von DM 30.000 zu zahlen.

Dieser Betrag ist ohne Zinsen fällig und zahlbar nach Abruf der Berechtigten, frühestens kann dies nach dem Ablauf von 5 Jahren geschehen…

Mit Zahlung des obigen Betrages erklärt sich „die Schwester des Kl.” bezüglich ihrer erbrechtlichen Ansprüche nach ihren Eltern den Grundbesitz das Wohnhaus betreffend als abgefunden”.

Der Abfindungsbetrag wurde im Oktober 1993 auf ein Konto des Schwagers tatsächlich gezahlt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den genannten notariellen Vertrag verwiesen.

In 1989 baute der Kl. das Dachgeschoß aus, das er mit seiner Familie auch tatsächlich bewohnt. Seitdem erhält er für die durch diesen Ausbau entstandenen Kosten den Sonderausgabenabzug nach § 10 e EStG und – wegen Haushaltszugehörigkeit eines Kindes – die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG.

In 1991 stellte der Kl. eine An- und Umbaumaßnahme fertig. Es wurde ein Anbau errichtet, mit dem ein neuer Raum im Keller geschaffen wurde und der Wohnbereich in dem von den Eltern genutzten Erdgeschoß erweitert wurde. Der Wohn- und Küchenbereich im Erdgeschoß wurde außerdem anders geschnitten. Dies führte dazu, daß dort ein zusätzliches Bad eingerichtet wurde. Mit Abschluß der An- und Umbaumaßnahme räumten die Eltern außerdem den von ihnen bisher genutzten Bereich im Obergeschoß. Das Obergeschoß wird seitdem alleine vom Kl. und dessen Familie genutzt. Der gleichfalls von diesem Personenkreis zu Wohnzwecken genutzte zusätzliche Kellerraum (unter dem Anbau befindlich) hat lt. Bauzeichnung (Querschnittszeichnung zum Bauantrag) eine lichte Höhe von 1,89 m bzw. unter Hinzurechnung der Decke eine solche von 2,07 m. Dieser Kellerraum ist mit einem größeren Fenster und mit Heizung ausgestattet. Entsprechend der tatsächlichen Verständigung der Beteiligten haben der Kellerraum und der im Erdgeschoß gelegene Bereich des Anbaues jeweils eine Größe von 10 qm. Von den zunächst im Einspruchsverfahren geltend gemachten Ausbau- und Umbaukosten von 83.174,69 DM entfallen die im Protokoll des Erörterungstermins vom 15.03.1995 genannten Positionen von zusammen 26.404,87 DM nicht auf den Anbau, sondern auf die anderen Baumaßnahmen, so daß nach tatsächlicher Verständigung der Beteiligten für...

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