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FG Münster Urteil vom 23.02.2018 - 1 K 2201/17 F (veröffentlicht am 15.05.2018)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit der zwischen Komplementär-GmbH und Kommanditisten vereinbarten Gewinnverteilung

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei der Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung im Verhältnis zwischen einer KG und der personengleich besetzten Komplementär-GmbH ist zu beurteilen, ob jedes Element für sich angemessen ist und ob die Verteilung bei kumulativer Betrachtung (Gesamtbetrachtung) angemessen ist.

2) Ein Anspruch auf angemessene Vergütung als Ausgleich für die Übernahme der Geschäftsführung und des Haftungsrisikos einer personenidentisch besetzten Komplementär-GmbH besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie die Vergütung durch Ausschüttungen und/oder Vergütungen bzw. Gehaltszahlungen wiederum an ihre Anteilseigner oder Geschäftsführer weitergibt.

3) Ein Anspruch auf Vergütung der Geschäftsführertätigkeit besteht zudem ungeachtet dessen, ob die Komplementär-GmbH mit Aufwendungen für diese Tätigkeit belastet worden ist.

4) Der Angemessenheit steht bei isolierter Betrachtung nicht zwingend entgegen, dass die Gesellschafter-GF ihre GF-Tätigkeit gegenüber der Komplementär-GmbH ohne Entgelt erbringen und dass die Kommanditisten Entnahmen in Höhe eines gleichlautenden Betrages aus dem Kapitalstock der GmbH & Co. KG tätigen.

Normenkette

EStG § 15

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.2020; Aktenzeichen IV R 11/18)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer GmbH & Co. KG. Dabei geht es um die Frage, ob der kapitalmäßig nicht beteiligten Komplementär-GmbH ein Vorabgewinn als Vergütung für die Übernahme des Haftungsrisikos und die Ausübung der Geschäftsführung innerhalb der KG gewährt werden kann, wenn die Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die zugleich auch Kommanditisten ...

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