Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung als Geld- und nicht als Sachbezug
Leitsatz (redaktionell)
Die Kostenübernahme des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des vom Arbeitnehmer geleasten Kraftfahrzeugs stellt keinen Sachbezug (Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs), sondern eine Leistung in Geld dar (Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten des Arbeitnehmers).
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2, 1
Nachgehend
Gründe
Streitig ist die Höhe des den Arbeitnehmern der Klägerin zugeflossenen steuerpflichtigen Vorteils.
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, die ca. 1200 Beschäftigte hat, baut u. a. Fahrzeuge der Volkswagen AG (VAG) zu Campingfahrzeugen bzw. Wohnmobilen aus. Diese Fahrzeuge werden von der VAG für den Urlaubs- und Freizeitbereich angeboten. Im Februar 1989 leaste die Klägerin von der VAG Leasing-GmbH zunächst 17 von ihr ausgebaute Campingfahrzeuge, die aus einem Fahrzeugpool heraus Vielfahrern im Außendienst zur Verfügung gestellt werden sollten. 15 leitende Angestellte sollten ebenfalls mit entsprechenden Wohnmobilen als Dienstwagen ausgestattet werden. Da nach angaben der Klägerin ihr Leasingrahmen weitgehend erschöpft war, sollten diese Arbeitnehmer direkt mit der VAG Leasing-GmbH einen Privat-Leasingvertrag abschließen. Hierzu gab die Geschäftsleitung am 20.02.1989 eine interne Information zur Dienstwagenregelung an die 15 zunächst vorgesehenen Bereichsleiter heraus. Danach sollten die Fahrzeuge für Dienstfahrten und zur uneingeschränkten privaten Nutzung zur Verfügung stehen.
Als Zweck dieser Regelung wurde darin die Reduzierung von Reisekosten, die Vergrößerung der Repräsentanz der W. Produkte und der finanzielle Anreiz und damit die Mitarbeitermotivation genannt. Für die Mitarbeiter sollten keinerlei Kosten anfallen bis auf die Versteuerung des damit verbundenen Vorteils.
Es wurde darauf hingewiesen, daß ab dem 01.03.1989, dem vorgesehenen Leasingbeginn, keinerlei Kostenerstattungen für ein dienstlich genutztes Privatfahrzeug mehr erfolgen könne.
Neben dem üblichen Privatleasingvertrag, der als Teilamortisationsvertrag gestaltet war, den die Arbeitnehmer auf ihren Namen direkt mit der VAG-Leasing abschlossen, wurde ein Pkw-Überlassungsvertrag zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Arbeitnehmer abgeschlossen, in dem die Übernahme sämtlicher Kosten einschließlich der einmaligen, 20 %igen Leasingsonderzahlung, der monatlichen Leasingraten sowie sämtliche Betriebskosten, wie Treibstoff, Inspektion, Reparaturen, Steuer und Versicherung geregelt war. Die Fahrzeuge sollten auf die Arbeitnehmer zugelassen werden. Die Bestimmung der gesetzlichen Haftpflichtversicherung behielt sich die Klägerin vor. Die Arbeitnehmer wurden verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Wartung und Pflege auf Kosten der Klägerin zu sorgen.
Die Klägerin sollte die Nutzung des Fahrzeugs jederzeit widerrufen können, das Fahrzeug ohne Angaben von Gründen herausverlangen oder ein anderes Fahrzeug zuteilen können. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers am Fahrzeug sollte ausgeschlossen sein. Die Privatauto-Leasing-Bestellung nahm Bezug auf die zwischen der VAG Leasing-GmbH vereinbarte Großauftragskondition. Die Klägerin vereinbarte mit der örtlichen VAG Vertretung Autozentrale T. eine Rücknahmegarantie zum kalkulierten Restwert. Die Klägerin erwarb die Fahrzeuge nach Vertragsende und veräußerte sie mit Gewinn.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Pkw-Überlassungsvertrag (Blatt 17, 18 der Finanzgerichtsakte), die interne Information (Blatt 19 der Finanzgerichtsakte) und den Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der VAG Leasing-GmbH (Blatt 13-16 der Finanzgerichtsakte) Bezug genommen. Ebenso wird Bezug genommen auf die Privatauto-Leasing-Bestellung und den Privatautoleasingvertrag zwischen Arbeitnehmer und der VAG Leasing-GmbH (Blatt 36 ff. der Finanzgerichtsakte). Nach Ablauf der einjährigen Laufzeit wurden zum 27.02.1990 erneut Wohnmobile über Privatauto-Leasingverträge mit einer 18monatigen Laufzeit angeschafft. Anschließend hat die Klägerin entsprechende Fahrzeuge selbst geleast und den Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen.
Die Höhe des steuerpflichtigen Vorteils aus diesem Vorgang ermittelte die Klägerin nach der sog. 1 v. H.-Regelung laut BMF-Schreiben vom 08.11.1982, BStBl. I 1982, 814 und Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 1990. Dieser Vorteil wurde lohnversteuert.
Im Verlauf einer im Jahr 1992 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung, die den Prüfungszeitraum 01.10.1989 bis 31.12.1991 umfaßte, gelangte der Prüfer zu der Auffassung, im Streitfall sei die sog. 1 v. H.-Regelung nicht anzuwenden, da wegen der gewählten Gestaltung die Fahrzeuge nicht als vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen angesehen werden könnten.
Anhand der Abrechnungen für Verpflegungsmehraufwendungen, die die Arbeitnehmer gegenüber der Klägerin vorgenommen hatten, ermittelte der Prüfer die tatsächlich durchgeführten Dienstreisen. Diese betrugen ...