rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Spendenabzugs

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Spende ist eine unentgeltliche und freiwillige Leistung. Die Zahlung ist nicht unentgeltlich, wenn mit ihr die Erlangung eines Vorteils verbunden ist, etwa die Mitgliedschaft in einem Sportclub und die damit zusammenhängende unentgeltliche oder verbilligte Nutzung von Sportanlagen. Freiwillig ist die Zahlung dann nicht, wenn ein rechtlicher oder faktischer Zwang besteht.

2) Die Gemeinnützigkeit eines Vereins allein bedingt nicht die Anerkennung einer Zahlung als Spende. Gemeinnützigkeit und Spendenabzug müssen nicht gleichbehandelt werden.

3) Zum nachträglichen Bekanntwerden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

 

Normenkette

EStG § 10b Abs. 4; AO 1977 § 173 Abs. 1, 1 Nr. 1; EStG § 10b Abs. 1

 

Tatbestand

Strittig ist bei den Einkommensteuer (ESt)-Veranlagungen 1994 und 1995, ob Zahlungen an den … Golfclub e.v. (Golfclub) als Spenden abzugsfähig sind und ob die Steuerbescheide geändert werden durften.

Der Kläger (Kl.) war in den Streitjahren unverheiratet.

Er trat im Jahre 1994 in den Golfclub ein (Clubmitteilung von Mai 1994, Bl. 153 Akte Golfclub), nachdem der jahrelang auf der Warteliste gestanden, aber auch von sich aus wegen Zeitmangel den Eintritt hinausgeschoben hatte. Er mußte eine als Aufnahmegebühr bezeichnete Leistung von 3.000 DM als Einzelperson (für Ehepaare betrug diese Position 6.000 DM) erbringen; diesen Betrag macht der Kl. nicht als Spende geltend. Die jährlichen Beiträge betrugen in dieser Zeit für Ehepaare 2.850 DM, für Einzelpersonen 1.425 DM.

Am 12.10.1994 und am 22.11.1995 zahlte der Kl. je 7.500 DM – die hier strittigen Beträge – an die Stadt … mit der Auflage, diese Beträge an den Golfclub weiterzuleiten. Die Stadt … bestätigte ihm jeweils, daß sie 7.500 DM zur Förderung des Sports – … Golfclub – erhalten habe. Der Verwendungszweck falle nach der Liste in der Anlage 7 zu den Einkommensteuerrichtlinien unter die allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (Bestätigungen vom 17.11.1994 bzw. 14.12.1995, ESt-Akte 94 bzw. 95).

In seinen ESt-Erklärungen setzte der Kl. diese Beträge jeweils als Sonderausgabe (SA) an und fügte jeweils die Bestätigungen bei.

In den ESt-Bescheiden (für 1994 vom 03.11.1995; für 1995 vom 06.11.1996 – Datierung durch das Rechenzentrum –, gezeichnet vom Bearbeiter „Si” am 18.10.1996, vom Sachgebietsleiter „Se” am 22.10.1996) berücksichtigte das FA jeweils die Beträge als SA.

Unter dem 22.10.1996 datiert eine Kontrollmitteilung (KM) der Amtsprüfungsstelle (Bp) des beklagten FA, nach der die Bp festgestellt habe, daß die Spendenbeträge nicht abzugsfähig seien. Die Bp habe festgestellt, die Voraussetzungen lägen nicht vor (jeweils ESt-Akten). Die KM gab die Bp mit Anschreiben vom 06.11.1996 an den Hauptsachgebietsleiter ESt, der sie ebenfalls am 06.11.1996 über die Sachgebietsleiter an die Sachbearbeiter verteilen ließ (Bl. 99 – 103 FG).

Am 26.11.1996 änderte das FA die Steuerbescheide für 1994 und 1995 gestützt auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). Den Betrag von jeweils 7.500 DM zog es jetzt nicht mehr ab.

Aufgrund einer anonymen Anzeige vom 05.02.1996, daß der Golfclub seit Jahren „Aufnahmespenden” von bis zu 15.000 DM pro Person erhebe, hatte das FA bei dem Golfclub eine Außenprüfung (Ap) für 1991 bis 1995 durchgeführt.

Es stellte dabei fest, daß neben dem Jahresbeitrag und der Aufnahmegebühr von 3.000 DM pro Person von den Neumitgliedern Beträge „gespendet” worden waren, die 1991 und 1992 in der Regel 10.000 DM pro Person, also 20.000 DM pro Ehepaar, 1993 12.000 DM pro Person, 1994 15.000 DM pro Person betragen haben. Die Neuaufnahmen hätten ganz überwiegend diese „Aufnahmespenden” geleistet.

Die Kandidaten wurden durch Vorstandsbeschluß aufgenommen. Sie mußten zwei Paten stellen. Zahlungen vor der Aufnahme wurden nicht geleistet, auch nicht die hier fraglichen „Aufnahmespenden”. Von den Paten allerdings wurde erwartet, daß sie im Vorfeld der Aufnahmeverhandlungen das neue Mitglied darauf hinwiesen, daß eine „Spende”, die über max. drei Jahre gestreckt werden kann, zu leisten sei (Bl. 34 Akte Golfclub). Es sind keine Mitglieder ausgeschlossen worden, weil sie diese „Spenden” nicht geleistet hätten, auch keine Mitglieder auf Zahlung verklagt worden.

Die „Aufnahmespenden” spielten bei der Finanzierung von Vorhaben eine große Rolle (Anmerkung zum Jahresergebnis 1993, Bl. 136 Akte Golfclub; Schreiben des Vorsitzenden vom 02.02.1994 an den Vorstand, Bl. 147 Akte Golfclub; Clubmitteilung Nr. 5 von Mai 1994, Bl. 148 Akte Golfclub; Einladung zur Vorstandssitzung vom 06.09.1994, Bl. 154 Akte Golfclub). Der Vorstand hatte sich sogar gegenüber der Mitgliederversammlung gegen den Vorwurf zu rechtfertigen, daß er zu viele Neuaufnahmen vornahm, um an ein entsprechendes Volumen an „Aufnahmespenden” zu kommen (Protokoll vom 18.03.1993, Bl. 139 Akte Golfclub; Clubmitteilung Nr. 7 von Februar 1996, Bl. 40 Akte Golfclub).

Das Ergebnis der Ap war, daß das FA den G...

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