Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung des deutschen Kindergeldanspruchs eines niederländischen Grenzgängers. Kürzung des Kindergeldanspruchs eines niederländischen Grenzgängers
Leitsatz (redaktionell)
Ein niederländischer, nach der EG-VO 1408/71 nicht als Selbständiger geltender Grenzgänger hat nach deutschem Einkommensteuerrecht nur einen auf die Differenz zwischen dem deutschen und dem niederländischen Kindergeld beschränkten Kindergeldanspruch.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 3; EGV 1408/71 Art. 73; EWGV 1408/71 Art. 1 lit. a; EWGV 1408/71 Anhang I Teil I lit. C lit. b; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG 1997 § 62 Abs. 1 Nr. 2b, § 65 Abs. 1 Nr. 2, § 1 Abs. 3; EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. a; EWGV 1408/71 Anhang I Teil I Buchst. C Unterabs. b; EG Art. 43 Anhang I Teil I Buchst. C Unterabs. a; SGB III § 27 Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung von Kindergeld für die Streitjahre 1998 bis 2002 an den Kläger, einen Niederländer.
Der Kläger und seine Ehefrau wohnten in den Streitjahren in den Niederlanden. Seit 1996 betreibt der Kläger ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland einen Fischhandel. Für die VZ 1997 bis VZ 2002 ist er antragsgemäß in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. In der deutschen Rentenversicherung ist der Kläger im Streitzeitraum nicht versicherungspflichtig gewesen. Die Ehefrau war bis zum 20. Dezember 1998 in den Niederlanden beschäftigt. Seit dem 1. Mai 1999 ist sie im Betrieb des Klägers als sog. geringfügig Beschäftigte angestellt. Beiträge zur deutschen Arbeitslosenversicherung für die Ehefrau des Klägers wurden nicht abgeführt.
Der Kläger beantragte am 26. Mai 1999 für sein am 6. August 1998 geborenes Kind N und am 23. August 2001 für sein am 19. Februar 2001 geborenes Kind J Kindergeld.
Durch Bescheid vom 19. November 1999 setzte die Beklagte das Kindergeld für das Kind N ab Januar 1999 auf monatlich 125,00 DM „hälftiges” Kindergeld in 1999) fest. Hiergegen legte der Kläger am 2. Dezember 1999 Einspruch ein, den die Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 8. März 2001 zurückwies. Der Kläger legte am 11. April 2001 Klage ein.
Durch Bescheid vom 23. Mai 2002 setzte die Beklagte das Kindergeld für das Kind J für den Zeitraum von April bis Dezember 2001 auf 69,02 Euro fest und erhöhte die laufende Kinderzahlung für beide Kinder ab Januar 2002 auf 154,00 Euro „hälftiges” Kindergeld). Für die Monate Februar und März 2001 setzte der Beklagte das Kindergeld für das Kind J in „voller” Höhe fest. Hiergegen legte der Kläger am 27. Juni 2002 Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung vom 8. November 2002 zurückgewiesen worden ist. Der Kläger legte am 10. Dezember 2002 Klage ein.
Die Klagen sind in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2004 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.
Die niederländischen Behörden haben bis September 1998 Kindergeld in Höhe von monatlich 88,89 DM gezahlt. In den Niederlanden hängt der nationale Anspruch auf Kindergeld allein vom Wohnsitz des Berechtigten ab (Klageerwiderung der Beklagten vom 16.7.2001, Bl. 31 d. GA). Seit dem 1. April 2000 zahlen sie Kindergeld in Höhe der Hälfte des in den Niederlanden festzusetzenden Kindergelds. Sie sind der Auffassung, dass für den Zeitraum Oktober 1998 bis März 2000 kein Anspruch des Klägers oder seiner Ehefrau auf niederländisches Kindergeld bestand.
Der Kläger ist der Rechtsansicht, dass er als Folge der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht auch kindergeldberechtigt i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG sei. Für den Zeitraum von Oktober 1998 bis März 2000 läge eine Einschränkung durch § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht vor, da weder der Kläger noch seine Ehefrau für diesen Zeitraum in den Niederlanden Kindergeld erhalten hätten. Diesbezüglich verweist er auf die Schreiben der Sociale Verzekeringsbank (SVB) vom 27. Juli 1999 (Bl. 16 d. Kindergeldakte), 19. April 2001 (Bl. 41 d. Kindergeldakte) und 13. Dezember 2002 (Bl. 188 d. GA). Diese wertet er als Bescheide, an deren Wirkung auch die Beklagte gebunden sei.
Die Beklagte änderte den Bescheid vom 19. November 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2001 durch Bescheid vom 3. Februar 2003 dahingehend, dass er für die Monate Oktober bis Dezember 1998 Kindergeld in Höhe von 110,00 DM „hälftiges” Kindergeld in 1998) für das Kind N festsetzte. Sie verpflichtete sich in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2004 außerdem, für die Monate August und September 1998 für das Kind N Kindergeld i.H.v. 50% der gesetzlichen Höhe festzusetzen.
Der Kläger beantragt deshalb nunmehr,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 19. November 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2001 und des Änderungsbescheides vom 3. Februar 2003 sowie des Bescheides vom 23. Mai 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. November 2002 zu verpflichten, an den Kläger für den Zeitraum August 1998 bis März 2001 Kindergeld für das Kind N sowie für den Zeitraum ab April 2001 Kindergeld für die Kinder N und J, jeweils in der geltenden ungekürzten Höhe...