Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung eines Mietvertrages zwischen nahen Angehörigen und Verwirkung des Steueranspruchs
Leitsatz (redaktionell)
1) Die steuerliche Anerkennung von Mietverträgen unter Angehörigen setzt voraus, dass der Vertrag zivilrechtlich wirksam vereinbart worden ist und seine Gestaltung und tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Die Hauptpflichten der Vertragsparteien müssen klar und eindeutig vereinbart worden sein und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden.
2) Die (Über-)Länge eines Verwaltungsverfahrens führt weder zu der Verwirkung eines Steueranspruchs noch werden die Vorschriften über die Ablaufhemmung von Verjährungsfristen außer Kraft gesetzt.
Normenkette
EStG §§ 21, 12
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 18.02.2015; Aktenzeichen IX B 117/14) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist und ob sich aus einem langjährigen Verwaltungsverfahren eine Verwirkung ergibt.
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 1991 bis 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger ist Eigentümer des Hauses B- Weg in A. Das Haus ist infolge eines Umbaus im Jahr 1983 als Zweifamilienhaus im Sinne des Bewertungsgesetzes – BewG – anerkannt. In dem Haus befindet sich eine 206 m2 große Wohnung, welche die Kläger zusammen bewohnen. Zudem ist im Untergeschoss des Hauses eine 32 m2 große Einliegerwohnung vorhanden. Der Kläger vermietete diese Wohnung in den Streitjahren an seinen Sohn M.
In ihren für die Streitjahre abgegebenen Einkommensteuererklärungen (Eingang der Steuererklärung 1991 am 23.06.1993) erklärten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt B- Weg. Hierbei erklärten sie für die vermietete Einliegerwohnung im Untergeschoss Einnahmen von jährlich jeweils 1.500,– DM (3,90 DM / m2) ab 1991 und jeweils 3.456,– DM (9,– DM / m2) ab 1993. Zudem erklärten sie im Rahmen der früher geltenden Nutzungswertbesteuerung der von ihnen selbst genutzten Wohnung Einnahmen von jährlich jeweils 13.608,– DM ab 1991 und 17.496,– DM ab 1993. Unter Berücksichtigung von Werbungskosten ermittelten die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen Werbungskostenüberschüsse in Höhe von 59.853,– DM (1991), 41.352,– DM (1992), 17.693,– EUR (1993) und 11.849,– DM (1994) für das Objekt B- Weg. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Einkommensteuerakten des Beklagten verwiesen.
Der Beklagte veranlagte die Kläger zunächst für die Streitjahre überwiegend erklärungsgemäß. Der Bescheid für 1991 erging am 16.09.1993. Bei der Veranlagung für das Jahr 1992 bat der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 06.06.1994, die Mietzahlung nachzuweisen. Ansonsten, so der Beklagte im vorgenannten Schreiben, müsse davon ausgegangen werden, „dass es sich bei der Zahlung des Sohnes an Herrn M um Kostgeld handelt, das nicht steuerlich zu berücksichtigen ist. Mithin müsste für die gesamte eigengenutzte Wohnung von 174 m2 ein Mietwert von 8,50 DM angesetzt werden.” Nachdem eine Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Kläger (Frau H) ausweislich einer Gesprächsnotiz des Beklagten dem Wert von 8,50 DM / m2 zugestimmt hatte, vermerkte die Sachbearbeiterin des Beklagten auf der Anlage V der Einkommensteuererklärung 1992 handschriftlich Einnahmen aus der 32 m² großen Wohnung i.H.v. 3.264,– DM anstatt der erklärten 1.500,– DM. Dies ergab einen Werbungskostenüberschuss von 37.087,– DM anstatt 41.352,– DM. Im Einkommensteuerbescheid 1992 vom 20.01.1995 legte der Beklagte diesen Wert zugrunde.
Das Finanzamt für Großbetriebsprüfung D führte bei dem Kläger eine Betriebsprüfung für die Streitjahre durch. Die mit Verfügung vom 18.10.1995 angeordnete Betriebsprüfung begann am 10.01.1996. In seinem Prüfungsbericht vom 05.07.1999 stellte der Prüfer fest, für die an Herrn M vermietete Wohnung sei erst im Jahr 1995 ein schriftlicher Mietvertrag verfasst worden. Nach der vertraglichen Regelung sei die Miete bis zum dritten Werktag eines Monats zu überweisen gewesen. Die Miete sei aber nur unregelmäßig und in bar gezahlt worden. Im Jahr 1991 seien drei Zahlungen von jeweils 500,DM am 29.04.1991, 30.08.1991 und 23.12.1991 zu verzeichnen gewesen, im Jahr 1992 zwei Zahlungen von 625,– DM am 01.06.1992 und 250,– DM am 31.07.1992. Im Jahr 1993 sei überhaupt keine Miete gezahlt worden, im Jahr 1994 seien zwei Zahlungen von 1.000,– DM am 31.08.1994 und 288,– DM am 03.01.1995 erfolgt.
Der Prüfer folgerte, das Mietverhältnis sei steuerlich nicht anzuerkennen, weil der Mietvertrag nicht wie unter Fremden durchgeführt worden sei. Die erklärte Miete von 3,90 DM / m2 inklusive aller Nebenkosten sei zu gering, da allein die üblichen Nebenkosten bereits bis zu 3,00 DM / m2 betrügen. Im Übrigen hätte ein fremder Mieter die schleppende Mietzahlung nicht akzeptiert, sondern rechtliche Konsequenzen wie z.B. eine Kündigung gezogen. Dementsprechend mangele es an der tatsächlichen Durchführung des vereinbarten Mietver...