Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemietete Wohnung als häusliches Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein bewertungsrechtlich als selbständige Wohneinheit zu beurteilendes Appartement neben der vom Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kann aufgrund der Umstände im Einzelfall (Anmietung beider Wohnungen aufgrund einheitlichen Mietvertrages unter Zahlung eines einheitlichen Mietzinses; Zutritt zu beiden Wohnungen über davor befindlichem Hausflur; Vorhandensein von Bädern in beiden Wohnungen) als häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG anzusehen sein.
2) Eine recht umfangreiche Außendiensttätigkeit spricht dagegen, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Sätze 1, 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5
Nachgehend
Gründe
Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in voller Höhe abzugsfähig sind.
Der Kläger (Kl.) wird mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Beide nutzen das Dachgeschoß des in 4 Wohneinheiten aufgeteilten Hauses in B., S.-weg. Im Bereich des Dachgeschosses befinden sich 2 Wohneinheiten, die jeweils für sich über den Flur im Treppenhaus zu erreichen sind. Beide Wohneinheiten sind von den Kl. gemeinsam aufgrund eines einheitlichen Mietvertrages angemietet. Bei der kleineren Wohneinheit handelt es sich nach den vorgelegten Einheitswert- (EW-) Akten um ein 34 qm großes Appartement, das aus einem Raum mit einer Kochnische sowie Diele und Bad besteht. Es wird von dem Kl. als Arbeitszimmer genutzt.
Der Kl. erzielt als Vertriebsleiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Sitz seines Arbeitgebers befindet sich in K. Im Streitjahr 1998 war er für die Region Nord an 236 Tagen wie folgt tätig:
- an 13 Tagen 8 bis 10 Stunden Dienstreisen
- an 28 Tagen 10 bis 12 Stunden Dienstreisen
- an 35 Tagen über 12 Stunden eintägige Dienstreisen
- an 112 Tagen mehrtägige Dienstreisen
- an 17 Tagen zu Dienstreisen im Ausland (Niederlande, Finnland, Portugal und Schweiz)
- und an 31 Tagen sowie nach seinen weiteren Angaben an 96 Samstagen und Sonntagen im Büro.
Der Kl. hat in der Unternehmenszentrale in K. kein eigenes Büro. Er nutzt sein Arbeitszimmer zur Erledigung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben, die er auf Seite 2 der Klageschrift näher erläutert hat, sowie zur Vorbereitung und Nachbereitung seiner Dienstreisen.
In der ESt-Erklärung für das Streitjahr machte der Kl. neben anderen Werbungskosten (WK) i.H.v. 11.244 DM, die nicht streitig sind, Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in folgender Höhe geltend:
Miete einschließlich Nebenkosten |
19.800 DM |
Strom und Nebenkosten |
1.051 DM |
gesamt |
20.851 DM |
hiervon 39/135 |
6.023 DM. |
Das Finanzamt (FA) ließ in dem ESt-Bescheid vom 10.12.1999 die Aufwendungen für das Arbeitszimmer gem. § 9 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b S. 2 und 3 EStG nur begrenzt mit dem danach bezeichneten Höchstbetrag von 2.400 DM zum Abzug zu.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kl. Klage erhoben. Sie machen geltend, daß das Appartement kein häusliches Arbeitszimmer sei, sondern losgelöst von der Wohnung als Arbeitszimmer angemietet worden sei. Es sei ausschließlich über den Treppenaufgang des Gebäudes zu erreichen und mit der Wohnung nicht verbunden. Von verschiedenen Finanzgerichten (FG) sei entschieden worden, daß ein von der Wohnung getrennter Raum kein häusliches Arbeitszimer sei (Urteile des hessischen FG vom 06.10.1999, 7 K 5068/98, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2000, 169, und des FG Köln vom 03.11.1999, 1 K 1656/98, EFG 2000, 169).
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse bilde das Arbeitszimmer auch den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit. Dessen Nutzung sei ausschlaggebend für seine Arbeit und die der ihm unterstellten 12 Mitarbeiter (8 Kundenberater, 3 Anwendungstechniker und 1 Koordinator als Verkaufsinnendienst am Sitz der Zentrale in K.). Hier würden die Einsatzpläne für die Mitarbeiter erarbeitet, Termine festgelegt, die Einsatzpläne koordiniert und alle in der Klageschrift angesprochenen sonstigen Tätigkeiten ausgeübt. Zu bedenken sei, daß ihm, dem Kl., bei seinem Arbeitgeber kein Büroarbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Im übrigen halten die Kl. im Hinblick auf mehrere beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren ein Ruhen des vorliegenden Verfahrens für angezeigt, und zwar betr. das Urteil des FG Köln vom 03.11.1999, 1 K 1656/98, a.a.O., Az. des BFH: VI R 13/00, betr. das Urteil des FG Düsseldorf vom 19.10.2000, 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814, Az. des BFH: VI R 178/00, und betr. das Urteil des FG Köln vom 18.12.2000, 3 K 1309/99, Az. des BFH: VI R 34/01).
Die Kl. beantragen,
unter Abänderung des ESt-Bescheids vom 10.12.1999 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung (EE) vom 10.02.2000 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere WK i.H.v. 3.623 DM anzuerkennen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ma...