Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer 1995
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 02.12.1999; Aktenzeichen II R 62/98) |
Tenor
Der Schenkungsteuerbescheid vom 05.02.1996 und die Einspruchsentscheidung vom 06.11.1996 werden aufgehoben. Die Schenkungsteuer wird auf 0 DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Firma KG (im folgenden: KG) betreibt einen Gartenbaubetrieb. Der Kläger (Kl.) und seine Mutter, waren Kommanditisten der KG. Der Kl. war mit 50.000 DM, seine Mutter mit 100.000 DM beteiligt. 1995 übertrug dem Kl. seine Mutter ihren Kommanditanteil (100.000 DM) einschließlich der Kapitalnebenkonten (Kapitalkonto II) sowie Grundbesitz, der in der Bilanz der KG erfaßt war, aber als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet wurde, da für die KG ein EWBV nicht festzustellen ist. Der Kl. verpflichtete sich zur Zahlung von Unterhaltsleistungen an seine Mutter und seinen Vater als Gesamtberechtigte. Die Mutter des Kl. behielt sich zudem an einem Teil eines Grundstücks ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht auf ihre Lebensdauer vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag des Notars in vom 27.09.1995 Ur Nr. 714/1995, Bl. 2 ff. der Schenkungsteuer (SchenkSt)-Akte, Bezug genommen.
In der Schenkungsteuererklärung gab der Kl. den EW Land- und Forstwirtschaft mit 297.100 DM (100 v.H) an. Er ermittelte weiter die Vermögens- und Schuldanteile und deren Verteilung auf die Gesellschafter des Gartenbaubetriebs. Eine Schenkung ergab sich danach nicht. Wegen der Einzelheiten der Ermittlung wird auf Bl. 18 der SchenkSt-Akte Bezug genommen.
Das Finanzamt (FA) folgt der Berechnung nicht. Es wandte die Grundsätze der gemischten Schenkung an und ermittelte den Besteuerungswert wie folgt:
Wert der Beteiligung an der KG |
3.000.000 DM |
sonstiges Vermögen lt. Erklärung |
205.929 DM |
Verkehrswert der Leistung des Schenkers |
3.205.929 DM |
übernommene Belastungen lt. Erklärung |
575.714 DM |
Kapitalwert der übernommenen Leistungen insgesamt |
164.337 DM |
Verkehrswert der Gegenleistung |
740.051 DM. |
Verkehrswert der Bereicherung |
2.465.878 DM |
(3.205.929 DM ./. 740.051 DM). |
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EW Land- und Forstwirtschaft |
295.100 DM |
Wert des Vermögens lt. Erklärung |
205.929 DM |
Steuerwert der Leistungen des Schenkers |
503.029 DM. |
Steuerwert der Bereicherung des Beschenkten (503.029 DM × 2.465,878 DM) dividiert durch 3.205.929 DM = |
386.910 DM. |
Nach Abzug des Freibetrags von 90.000 DM ergab sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 296.900 DM und eine Schenkungsteuer von 19.298 DM, von der 14.874 DM zinslos gestundet worden sind.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schenkungsteuerbescheid vom 05.02.1996 einschließlich Anlage, Bl. 19 ff der SchenkSt-Akte.
Der Kl. legte Einspruch ein. Er trug vor, die Kommanditgesellschaft falle nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Bewertungsgesetz (BewG), weil ausschließlich ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unterhalten werde. Die Ermittlung und Aufteilung eines solchen Gemeinschaftsvermögens werde für vermögensteuerliche Zwecke nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) durchgeführt. Für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer fehlten entsprechende Regelungen. Bei der nach § 12 Abs. 5 ErbStG vorgesehenen Stichtagsbewertung müsse das Vermögen in derselben Weise ermittelt und aufgeteilt werden. Die übernommenen Verbindlichkeiten seien demzufolge nicht Gegenleistung für ein übertragenes Vermögen, sondern seien mit diesen Vermögenswerten zu saldieren, da sie eine Einheit bildeten. Eine gemischte Schenkung liege nicht vor. Eine Schenkungsteuerpflicht ergebe sich nicht.
Der Kl. beruft sich für seine Auffassung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.12.1995 (II R 79/94, Bundessteuerblatt –BStBl.– II 1996, 546).
Im Einspruchsverfahren legte der Kl. die Kapitalkontenentwicklung der KG per 30.09.1995 vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 33 der Schenkungsteuerakte).
Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Bei dem Gartenbaubetrieb handele es sich nicht um einen gewerblichen Betrieb i.S. des § 97 BewG, so daß die Grundsätze der gemischten Schenkung anzuwenden seien. Das vom Kl. zitierte Urteil des BFH vom 14.12.1995 sei nach dem Erlaß der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.09.1996 (BStBl I 1996, 1172) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Bei dem schenkweisen Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft könnten die Besitzposten und die Gesellschafterschulden nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt werden. Eine solche Zusammenfassung sei nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen möglich (§ 12 Abs. 1, Abs. 5 ErbStG i.V.m. §§ 3, 97 BewG), während im übrigen die einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens den Beteiligten zuzurechnen seien. Der Übergang der Gesellschaftsschulden erfolge unabhängig von dem Erwerb der Anteile an dem Besitzposten des Gesellschaftsvermögens und habe stets Gegenleistungscharakter. Wegen der weitere...