rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbedingte Veräußerungsabsicht, Gewinnerzielungsabsicht, Erwerb im Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt beim An- und Verkauf von weniger als vier Objekten auch dann vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zweifelsfrei von vornherein eine unbedingte Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen bestanden hat. Hiervon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bereits vor Baubeginn Verträge zur Errichtung und anschließenden Veräußerung des Objekt abschließt.
2) Die für einen gewerblichen Grundstückshandel erforderliche Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen ist auch dann gegeben, wenn bei einzelnen Objekten oder gar insgesamt ein Verlust erzielt wird.
3) Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein Grundstück im Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB, liegt mangels Freiwilligkeit des Erwerbs kein Anschaffungsgeschäft vor, soweit die erhaltene Grundstücksfläche dem sog. eingeworfenen Grundstück entspricht. Erfolgt jedoch eine Grundstückszuteilung gegen Zuzahlung für eine den Sollanspruch nach § 56 Abs. 1 S. 1 nicht unwesentlich übersteigende Mehrzuteilung, liegt ein Anschaffungsgeschäft vor.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 1, Abs. 2; BauGB § § 45ff, §§ 56, 56 Abs. 1, 1 S. 1; EStG § 15
Tatbestand
Strittig ist, ob der Kläger (Kl.) gewerblich mit Grundstücken gehandelt hat. Der Kl. ist Architekt und erzielte bis zum 30.12.1997 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Daneben verfügte er über umfangreichen Grundbesitz, mit dessen Hilfe er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte.
Im Anschluss an eine beim Kl. für die Jahre 1993 bis 1997 durchgeführte steuerliche Betriebsprüfung (Bp) gelangte der Beklagte (Bekl.) zu der Auffassung, dass unter den vom Kl. in den Jahren 1991 bis 1998 veräußerten 36 Immobilienobjekten einige Objekte seien, die einem gewerblichen Grundstückshandel des Kl. zuzurechnen seien. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Sachverhalte:
Der Kl. erwarb durch notariellen Vertrag vom 26.10.1992 von einem F. J. ein insgesamt 1.087 qm großes Grundstück in L-stadt A, Ecke P-straße/T-straße zum Preise von 489.150 DM. In § 11 dieses Kaufvertrages verpflichtete sich der Kl., auf einem Teil des verkauften Grundbesitzes, der näher bezeichnet wurde (jetzt P-straße 21 b), drei Eigentumswohnungen zu erstellen und von diesen eine im ersten Obergeschoss des zu errichtenden Gebäudes gelegene Wohnung an F. J. zu veräußern. Größe, Aufteilung, Bauausführung und Ausstattung wurden in dem Grundstückskaufvertrag im Einzelnen festgelegt. F. J. konnte in Bezug auf die Ausstattung Sonderwünsche äußern. Als Kaufpreis für die 118,02 qm große Wohnung wurde ein Preis von 3.400 DM/qm vereinbart. Entsprechend dieser Vereinbarung schlossen der Kl. und F. J. am 31.08.1993 einen notarieller Kaufvertrag über die betreffende Eigentumswohnung. Der Kaufpreis betrug insgesamt 401.268 DM.
Am 16.12.1993 schloss der Kl. mit den Eheleuten S. R. (R.) einen „Wohnungseigentums-, Bau- und Ersterwerbervertrag” über die zweite zu errichtende Eigentumswohnung. Als garantierter Festpreis für das zu errichtende Wohnungseigentum wurde ein Kaufpreis von 420.000 DM vereinbart. Der Kaufpreis war in Raten zu zahlen. Die Raten richteten sich zeitlich und der Höhe nach nach dem Fortschritt der Baumaßnahme.
Die dritte Eigentumswohnung wurde nach Fertigstellung durch notariellen Vertrag vom 06.05.1996 an Frau W. Z. (Z.) veräußert. Der Kaufpreis betrug 380.000 DM.
Aus dem von F. J. erworbenen Grundstück veräußerte der Kl. außerdem durch Vertrag vom 31.08.1993 ein Teilstück von 26 qm an G. H., und zwar zu einem Kaufpreis, der dem eigenen Einstandspreis pro qm Grundstücksfläche entsprach.
Der Kl. war u.a. Eigentümer des 820 qm großen Grundstücks U-straße 76 (Gemarkung Stadteil A, Flur 1 …, Flurstück 2 …). Hierbei handelte es sich um ein in seinem vorderen Bereich an der U-straße bebautes Grundstück mit Hinterland. Dieses Grundstück wurde in ein Umlegungsverfahren in dem Umlegungsgebiet „V-straße” eingebracht. Das Umlegungsverfahren wurde 1997 beendet. Das Umlegungsverfahren führte für den Kl. zu folgendem Ergebnis: Der vordere bebaute Teil des Grundstücks U-straße 76 wurde mit 550 qm zu Flurstück 3 …. Der im Eigentum des Kl. stehende verbleibende hintere Teil des Grundstücks wurde – auf 324 qm vergrößert – zu Flurstück 4 …. Außerdem wurden dem Kl. das 30 qm große Garagen-Grundstück Flurstück 5 … und Miteigentumsanteile an drei angrenzenden Wegegrundstücken zugeteilt. Dadurch erhielt das neu gebildete Grundstück des Kl. eine Erschließung von der Straße „V-straße” und die Qualität eines Baugrundstücks. Die Gesamtfläche der Grundstücke des Kl. vergrößerte sich durch das Umlegungsverfahren unter Einbeziehung der Anteile des Kl. an den Wegeflächen um 124 qm. Wegen der Einzelheiten des alten und des neuen Zustands der Grundstücke des Kl. im Rahmen des Umlegungsverfahrens wird auf die Auszüge aus dem Umlegungsverzeichnis in der Bp-A...