Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstehung einer Steuerschuld gem. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG
Leitsatz (redaktionell)
Für die Entstehung der Steuerschuld in der Person des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG kommt es darauf an, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Die Stpfl. veräußert im Streitfall lediglich das Eigentum an errichteten Wohnungen und Garagen und hat daher nicht die an sie erbrachten Bauleistungen ihrerseits zur Erbringung derartiger Leistungen verwendet.
Normenkette
UStG § 13b Abs. 5 S. 2, Abs. 2 Nr. 4
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Klägerin als Bauträgerin die Umsatzsteuer aus an sie erbrachten Bauleistungen schuldet.
Die Klägerin ist als Bauträgerin tätig. Sie wurde zu dem alleinigen Zweck gegründet, in C auf einem Grundstück an der A-Str. Eigentumswohnungen und dazugehörige Garagen errichten zu lassen und diese anschließend zu veräußern. Auf die von der Klägerin vorgelegten Kaufverträge wird Bezug genommen. Im dritten Kalendervierteljahr 2013 bezog die Klägerin, wie sich aus von ihr vorgelegten Rechnungen und Verträgen ergibt, von im Inland ansässigen Unternehmen Bauleistungen für die Errichtung der Wohnungen und Garagen.
Für das dritte Kalendervierteljahr 2013 meldete die Klägerin für die von ihr bezogenen Bauleistungen gemäß § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geschuldete Umsatzsteuer i. H. von 134.173,96 € an. In ihrer am 9.2.2015 übermittelten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2013 gab sie die Umsatzsteuer hingegen mit 0,00 € an. Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuerjahreserklärung 2013 nicht zu und setzte die Umsatzsteuer stattdessen mit Bescheid vom 10.8.2015 auf 134.173,96 € fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11.11.2015 zurückwies. Zur Begründung führte er im Wesentlich aus, dass die Klägerin die angeforderten Nachweise, dass sie die Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG nicht mehr schulde, nicht beigebracht habe. Die Bauleistungen seien daher weiterhin gemäß § 13b UStG von der Klägerin zu versteuern. Außerdem habe die Klägerin trotz Aufforderung durch ihn, den Beklagten, den Einspruch nicht weitergehend begründet.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie, die Klägerin, schulde unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 V R 37/10 (Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFHE – 243, 20, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2014, 128) als Bauträgerin keine Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG. Sie, die Klägerin, sei als Gesellschaft zum alleinigen Zweck der Veräußerung des Wohn- und Sondereigentums an den Wohnungen und Garagen gegründet worden. Sie erbringe daher keine eigenen Bauleistungen. Außerdem ergebe sich aus den im Klageverfahren vorgelegten Verträgen mit den Bauunternehmen, dass es sich bei den Leistenden um im Inland ansässige Bauleistende und den Leistungen um Bauleistungen i. S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 UStG handele.
Die Klägerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid des Beklagten vom 10.8.2015 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 11.11.2015 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 0,00 € festgesetzt wird,
hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Im Rahmen seiner Gegenäußerung führt der Beklagte aus, dass zwar aufgrund der im Klageverfahren eingereichten Unterlagen die Anwendbarkeit des BFH-Urteils vom 22.8.2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl. II 2014, 128) nachgewiesen sei. Aufgrund des Beschlusses des BFH vom 27.1.2016 V B 87/15 bleibe die Klägerin allerdings solange gemäß § 17 UStG Schuldnerin der streitigen Umsatzsteuer, bis sie nachweise, dass sie den Steuerbetrag an die Bauleistenden erstattet habe. Hierüber seien bislang keine Nachweise eingereicht worden. Abtretungen dieser Ansprüche seitens der bauleistenden Unternehmen an ihn, den Beklagten, seien ebenfalls noch nicht erfolgt.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 8.12.2016 und 16.12.2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.
II. Die Klage ist begründet.
Der Umsatzsteuerbescheid des Beklagten für 2013 vom 10.8.2015 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 11.11.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Klägerin schuldet für die von ihr bezogenen Bauleistungen keine Umsatzsteuer (1.). Der begehrten Umsatzsteuerfestsetzung steht § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG nicht entgegen (2.).
1. Gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung schuldet in den in § 13b Abs. 2 ...