Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrags vom 08.07.1993 auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermeßbescheide 1982 bis 1984 und 1986
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller betreibt seit 1963 verschiedene … in …. Im Anschluß an eine Steuerfahndungsprüfung im Jahr 1989 für die Streitjahre setzte das Finanzamt mit Erstbescheiden vom 14.10.1992 die Gewerbesteuermeßbeträge für 1982 bis 1984 auf 4.023 DM (1982), 1.880 DM (1983) und 375 DM (1984) sowie mit Bescheid vom 07.10.1992 auf 1.060 DM (1986) fest. Im Einspruchsverfahren beantragte der Antragsteller mit Anträgen vom 20./21.10. und 23.10.1992 die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermeßbetragsbescheide. Der Antragsgegner hat dem Begehren mit Aussetzungsverfügung vom 04.11.1992 entsprochen. Gegen die Verfügung vom 04.11.1992 wurde kein Rechtsbehelf eingelegt.
Mit Antrag vom 08.07.1993 beim Finanzgericht begehrte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermeßbetragsbescheide mit der Anordnung, daß die Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden sollte.
Der Antragsgegner beantragte, den AdV-Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Der Antragsteller hat die Klage wegen der Gewerbesteuermeßbetragsbescheide 1983, 1984 und 1986 in der mündlichen Verhandlung vom 21.07.1997 zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag vom 08.07.1993 ist unzulässig. Nach § 69 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das ist hier nicht der Fall. Der Antrag an das Gericht ist nicht identisch mit dem beim Antragsgegner ursprünglich gestellten Antrag. Der Antragsgegner hatte den ursprünglichen Aussetzungsanträgen des Antragstellers vom 20./21.10. und 23.10.1992 mit Aussetzungsverfügung vom 04.11.1992 in vollem Umfang entsprochen. Die damaligen Aussetzungsanträge enthielten nicht das Begehren, einen Ausspruch darüber zu treffen, daß die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide von keiner Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden dürfe. In der betreffenden Aussetzungsverfügung hatte der Antragsgegner vielmehr darauf hingewiesen, daß über eine Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Folgebescheide zu entscheiden sei; das Wort „Gewerbesteuerbescheid” wurde durch Unterstreichen besonders hervorgehoben.
Diese Entscheidung entspricht § 361 Abs. 3 Satz 3 AO 1977, wonach grundsätzlich die Gemeinden (im Streitfall: Stadt …) über die Sicherheitsleistung zu entscheiden haben. Der Antragsgegner hat demnach keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung teilweise abgelehnt, indem er die verlangte Nebenbestimmung (Ausschluß der Sicherheitsleistung für die Folgebescheide, § 120 AO 1977) nicht mit in die ursprüngliche Aussetzungsverfügung aufnahm. Denn dies war nicht beantragt worden. Der Antrag vom 08.07.1993 an das Gericht ist daher bereits gemäß § 69 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 FGO unzulässig. Im übrigen fehlt für die Streitjahre 1983, 1984 und 1986 das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Gewerbesteuermeßbetragsbescheide bereits rechtskräftig sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 936821 |
DStRE 1998, 34 |