Entscheidungsstichwort (Thema)

Pick-up-Fahrzeug mit Doppelkabine kraftfahrzeugsteuerrechtlich als LKW einzustufen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Pick-up-Fahrzeug der Marke Mitsubishi L 200 mit Doppelkabine ist entsprechend der verkehrsrechtlichen Betriebserlaubnis auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich als LKW einzustufen.

 

Normenkette

KraftStG 1994 §§ 8, 2 Abs. 2 S. 1; KraftStDV 1994 § 6

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Kraftfahrzeug des Klägers (Mitsubishi L 200, Pick-up mit Doppelkabine) für den Zeitraum 2. 11. 1998 bis 20. 12. 1999 als Pkw nach dem Hubraum oder als Lkw nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern ist.

Der Kläger erwarb als Erstbesitzer im November 1995 den streitgegenständlichen Mitsubishi L 200 (in der Ausführung GLX), ein Pick-up-Fahrzeug mit Doppelkabine, mit dem amtlichen Kennzeichen ... Aus dem am 2. 11. 1995 vom Landratsamt ausgestellten Fahrzeugbrief ergeben sich u. a. folgende Daten:

Schlüssel- Nr. Fahrzeug- und Aufbauart: LKW offener Kasten 1002/50 Fahrzeughersteller: Mitsubishi (T) 7431 Typ und Ausführung: L 200 500004/0 Antriebsart: Diesel Höchstgeschwindigkeit: 135 km/h Hubraum: 2477 ccm Sitzplätze einschl. Führerpl. und Notsitz: 5 Maße über alles: Länge 4920 mm, Breite 1655 mm, Höhe 1745 mm Leergewicht 1690 kg zulässiges Gesamtgewicht 2625 kg Zul. Achslast vorn 1100 kg hinten 1720 kg Bereifung (vorn und hinten) 205R16 104Q REINF.

Weiterhin ergibt sich aus dem Fahrzeugbrief die vom Kraftfahrt- Bundesamt in Flensburg für den Mitsubishi L 200 erteilte Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vom 30. 7. 1993 unter der Nummer G 430.

Entsprechend den von der Zulassungsstelle übermittelten Daten besteuerte das Finanzamt das Fahrzeug des Klägers ab Erstzulassung am 2. 11. 1995 als Lkw nach dem zulässigen Gesamtgewicht und setzte eine Jahressteuer in Höhe von 314,-- DM fest.

Mit (Standard-)Anschreiben vom 16. 2. 1998 teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass sein Fahrzeug zwar verkehrsrechtlich als Lkw eingestuft sei, dass nach der Konzeption des Herstellers aber nicht eindeutig feststellbar sei, ob es sich um einen Pkw oder um einen Lkw handele. Zur richtigen Versteuerung des Fahrzeugs sei es erforderlich, dieses beim Finanzamt vorzufahren.

Dieser Aufforderung kam der Kläger nach Aktenlage zunächst nicht nach, vielmehr erhob er am 27. 2. 1998 gegen das Schreiben des Finanzamts vom 16. 2. 1998 "Einspruch". Daraufhin erließ das Finanzamt am 26. 3. 1998 - gestützt auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO - einen geänderten Steuerbescheid, mit dem es die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 2. 11. 1998 nach dem Hubraum auf jährlich 1.637,-- DM (65,50 DM/100 ccm) festsetzte. Unter "Erläuterungen" findet sich in dem Bescheid folgender Hinweis:

"Die Berichtigung wurde durchgeführt, da das Fahrzeug nach seiner Konzeption nicht als Lkw eingestuft werden kann."

In einem Aktenvermerk des Finanzamts vom 31. 3. 1998 über eine persönliche Vorsprache des Klägers ist unter "Inhalt des Gesprächs" notiert: "Ladefl. 1,25 - Personenfl. 2,11".

Gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 26. 3. 1998 erhob der Kläger am 5. 4. 1998 Einspruch, den er laut Schreiben vom 10. 10. 1998 auch gegen den erneut (nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) geänderten Steuerbescheid des Finanzamts vom 30. 9. 1998 aufrechterhielt. Mit letztgenanntem Bescheid setzte die Behörde die Kraftfahrzeugsteuer (wie bisher nach dem Hubraum für die Zeit ab 2. 11. 1998) auf jährlich 1.137,-- DM (45,50 DM/100 ccm) fest und erläuterte diese Herabsetzung mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug in die Schadstoffklasse 20 eingestuft werden konnte.

Mit Einspruchsentscheidung vom 7. 1. 1999 wies das Finanzamt den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Finanzbehörden seien nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung an die verkehrsrechtliche Einstufung bzw. die Bezeichnung des Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren nicht gebunden. Der Bundesfinanzhof - BFH - habe es in seiner Entscheidung vom 26. 8. 1997 VII B 103/97 abgelehnt, aufgrund der "Hersteller-Zulassung", die nur das Ergebnis einer verkehrsrechtlichen Einschätzung enthalte, auf eine "Hersteller-Konzeption" zu schließen. Die Herstellung als Pick-up mit fünf Sitzen zur Personenbeförderung und einer Ladefläche von 1,50 m zur Güterbeförderung lasse wegen der vielseitigen Verwendbarkeit nicht den Schluss auf eine Konzeption als Lkw zu.

Entscheidend sei das Erscheinungsbild des Fahrzeugs. Der Bundesfinanzhof habe in dem genannten Beschluss vom 26. 8. 1997 entschieden, dass bei dem Fahrzeug Mitsubishi L 200 gewichtigere Gründe für die Einstufung als Pkw (in Gestalt eines Kombinationskraftwagens) statt eines Lkws sprächen.

Mit seiner Klage vom 5. 2. 1999 verfolgt der Kläger sein Begehren, sein Kraftfahrzeug als Lkw zu besteuern, weiter. Seine Prozessbevollmächtigten haben im wesentlichen vorgetragen:

Laut Schreiben der Firma MMC Auto Deutschland GmbH (Importeur der Mitsubishi Automobile) vom 26. 2. 1998 sei der Mitsubishi L 200 als Lkw konstruiert worden, die konzeptbedingte Ausstattung des Fahrzeugs mit Lkw-übli...

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