Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH V B 81/15)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung als Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG
Leitsatz (redaktionell)
1. § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG erfordert nicht, dass der Unternehmer für eigene Rechnung handeln muss (entgegen Abschn. 3.15. Abs. 4 Satz 5 UStAE).
2. Eine Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung - wie etwa die Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung - erbringt
Normenkette
AO § 168 Sätze 2-3, § 164; UStG § 25
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger als Reiseveranstalter oder als Vermittler von Reiseleistungen tätig geworden ist.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2004 bis 2009 unter der Firma "X." ein Einzelunternehmen, das Privatkunden u.a. Urlaubsunterkünfte (Hotelzimmer, Appartements, Ferienwohnungen) anbot, die vorwiegend in Süd- und Mittelitalien, Sizilien, Sardinien und Rom belegen waren. Einen geringen Teil der angebotenen Unterkünfte mietete er für einen gewissen Zeitraum an und überließ sie dann seinen Kunden gegen Entgelt. In diesen Fällen unterwarf er die Marge der Umsatzsteuer. Der überwiegende Teil der Unterkünfte wurde jedoch erst bei Bedarf gebucht. Das sind die hier streitigen Fälle. Der Kläger behandelte die von ihm einbehaltenen Vermittlungsprovisionen als steuerfrei (vgl. jeweils die den Erklärungen 2004, 2006, 2007, 2008 und 2009 beigefügten Berechnungen).
2004 bis 2006:
Die Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2004 (vom 26.08.2005) und 2005 (vom 13.12.2006) standen nach Zustimmung des Finanzamts einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, §§ 168 Satz 2 und 3, 164 Abgabenordnung (AO). Die Umsatzsteuer 2006 (Erklärungseingang 17.04./02.05.2008) setzte das Amt mit Bescheid vom 16.07.2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
In der Zeit vom 09.02.2009 bis zum 18.01.2010 fand beim Kläger für die Jahre 2004 bis 2006 eine Außenprüfung statt.
Der Prüfer war u.a. der Auffassung, dass die streitigen Vermittlungen von Ferienwohnungen und Hotelzimmern in Italien als Reiseleistungen i.S.d. § 25 Abs.1 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu qualifizieren seien. Die erbrachten Dienstleistungen und das Auftreten nach außen gingen über eine reine Vermittlungsleistung hinaus (Tz. 5.2). Die bisher als steuerfreie Provisionserlöse behandelten Beträge i.H.v. 188.131 € (2004), 184.361 € (2005) und 168.199 € (2006) seien mit den Nettobeträgen i.H.v. 162.181 € (2004), 158.931 € (2005) und 144.999 € (2006) den steuerpflichtigen Erlösen (16 %) zuzurechnen. Auf den Prüfungsbericht vom 10.03.2010 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Das Finanzamt erließ, den Prüfungsfeststellungen folgend, am 11.05.2010 jeweils nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide für die Jahre 2004 bis 2006; den Vorbehalt der Nachprüfung hob es jeweils auf, § 164 Abs. 3 AO.
Gegen die Änderungsbescheide vom 11.05.2010 legte der Kläger am 11.06.2010 Einspruch ein.
2007 und 2008:
Außerdem fand beim Kläger für den Veranlagungszeitraum I/07 bis II/08 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt (Prüfungsbericht vom 20.05.2010, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird), die ebenfalls zu dem Ergebnis kam, dass es sich bei den hier streitigen Leistungen um Reiseleistungen i.S.d. § 25 Abs. 1 UStG handle (vgl. hierzu auch das Schreiben des Prüfers vom 02.08.2010, Bl. 67 Rechtsbehelfsakte). Der Prüfer schätzte die Marge gemäß § 25 Abs. 3 UStG i.H.v. netto 125.000 € (2007) und i.H.v. netto 85.000 € (1. Halbjahr 2008), da entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt werden konnten.
Die Prüfung führte zu weiteren, hier nicht streitigen Änderungen. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen erließ das Amt jeweils am 02.07.2010 Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für die Zeiträume IV/2007 und II/2008, gegen die der Kläger am 12.07.2010 Einspruch einlegte.
Die Umsatzsteuererklärung 2007 ging am 09.08.2010 beim Finanzamt ein, die Umsatzsteuererklärung 2008 am 13.12.2010. Das Finanzamt erteilte die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO nicht. Es setzte die Umsatzsteuer 2007 mit Bescheid vom 14.09.2010, die Umsatzsteuer 2008 mit Bescheid vom 24.01.2011 jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Die Bescheide wurden Gegenstand des o.g. Einspruchsverfahrens, § 365 Abs. 3 AO.
2009:
Am 15.04.2011 ging die Umsatzsteuererklärung 2009 – die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkte – beim Finanzamt ein. Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 12.08.2011 setzte das Amt die Umsatzsteuer wie in den Vorjahren abweichend von den Erklärungsangaben fest.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 31.08.2011 ebenfalls Einspruch ein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 25.01.2013, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 2008 auf 16.220,47 € herab. Dies entspricht dem Ergebnis des Umsatzsteuer-Sonderprüf...