Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen eines arbeitslosen Arbeitnehmers für ein häusliches Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
- Auch für sog. vorweggenommene Werbungskosten gilt das Abzugsverbot gem. §§ 4 Abs. 5 Nr. 6b, 9 Abs. 5 EStG.
- Aufwendungen eines arbeitslosen Arbeitnehmers für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen dem Abzugsverbot gem. §§ 4 Abs. 5 Nr. 6b, 9 Abs. 5 EStG. Weder der Wegfall des Arbeitsplatzes beim - bisherigen - Arbeitgeber noch die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für Bewerbungen und berufliche Weiterbildung während der Arbeitslosigkeit führen dazu, daß die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 bzw. 3 EStG vorliegen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für einen beruflich genutzten Raum als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Steuerfachgehilfe Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. 1996 war er ganzjährig in einer Steuerkanzlei beschäftigt und hatte dort einen Arbeitsplatz. Vom ... - 1. 11. 1997 war er arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld. Ab 2. 11. 1997 nahm er unverändert wieder eine Beschäftigung als Steuerfachgehilfe in einer Steuerkanzlei auf, in der er schon in den Jahren 1989 bis 1992 beschäftigt war und in der ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Kläger bewohnt ... ein eigenes Einfamilienhaus. Laut den Einkommensteuererklärungen für 1994 und 1995 nutzte er darin bis 31. 10. 1995 im 1. Obergeschoß einen Raum als Arbeitszimmer und einen weiteren Raum im Erdgeschoß als Lagerraum für Akten und Fachliteratur. Nach den Berechnungen des Klägers betrug der Anteil der beruflich genutzten Räume an der Gesamtfläche von 110 qm 16,22 %.
In den Einkommensteuererklärungen für 1996 und 1997 machte der Kläger als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u. a. Aufwendungen für einen beruflich genutzten Raum mit einem Nutzungsanteil von 7,30 % geltend. Für 1996 waren dies insgesamt 2.676,68 DM und für 1997 insgesamt 2.484,60 DM.
Das Finanzamt erkannte in den beiden Streitjahren die Aufwendungen für den beruflich genutzten Raum nicht an.
Mit Bescheid vom 20. 5. 1998 setzte das Finanzamt für 1996 eine Einkommensteuer in Höhe von 9.175 DM fest. Die Einkommensteuer 1997 wurde mit Bescheid vom selben Tag mit 496 DM festgesetzt.
Die hiergegen vom Kläger ohne nähere Begründung eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 14. 9. 1998 verwiesen.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage beantragt der Kläger, Aufwendungen für ein Arbeitszimmer 1996 in Höhe von 2.400 DM und unter Einrechnung der Kosten für die Literatur u. a. in Höhe von 1.028 DM Werbungskosten in Höhe von 4.209 DM anzuerkennen. Für 1997 beantragt er die Anerkennung der bisher angesetzten Kosten für den Lagerraum in Höhe von 2.485 DM sowie die Kosten für die Fachliteratur u. a. in Höhe von 1.081 DM, insgesamt also Werbungskosten in Höhe von 5.732 DM unter Abzug der bisher anerkannten Werbungskosten von 3.247 DM anzuerkennen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger von seinem weiteren Klagebegehren, die vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen für Steuerfachliteratur und Fahrtkosten zu Vorträgen der Steuerberaterkammer als Sonderausgaben zu berücksichtigen, Abstand genommen.
Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im wesentlichen folgendes vor:
Das betreffende Zimmer in seinem Einfamilienhaus werde ausschließlich zum Abstellen von berufsbegleitender Fachliteratur genutzt. Seine Tätigkeit im steuerberatenden Beruf erfordere neben umfangreicher Fortbildung, die ausschließlich außerhalb der Arbeitszeiten stattfinden müsse, auch die zwangsläufige Unterbringung umfangreicher Werke der Fachliteratur, Kommentare, Urteilssammlungen, Skripte, Gesetzestexte, Nachschlagwerke und deren Kopien etc. Diese stelle man sich nicht in die „gute Stube“. Da er seit 1975 im Steuerrecht arbeite, habe sich seit dieser Zeit eine Sammlung von Spezialliteratur in einer Größenordnung angesammelt, die ein eigenes Zimmer erfordere. Allein die Sammlung seiner Bundessteuerblätter (seit 1958) erfordere eine eigene Regelwand. Wegen weiterer Einzelheiten zur Aufzählung der beim Kläger vorhandenen Fachliteratur wird auf seinen Schriftsatz vom 9. 12. 1998 verwiesen.
Als er das Haus noch zur Miete bewohnte, habe er allein einen Raum nur zur Aufbewahrung der Fachliteratur benötigt, einen anderen, ausgestattet mit einem Tisch, einem Bürostuhl und diversen Ablagemöglichkeiten habe er als Arbeitsraum genutzt. Seit 1996 habe er aus Platzgründen keinen eigenen Arbeitsraum mehr. Der Arbeitsplatz sei in den sogenannten Lagerraum integriert worden. Die jeweiligen Arbeitgeber seien nicht bereit gewesen, ihm für die umfangreiche Literatursammlung einen Platz bereitzustellen. Deshalb seien die für den bereitgestellten Raum anteilig anfallenden Raumkosten trotz der Einschränkung gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG abziehb...