Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt der Mindestbeteiligung nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG
Leitsatz (redaktionell)
Die nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG bzw. § 37 Abs. 3 ErbStG (i. d. Fassung des JStG 1997) erforderliche Mindestbeteiligung des Erblassers am Nennkapital der Kapitalgesellschaft muß zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer bestehen. Es ist für die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ErbStG nicht ausreichend, dass die erforderliche Mindestbeteiligung zum Zeitpunkt eines Vorerwerbs innerhalb des 10-Jahreszeitraumes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bestanden hat.
Normenkette
ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, 4 Nr. 3, § 14 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob von Todes wegen erworbene Anteile an einer GmbH unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 13a Abs. 1 ErbStG und ermäßigt nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu besteuern sind.
Der Vater des Klägers, V. A. , war zu 50 % an der im Inland ansässigen X. GmbH (im folgenden GmbH) beteiligt. Von dieser Beteiligung übertrug er am 19. 12. 1991 dem Bruder des Klägers, B. A. , 13,04 % (Anteilswert = 1.127.960 DM) und am 26. 4. 1993 seiner Ehefrau F. A. 18,48 %. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die notariell beurkundeten Geschäftsanteilsabtretungen vom 19. 12. 1991 bzw. 26. 4. 1993 Bezug genommen.
Am 9. 1. 1996 verstarb V. A. Der Kläger und dessen Geschwister S. und B. A. wurden Erben zu je 1/3. In der Erbschaftsteuererklärung vom 20. 8. 1997 wurde neben weiterem Vermögen des Erblassers der Anteilswert seiner Beteiligung (18,48%) an der GmbH mit 1.949.006 DM erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Erbschaftsteuererklärung verwiesen.
Mit Bescheid vom 22. 7. 1998 setzte das Finanzamt gegenüber dem Kläger für den Erwerb von Todes wegen nach V. A. unter Anrechnung von Schenkungsteuer für Vorerwerbe i. H. v. 1.500 DM die Erbschaftsteuer auf 82.350 DM fest. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs berücksichtigte das Finanzamt den Anteilswert an der GmbH nicht mit den erklärten 199 DM, sondern mit 201 DM je 100 DM Stammkapital. Den Anteil des Erblassers am Stammkapital legte es dabei erklärungsgemäß mit 979.400 DM zugrunde. Außerdem bezog es Vorerwerbe i. H. v. 140.000 DM in die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs ein, so dass sich nach Berücksichtigung eines Freibetrages von 400.000 DM nach § 16 ErbStG ein steuerpflichtiger Erwerb i. H. v. 959.014 DM errechnete. In den Erläuterungen zum Bescheid wies das Finanzamt darauf hin, dass ein Freibetrag gemäß § 13a ErbStG nicht gewährt werden könne, da der Erblasser zu nicht mehr als einem Viertel an der GmbH unmittelbar beteiligt gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Erbschaftsteuerbescheid vom 22. 7. 1998 verwiesen.
Mit dem hiergegen vom steuerlichen Vertreter des Klägers eingelegten Einspruch wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die GmbH-Beteiligung gemäß § 13a ErbStG zu besteuern sei. Über § 14 ErbStG sei die Begünstigung des § 13a ErbStG auch auf Erwerbe der Art nach begünstigungsfähigen Vermögens aus der Zeit bis zum 31. 12. 1995 anzuwenden. Wegen der Höhe nach noch offener Steuernachforderungen sei der Erbschaftsteuerbescheid in diesem Punkt für vorläufig zu erklären.
Mit Einspruchsentscheidung vom 3. 8. 2000 erklärte das Finanzamt die Steuerfestsetzung gemäß § 165 Abs. 1 AO hinsichtlich etwaiger Steuernachzahlungen und Nebenleistungen dazu für vorläufig und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass für die GmbH-Anteile die Voraussetzungen des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG nicht erfüllt seien. Innerhalb der maßgeblichen 10-Jahresfrist habe kein weiterer Erwerb vorgelegen, für den die begehrten Befreiungen allein bzw. im Zusammenhang mit dem Erbfall in Frage gekommen wären. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit der dagegen erhobenen Klage wird weiterhin vorgetragen, dass die Steuervergünstigung für die GmbH-Anteile nach § 13a ErbStG zu gewähren sei. Die Voraussetzung der Beteiligung des Erblassers zu mehr als einem Viertel sei zwar zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nicht erfüllt gewesen, so dass sich die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 13a ErbStG ergebe, wohl aber aus seinem Zweck. Die Berechtigung zur Inanspruchnahme hier in Frage stehender Steuervergünstigungen ergebe sich jedoch unmittelbar aus dem Wortlaut und dem Zweck des § 14 ErbStG. Es stelle sich die Frage, ob § 14 Abs. 1 ErbStG nicht auf die Annahme eines Gesamterwerbes hinauslaufe, der sich aus den einzelnen nacheinander anfallenden Erwerben zusammensetze. Die Folge wäre, dass zu Gunsten des Steuerpflichtigen geprüft werden müsse, ob die Voraussetzungen einer Befreiungsvorschrift, die bei einem einzelnen Erwerb zwar nicht gegeben sei, dann aber vorlägen, wenn die Erwerbe unter dem Gesichtspunkt eines Gesamterwerbs betrachtet werden würden. Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 28. 11. 1967 (BStBl II 1968, 239) diese Auffassung grunds...