rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig sind Ansatz und Abziehbarkeit von Sparguthaben, die nach dem Testament der Erblasserin für Grabstätte, Grabpflege und Beerdigungskosten bestimmt sind.
Der Kläger ist lt. Erbschein des Amtsgerichts … Alleinerbe seiner am 17.06.1996 verstorbenen Tante. Diese hatte in ihrem handschriftlichen Testament vom 20.01.1990 u. a. ihrem Großneffen und ihren fünf Großnichten zu gleichen Teilen den Betrag auf ihrem Sparkonto Nr. … vermacht und sodann verfügt: „Der Betrag der Sparbücher Nr. … 5 und … 8 ist für meine Grabstätte und Pflege im Urnenfriedhof bestimmt, sowie die Beerdigungskosten.”
Im Erbzeitpunkt betrug das Guthaben auf dem dem Großneffen und den Großnichten vermachten Sparkonto 24.536 DM und auf den beiden anderen genannten Sparkonten zusammen 22.070 DM. Die Summe dieser Sparguthaben sowie Wertpapiere von insgesamt 53.040 DM führte der Kläger in dem beim Amtsgericht abgegebenen Nachlaßverzeichnis als Nachlaßwerte auf. Außerdem gab er darin die Beerdigungs- und Grabsteinkosten mit ca. 5.000 DM und das davon abzuziehende Sterbegeld der Krankenkasse mit 2.100 DM an.
Unter Einbeziehung eines Grundstücks mit einem vorläufigen. Wert setzte das Finanzamt gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 12.09.1997 die Erbschaftsteuer auf 29.427 DM fest. Es bezog dabei u. a. die beiden Sparkonten mit zusammen 22.070 DM in den Erwerb ein und berücksichtigte erwerbsmindernd für die Vermächtnisse 24.536 DM sowie für Erbfallkosten den Pauschbetrag von 20.000 DM. Der Prozeßbevollmächtigte erhob dagegen für den Kläger Einspruch und machte geltend, daß die beiden für die Grabstätte, Grabpflege und die Beerdigungskosten bestimmten Sparguthaben nicht in den Erwerb einzubeziehen seien. Nach Feststellung des Werts des ererbten Grundstücks durch das Finanzamt B. auf 66.000 DM setzte das beklagte Finanzamt mit geändertem Bescheid vom 30.06.1998 die Schenkungsteuer auf 12.550 DM herab. Mit Entscheidung vom 24.09.1998 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der Klage begehrt der Kläger, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24.09.1998 den Bescheid vom 30.06.1998 dahin zu ändern, daß die Erbschaftsteuer von einem um die Guthaben auf den beiden Sparkonten von 22.070 DM verminderten Erwerb erhoben wird.
Zur Begründung trägt der Prozeßbevollmächtigte im wesentlichen vor:
Das Finanzamt habe zu Unrecht die Guthaben auf den beiden Sparkonten von insgesamt 22.070 DM als Erwerb durch Erbanfall in den Gesamtwert des Nachlasses einbezogen, obgleich die Erblasserin in ihrem Testament ausdrücklich bestimmt habe, daß die Guthaben auf diesen Sparbüchern für ihre Grabstätte, die Grabpflege im Urnenfriedhof sowie für die Beerdigungskosten bestimmt seien. Damit habe sie eindeutig dokumentiert, daß dieses Geld nie und nimmer dem Kläger zustehe. Er dürfe es allenfalls weisungsbedingt für die Grabstätte, die Grabpflege und die Beerdigungskosten verwenden. Der Kläger habe nie das Recht, dieses Geld für eigene Zwecke zu verbrauchen, er müsse es immer auf einem besonderen Konto verwalten; dieses Geld gehöre ihm nicht. Würde er sich das Geld aneignen, würde er sich sogar einer Unterschlagung schuldig machen.
Das Finanzamt beantragt dagegen Klageabweisung.
Zur Begründung bringt es unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung im wesentlichen vor:
Die Guthaben von 22.070 DM auf den beiden Sparkonten seien als Erwerb durch Erbanfall in den Gesamtwert der Nachlaßgegenstände einzubeziehen. Die Auflage der Erblasserin, die Bestattungskosten sowie die Kosten für Grabpflege und Grabstätte im Urnenfriedhof aus dem Sparguthaben zu bestreiten, stelle eine als Nachlaßverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz –ErbStG– berücksichtigungsfähige Auflage dar, die in Höhe der nachgewiesenen, glaubhaft gemachten oder üblichen Kosten abziehbar sei. Soweit die aufgrund einer Auflage gebotenen Aufwendungen den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG nicht überstiegen, seien sie durch ihn abgegolten und könnten nicht daneben selbständig berücksichtigt werden. Denn sonst könnte für den Erbfall insgesamt ein höherer Betrag als der Pauschbetrag ohne Nachweis abgezogen werden. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG enthalte hinsichtlich des Pauschbetrags eine spezielle Regelung, die auch gegenüber § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG Vorrang habe. Da der Kläger weder geltend gemacht noch nachgewiesen habe, daß die von ihm getragenen Kosten 20.000 DM überstiegen hätten, sei ein Abzug von Kosten über den Pauschbetrag hinaus nicht gerechtfertigt.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Gericht liegt vom beklagten Finanzamt die Erbschaftsteuerakte … vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das Finanzamt hat zu Recht trotz Bestimmung der Sparkonten Nr. … 5 und … 8 im Testament für die Grabstätte, die Pflege der Grabs...