Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsätze eines Sporttherapeuten fallen nicht unter § 4 Nr. 14 UStG
Leitsatz (redaktionell)
Die Umsätze, die ein für ein Rehazentrum tätiger Sporttherapeut als freier Mitarbeiter erzielt, fallen nicht unter eine dem Heilberuf ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 14
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger als Sporttherapeut gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfreie Umsätze tätigt.
Der Kläger war als Diplom-Sportlehrer vom 01.04.1996 bis 07.10.1998 als Sporttherapeut beim ambulanten Rehazentrum „XXXXX“ in Y. tätig. Gemäß dem abgeschlossenen Vertrag als freier Mitarbeiter war er innerhalb der „Erweiterten Ambulanten Physiotherapie“ für die Trainingsplanung, -durchführung, -steuerung und -kontrolle sowie das Führen der Nachweise messbarer quantitativer und qualitativer Fortschritte für die Belastbarkeit zuständig. Er erklärte für 1996 folgende Umsätze:
a) umsatzsteuerpflichtig: Umsätze im Einzelhandel mit Textilien 23.742,- DM sowie als Außendienstmitarbeiter 3.258,- DM
b) steuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 UStG: Tätigkeit als freier Mitarbeiter bei der Firma XXXX. mit Umsätzen in Höhe von 178.893,- DM.
Für 1997 und 1998 erklärte er die Umsätze als freier Mitarbeiter nicht mehr, obwohl sich an der Sachlage nichts verändert hatte. Laut Kontrollmitteilung erhielt der Kläger in den Jahren 1996 bis 1998 von Frau Z., der Inhaberin des Rehazentrums, T-Str. 2, Y. 178.893,- DM (1996), 286.108,- DM (1997) und 158.860,- DM (1998). Die vom Rehazentrum den Patienten erbrachten Leistungen wurden von der Krankenkasse erstattet.
Das Finanzamt ermittelte für die Jahre 1996 bis 1998 alle Umsätze des Klägers aus der Tätigkeit als freier Mitarbeiter bei dem Rehazentrum XXXX. und unterwarf sie der Besteuerung. Eine steuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 14 UStG erkannte das Finanzamt nicht an, da bei einem Sporttherapeuten eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nicht vorliege.
Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden vom 09.07.1998, 28.06.1999 und 23.04.2001 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 1996 auf 8.219,- DM, 1997 auf 24.860,- DM und 1998 auf 24.245,- DM fest.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens trug der Kläger vor, dass er nichtselbständig tätig gewesen sei.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Bescheide vom 09.07.1998, 28.06.1999 und 23.04.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 09.10.2001 dahingehend zu ändern, dass die Umsätze aus der Tätigkeit als Sporttherapeut von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr. 14 UStG befreit werden.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er sei selbständig tätig, weil er als freier Mitarbeiter in der Praxis eines anderen selbständig handele. Er habe auf dem Gesundheitsmarkt Kontakte mit verordnenden Ärzten und zu Patienten und Patientengruppen geknüpft. Durch Anschaffung von Geräten sei er ein unternehmerisches Risiko eingegangen. Er unterliege keinen Weisungen, habe keine Ansprüche in Urlaubs- und Krankheitsfällen und sei in der Gestaltung der Arbeitszeit frei.
Seine Tätigkeit sei als ähnliche heilberufliche Tätigkeit gemäß § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Als Sporttherapeut unterfalle er dieser Steuerbefreiung. Der Sporttherapeut sei eine nicht wegzudenkende Fachperson bei den von den gesetzlichen Krankenkassen finanzierten Leistungen der ambulanten Rehabilitation. Er erbringe Leistungen, die die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten zugute kommen ließen. Soweit er diese Leistungen nicht Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zukommen lasse, sei dies unschädlich. Nach der BFH-Entscheidung vom 13.04.2000 V R 78/99 (BFH/NV 2000, 1431) lägen Leistungen durch heilberufliche Tätigkeit vor, wenn sie ihrer Art nach von den Sozialversicherungsträgern für den Patienten be-zahlt würden. Damit hänge die Steuerbefreiung nicht davon ab, ob die Sozialversicherungsträger die einzelne Leistung wirklich bezahlt hätten, so dass auch Leistungen an Privatpatienten steuerfrei ausgeführt würden, wenn die Sozialversicherungsträger eine entsprechende Leistung für ein Mitglied bezahlen würden.
Das Finanzamt stütze seine Auffassung zu Unrecht auf eine Vergleichbarkeit der Ausbildung und der berufsrechtlichen Regelung. Diese Auffassung sei durch die Rechtsprechung des BVerfG überholt. Das BVerfG habe festgestellt, dass „das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung ... jedoch für sich genommen noch keinen ausreichenden Anhalt dafür (gibt), eine Ähnlichkeit mit einem in § 4 Nr. 14 UStG genannten Beruf zu verneinen und die Berufstätigkeit von der umsatzsteuerlichen Begünstigung auszunehmen.“. Diese Rechtsprechungsgrundsätze gälten gerade für Sporttherapeuten.
Obwohl es nach der geltenden Rechtsprechung auf eine Vergleichbarkeit der Ausbildung und der berufsrechtlichen Regelungen gar nicht mehr ankomme, liege die Vergleichbarkeit im Streitfall gleichwohl vor. Die Ausbildung zum Sporttherapeuten sei sogar höherwertig im Gegensatz zur Ausbildung eines Kranke...