Entscheidungsstichwort (Thema)
Preisgeld für eine wissenschaftliche Arbeit - Einnahme aus nichtselbständiger Tätigkeit?
Leitsatz (redaktionell)
Die Frage der Steuerbarkeit des Preisgeldes für eine wissenschaftliche Arbeit ist in einer Gesamtschau danach zu entscheiden, ob die Zuwendung in erster Linie als Vergütung für die Tätigkeit oder als Auszeichnung und damit nicht als wirtschaftlicher Anreiz für die geehrte Person gedacht ist.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Nr. 11
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Preisgeld, das der Kläger von einer gemeinnützigen Stiftung für eine wissenschaftliche Arbeit erhalten hat, der Besteuerung zu unterwerfen ist.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als angestellter Oberarzt in der Klinik B (Abteilung zzz).
Neben seiner Tätigkeit als angestellter Krankenhausarzt hat der Kläger, gefördert durch einen Hersteller von Medizinprodukten, in internationalen Arbeitsgruppen mit anderen medizinischen Wissenschaftlern Studienprotokolle erstellt, in denen Methoden zur Behandlung bestimmter Lungenerkrankungen entwickelt und beschrieben wurden. Hierbei konnte er schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht auf konkrete Dokumentationen bzw. Unterlagen zurückgreifen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit in der Klinik B bekannt geworden waren. Die Arbeitsgruppen fanden meist im europäischen Ausland im Vorfeld von Fachkongressen statt; eigene Aufwendungen hatte er hierfür nicht zu tragen. Das Interesse des projektbegleitenden Herstellers von Medizinprodukten lag darin, ein Zulassungsverfahren für ein bestimmtes medizinisches Produkt zu durchlaufen, an dessen Ende die Krankenkassenzulassung steht. Am wirtschaftlichen Erfolg des Herstellers ist der Kläger nicht beteiligt.
Anfang Dezember 2011 setzte die Stiftungsverwaltung den Kläger davon in Kenntnis, dass dieser für seine Arbeit aus dem Fachbereich zzz, die er im Rahmen des internationalen Forschungsprojekts erstellt hatte, mit dem Preis 2011 ausgezeichnet werde und dies mit einem Preisgeld in Höhe von xxx € verbunden sei.
Der Präambel der Satzung der Stiftung ist zu entnehmen, dass die namensgebende Stifterin eng mit der Klinik der Stadt B verbunden war. Sie habe sich daher entschlossen, einen Beitrag zur Förderung des Gemeinwohls und zum Besten der medizinischen Betreuung der Bürger der Stadt B zu leisten.
Gemäß § 2 der Stiftungssatzung fördert die Stiftung die Weiterbildung der Ärzte und die medizinische Ausstattung der Klinken, die unter der Gewährsträgerschaft der Stadt B stehen bzw. an denen die Stadt B mehrheitlich beteiligt ist. Verwirklicht werden soll der Stiftungszweck u.a. durch die Förderung des ärztlichen Nachwuchses durch jährliche Verleihung eines Preises für die beste wissenschaftliche Arbeit, die von Ärzten der Chirurgischen Kliniken erstellt wurde.
Obgleich dem Kläger der Preis offiziell erst im Jahr 2012 verliehen wurde, ging ihm das Preisgeld bereits im Kalenderjahr 2011 zu. Der Kläger verwendete dieses für private Zwecke, auch weil die Preisvergabe ohne Auflagen erfolgte.
Die Kläger erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung 2011 das Preisgeld von xxx € als steuerfreien Aufwandsersatz bei nichtselbständiger Tätigkeit. Es sei nicht steuerbar. Mit der Preisvergabe sei das mittlerweile mehr als achtjährige Engagement des Klägers für Patienten mit Beschwerden aus dem Bereich zzz geehrt worden. Er sei hierdurch nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet gewesen. Selbst wenn man von einer steuerbaren Leistung ausgehe, sei diese gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.
Im Einkommensteuerbescheid vom 22.08.2012 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2011 in Höhe xxxx € fest, wobei es das Preisgeld der Besteuerung unterwarf.
Der hiergegen fristgerecht eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (vgl. die Einspruchsentscheidung vom 15.10.2012).
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Klage der Kläger.
Zur Begründung haben sie vorgetragen, das Preisgeld unterliege – unter Berufung auf die im BFH-Urteil vom 23.04.2009 VI R 39/08 (BStBl. II 2009, 668) genannten Grundsätze – nicht der Einkommensteuer. Die Preisverleihung habe vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers dargestellt. Hierfür spreche, dass die Preisverleihung durch die Stadt – Stiftungsverwaltung – und damit einer gemeinnützigen, nicht gewinnorientierten Stiftung erfolgt sei. Es handele sich hierbei um keinerlei wirtschaftlichen Leistungsaustausch, was sich bereits daraus ergeben, dass der Kläger in keiner Weise gezielt auf den Preis hingearbeitet habe, sondern vielmehr seit Jahren wissenschaftlich auf diesem Fachgebiet tätig gewesen sei. Die jährliche Preisverleihung erfolge, um denjenigen, dem der Preis verliehen werde, zu ehren. Der Dienstvertrag mit dem Klinikum habe zudem lediglich die Patientenbehandlung und -versorgung, nicht jedoch eine forschende Tätigkeit zum Vertrag...