Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Rückerwerb eines Miteigentumanteils Grunderwerbsteuerbefreiung bei einer Grundstücksrückübertragung aufgrund eines auf den Tod eines Kindes beruhenden Rückübertragungsrechts nach einer Ehescheidung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Unmittelbarkeit des Grundstückrückerwerbs liegt auch dann vor, wenn das Grundstück vom Gesamtrechtsnachfolger des Erwerbers zurückerworben wird.
2. Eine Identität des veräußerten mit dem zurückerworbenen Grundstücks liegt auch dann vor, wenn nur ein Miteigentumsanteil des ursprünglich übertragenen Grundstücks zurückerworben wird.
3. Eine Grundstücksrückerwerb, der zwar zeitlich nach einer Ehescheidung erfolgt, aber auf ein Rückübertragungsrecht nach dem Tod eines Kindes beruht, hat keinen zwingenden familienrechtlichen Hintergrund mehr und ist daher nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.
Normenkette
GrEStG § 3 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Nr. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Grunderwerbsteuerbefreiung eines Erwerbsvorgangs gemäß § 3 Nr. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) sowie gemäß § 16 GrEStG.
Der Kläger und seine ehemalige Ehefrau waren jeweils zur Hälfte Miteigentümer der beiden Eigentumswohnungen in der Str. 48, X-Stadt (eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts X-Stadt) und in der Str. 52 (eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Y-Stadt, Gemarkung Y-Stadt, Blatt 29.145, FlNr. 1004/15 und Blatt 29.159, FlNr. 1004/15).
Mit notarieller Urkunde vom 17.12.2003 (URNr xxx/2003 des Notars) übereigneten die ehemaligen Ehegatten A jeweils ihre Miteigentumsanteile an den beiden Eigentumswohnungen schenkweise an ihren Sohn, Herrn M A zum Alleineigentum. Als Gegenleistung für die Schenkungen räumte Herr M A seinen Eltern als Gesamtberechtigte nach § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein lebenslanges Nießbrauchsrecht je am überlassenen Vertragsgegenstand ein. Weiterhin wurde dem Kläger und seiner ehemaligen Ehefrau unter III. Gegenleistung, Nr. 2 Rückerwerbsrecht das Recht eingeräumt, den "heutigen Vertragsgegenstand jeweils zu erwerben bzw. zurück zu erwerben, wenn a) (…) oder b) der Erwerber vor den Berechtigten bzw. dem Längerlebenden von ihnen versterben sollte." Das Erwerbsrecht konnte nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Berechtigten vom Eintritt des Umstandes ausgeübt werden, der es auslöst. Nach dem Ableben des Erstversterbenden der Berechtigten stand das Recht dem Überlebenden allein und ungeschmälert zu. Die Beteiligten des Notarvertrages wurden darauf hingewiesen, dass der Rückfall an den Berechtigten nicht automatisch erfolgt, sondern dass die Erklärung über die Ausübung erfolgen und dass nach Ausübung noch die Auflassung erklärt werden muss. Zur Sicherung dieses bedingten Rückerwerbsrechtes bestellte der Erwerber am Vertragsgegenstand zugunsten seiner Eltern - als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB - je eine Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB und bewilligte die Eintragung im Grundbuch.
Herr M A wurde am 16.01.2004 als Eigentümer der Wohnung in Y-Stadt und am 12.05.2004 als Eigentümer der Wohnung in X-Stadt ins Grundbuch eingetragen. Die jeweils eingeräumten Nießbrauchsrechte sowie bedingten Rückauflassungsvormerkungen wurden ebenfalls eingetragen.
Mit notarieller Urkunde vom 14.02.2013 (URNr. xxx/2013 des Notars) bewilligten die ehemaligen Ehegatten eine Teillöschung der Nießbrauchsrechte wie folgt: Der Kläger bewilligte die Löschung des zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts X-Stadt für 1 Blatt eingetragenen Nießbrauchsrechts und seine ehemalige Ehefrau bewilligte die Löschung des zu ihren Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts Y-Stadt für Y-Stadt Blatt sowie Blatt eingetragenen Nießbrauchsrechts. Das hatte zur Folge, dass der Kläger das alleinige Nießbrauchsrecht an der Eigentumswohnung in Y-Stadt und seine ehemalige Ehefrau das alleinige Nießbrauchsrecht an der Eigentumswohnung in X-Stadt besaß. In dieser Urkunde erklärten die ehemaligen Ehegatten unter II. Teillöschung der Nießbrauchsrechte klarstellend, "dass die jeweiligen Rückauflassungsvormerkungen - Anspruch bedingt - unverändert bestehen bleiben sollen."
Der Kläger bewohnte im Jahr 2013 und bewohnt auch noch heute die Eigentumswohnung in Y-Stadt, seine ehemalige Ehefrau bewohnte die Eigentumswohnung in X-Stadt. Sie vermietet ab dem Jahr 2013 die Eigentumswohnung in X-Stadt nach ihrem Umzug in das Seniorenheim.
Die Eheleute wurden mit Beschluss des Amtsgerichts X-Stadt vom 09.12.2013 geschieden (Az. /12). In der zu Protokoll des Amtsgerichts X-Stadt erklärten Scheidungsvereinbarung der beiden anwaltlich vertretenen Ehegatten gaben diese an, dass die zwischen ihnen bereits durchgeführte Vermögensteilung so wie durchgeführt bestehen bleiben soll. Mit Ausnahme der beiden Lebensversicherungen sei die güterrechtliche Vermögensauseinandersetzung zwischen den Eheleuten erfüllt und erledigt. Mit dieser Vereinbarung seien alle gegenseitigen Ansprüche der Ehegatten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, erledigt. Nicht erfasst wurde von der Abgel...