Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Abzugsfähigkeit eines Verlustes aus dem Verzicht auf eine private Darlehensforderung
Leitsatz (amtlich)
Der Verzicht auf eine private Kapitalforderung ist nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. An dieser steuerrechtlichen Behandlung hat sich auch durch die Neufassung des § 20 Abs. 2 EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 nichts geändert.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob der Verzicht auf eine private Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.
Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr 2012 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger gewährte mit Vertrag vom 12.01.2011 der Firma F Ltd., vertreten durch Herrn W. F., ein mit 5 v. H. zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 20.000 €. Das Darlehen sollte eine Laufzeit von maximal einem Jahr haben und in monatlichen Raten von 2.500 € zurückgeführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 12.01.2011 verwiesen (Bl. 37 der Einkommensteuerakte). Am 25.09.2012 traf der Kläger mit der Darlehensnehmerin folgende Vereinbarung (Bl. 36 der Einkommensteuerakte):
"Aufgrund der finanziellen Lage des Darlehensnehmers verzichtet Herr G. (= der Kläger) gegen eine einmalige Zahlung in Höhe von 2.000 € auf die Rückzahlung der Darlehenssumme einschl. Zinsen gemäß Vertrag vom 12.01.2011 in Höhe von 20.000 €, Absatz 1 und Zinsen Absatz 3."
Unter den Unterschriften der Vertragsparteien befindet sich auf der Vereinbarung vom 25.09.2012 folgende Anmerkung:
"Die Summe von 20.000 € wurde Herrn F. am 12.01.2011 bei Unterzeichnung des Darlehensvertrags in bar übergeben und von diesem am 14.01.2011 in bar 15.000 € auf die Sparkasse und 5.000 € in die Kasse ("1000") einbezahlt."
Entsprechend dieser Vereinbarung zahlte die Darlehensnehmerin an den Kläger am 25.09.2012 einen Betrag in Höhe von 2.000 €.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 erklärte der Kläger u. a. Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 28.649 €. Diese setzen sich zusammen aus laufenden Kapitalerträgen, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, in Höhe von insgesamt 19.588 € und inländischen Kapitalerträgen aus Privatdarlehen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, in Höhe von insgesamt 9.061 €. Zugleich machte der Kläger den Ausfall der Darlehensforderung in Höhe von 18.000 € als Verlust geltend, so dass er insgesamt einen Verlust aus Privatdarlehen in Höhe von 8.939 € erklärte.
Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 26.06.2013 den Verlust aus dem Ausfall der Darlehensforderung in Höhe von 18.000 € nicht. Hinsichtlich der Kapitalerträge des Klägers in Höhe von insgesamt 28.649 € abzüglich des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 € kam der gesonderte Steuertarif nach § 32d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Anwendung.
Den hiergegen erhobenen Einspruch des Klägers wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 20.12.2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, der Verlust der Darlehensforderung in Höhe von 18.000 € betreffe ausschließlich die Vermögensebene. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Berücksichtigung von Darlehensverlusten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bislang abgelehnt worden (vgl. BFH, Beschluss vom 01.09.1997 VIII B 105/96, BFH/NV 1998, 450). Zudem sei der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2009 grundsätzlich ausgeschlossen.
Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers. Er trägt vor, er habe am 12.01.2011 einem früheren Mieter ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 20.000 € gewährt. Im Laufe des Jahres 2012 sei der Schuldner in akute finanzielle Schwierigkeiten geraten, die den Darlehensanspruch aufs Äußerste gefährdet hätten. Um noch etwas zu retten, habe er - der Kläger - dann anstelle der Veräußerung der Darlehensforderung an ein Inkassobüro für 1 € mit dem Schuldner die Vereinbarung getroffen, auf 90 v. H. der Forderung zu verzichten, wenn 10 v. H. sofort bezahlt würden. Aufgrund der Neufassung des § 20 EStG ab 2009 sei der Verlust in Höhe von 18.000 € als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen im Jahr des Verlustes zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 26.06.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.12.2013 dahin gehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen der Verlust aus dem Ausfall des Darlehens in Höhe von 18.000 € berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass bei einem Forderungsausfall keine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG vorliege (vgl. BMF vom 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rz. 60).
Die Beteiligten haben einvernehmlich auf die Durchführung einer mün...