Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 6 EStG
Leitsatz (amtlich)
Das einem Beamten auf Probe auf Grund eines Dienstunfalls nach den Vorschriften des BeamtVG gezahlte (erhöhte) Unfallruhegehalt ist nicht nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 6; BeamtVG § 4 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 1, §§ 35, 36 Abs. 1, 3, § 37 Abs. 1-2
Tatbestand
Streitig ist, ob das von dem Kläger bezogene Unfallruhegehalt nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei ist.
Der im Jahre 1937 geborene Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 22.01.1962 wurde er als Polizeianwärter in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen (vgl. Urkunde, Bl. 18 Einkommensteuer-Akten– EA –, Bl. 53 Personalakten – PA -, Unterordner B). Ab dem 1.02.1963 führte er die Dienstbezeichnung Polizeiwachtmeister (vgl. Bl. 65 PA). Mit Urkunde vom 9.07.1963 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen (vgl. Bl. 79 PA). Am 5.01.1965 wurde er zum Polizei-Oberwachtmeister (vgl. Bl. 99 PA) und mit Ernennungsurkunde vom 25.02.1966 zum Polizeihauptwachtmeister (Besoldungsgruppe A 4) ernannt (vgl. Bl. 141 PA). In Folge eines am 8.05.1966 erlittenen Dienstunfalls wurde er für dauernd dienstunfähig im Sinne des § 210 Landesbeamtengesetz (LBG) erklärt und zum 31.07.1969 in den Ruhestand versetzt (vgl. Bl. 20 EA; Bl. 23 PA, Unterordner C). Mit Urkunde vom 7.09.1967 war er zum Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7) befördert (vgl. Bl. 161 PA) und mit weiterer Urkunde vom 2.10.1967 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden (vgl. Bl. 169 PA).
Mit Bescheid vom 14.11.1968 wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge des Dienstunfalls festgesetzt und dem Kläger ein Unfallausgleich nach § 148 LBG gewährt (vgl. Bl. 40 PA, Unterordner C).
Am 5.09.1969 erließ die Oberfinanzdirektion – ZBV – (OFD) in Ergänzung bzw. Berichtigung einer Festsetzung der Bezirksregierung vom 22.5.1969 (vgl. Bl. 42 f. Prozessakten) einen Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge (vgl. Bl. 21 EA). Darin heißt es: „1. Das Unfallruhegehalt bemisst sich gem. § 151 LBG Rheinland-Pfalz mit 75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 7 Stufe 13. Nachdem Ihre Beförderung zum Polizeimeister im Hinblick auf den Dienstunfall ausnahmsweise schon zum 1.9.1967 ausgesprochen wurde und Sie damit nach dem Dienstunfall das Amt erreichten, welches bei Anwendung der Vorschriften über die erhöhte und besondere Unfallfürsorge zugrunde zu legen wäre, wenn Sie unmittelbar nach dem Dienstunfall in den Ruhestand hätten treten müssen, ist bei der Anwendung der Vorschrift des § 151 LBG Rheinland-Pfalz von dem Amt auszugehen, das Sie im Zeitpunkt des Unfalles erreicht hatten. 2. Der Unfallausgleich nach § 148 Abs. 2 LBG beträgt ... 165,-- DM monatlich“. Am 2.10.1972 erließ die OFD einen weiteren Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers (vgl. Bl. 23 EA). Danach errechnet sich auf Grund von im Jahre 1972 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesbeamtengesetzes die erhöhte Unfallfürsorge für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes seither mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9. Neben den Versorgungsbezügen bezieht der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsunfähigkeit.
In der Einkommensteuererklärung für 2001 erklärten die Eheleute die Versorgungsbezüge des Klägers als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, daneben Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie die Erwerbsunfähigkeitsrente und die Altersrente der Ehefrau als sonstige Einkünfte. Der nach § 165 Abs. 1 AO teilweise für vorläufig erklärte Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 27.02.2002 (vgl. Bl. 14 EA) erging - von hier nicht streitigen Punkten abgesehen - der Einkommensteuererklärung entsprechend.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 05.03.2002 Einspruch ein und machte geltend: Er sei auf Grund eines Dienstunfalls für polizeiuntauglich befunden und in den Ruhestand versetzt worden. Sein letzter Dienstgrad am Unfalltag sei Polizeihauptwachtmeister mit der Besoldungsgruppe A 6, Stufe 3 gewesen. Die ihm versorgungshalber gezahlten Bezüge von 80% der Dienstbezüge nach A 9 würden ihm nicht aufgrund der Dienstzeit gewährt, sondern aufgrund seines Dienstunfalls. Demgemäß finde auf die Versorgungsbezüge § 3 Nr. 6 EStG Anwendung mit der Folge, dass die Versorgungsbezüge steuerfrei seien.
Mit Einspruchsentscheidung vom 19.02.2003 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hierzu heißt es: Nach § 3 Nr. 6 EStG seien Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt würden, steuerfrei, soweit es sich nicht um Bezüge handele, die auf Grund der Dienstzeit gewährt würden. Für die Entscheidung der Frage, ob die Bezüge "auf Grund der Dienstzeit gewährt" werden, sei nach...