Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufrechnung von Grunderwerbsteuer im Insolvenzverfahren
Leitsatz (amtlich)
Eine Aufrechnung ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO dann nicht möglich, wenn die Forderung, gegen die der Insolvenzgläubiger aufrechnen will, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wird.
Ein im Grundstückskaufvertrag vereinbartes Rücktrittsrecht führt nicht dazu, dass damit ein die Grunderwerbsteuer betreffender Erstattungsanspruch begründet wird.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1; InsO § 96; AO § 226
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte im Insolvenzverfahren hinsichtlich eines Grunderwerbsteuer-Erstattungsanspruchs aufrechnen konnte.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der P AG i.L. in K. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. November 1999 eröffnet.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 7. Mai 1998 (UR.Nr. 773/98 Notar Dr. W) hatte die P AG zur Ansiedlung eines neuen Montagewerks eine aus Grundstücken der Gemarkung S Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... unter der Fl.Nr. ... neu gebildete Teilfläche von 71.834 qm von der Stadt K erworben. Der Kaufpreis betrug gem. Abschnitt IV der o.g. Urkunde - vorbehaltlich des endgültigen Messergebnisses - 2.100.000.-DM.
Abschnitt V der Urkunde hat folgenden Wortlaut:
Rücktrittsrecht, Vollzugsanweisung
§ 1
Die Stadt K behält sich das Recht vor, auf Kosten der P AG von diesem Vertrag zurückzutreten, falls diese den Kaufpreis nach Fälligkeit nicht innerhalb von zwei Wochen bezahlt oder beim Notar gemäß der vorstehend getroffenen Hinterlegungsanweisung hinterlegt hat.
§ 2
Die Beteiligten weisen den Notar an, diesen Vertrag dem Grundbuchamt erst dann zur Eigentumsumschreibung vorzulegen, wenn ihm die Kaufpreiszahlung durch die Stadt K bestätigt oder gemäß der vorstehend getroffenen Hinterlegungsvereinbarung bei ihm hinterlegt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 20 bis Bl 40 der Prozessakten - PA - verwiesen.
Mit Ergänzungsvertrag vom 21. Dezember 1998 (UR.Nr. 2283/98) wurde der Kaufpreis unter Abschnitt III auf einen endgültigen Betrag von 2.155.020.- DM vereinbart (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 41 bis Bl. 47 PA verwiesen).
Das Finanzamt K setzte die Grunderwerbsteuer, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 2.171.082,52 DM, mit Bescheid vom 14. April 1999 auf 75.987,00 DM fest (vgl. Bl. 1 Akte „Abrechnungsbescheid......“).
Die Zahlung der Grunderwerbsteuer erfolgte am 21. Juni 1999 - mit Wertstellung 10. Mai 1999 - durch Verrechnung mit einem bestehenden Guthaben der Käuferin aus der Umsatzsteuer April 1999 (vgl. Bl. 11 PA).
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2001 , dem Kläger zugegangen am 18. Dezember 2001 , erklärte die Stadt K den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Hierauf hob das Finanzamt K durch Bescheid vom 22. April 2002 den Grunderwerbsteuerbescheid vom 14. April 1999 gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG - auf. Dem Bescheid war eine Abrechnung beigefügt, aus der sich ein Restguthaben von 38.851,54 € ergab. Der Satz, „Das Guthaben von 38.851,54 € wird erstattet“, war dabei durchgestrichen (vgl. 53 und Bl. 54 PA).
Dieses Restguthaben wurde nicht an den Kläger erstattet. Mit Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 19. Juni 2002 wurde durch eine Umbuchung die Aufrechnung des Grunderwerbsteuerguthabens mit der Umsatzsteuerschuld der P AG September 1999 vorgenommen (vgl. Bl. 55 PA).
Das Einspruchsverfahren, in dem der Kläger vorgetragen hatte, der Anspruch auf Rückerstattung sei nach Insolvenzeröffnung entstanden, daher sei das Finanzamt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden, hatte keinen Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2003 (Bl. 20 ff. Akte Abrechnungsbescheid ....) wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall sei der Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer bereits mit deren Zahlung - aufschiebend bedingt - begründet worden. Das Finanzamt habe sich nicht nachträglich eine Schuldnerposition geschaffen, es sei ohne eigenes Zutun in eine Schuldnerposition gelangt. Hier habe also kein nachträgliches Verhalten des Insolvenzgläubigers (Finanzamt) zur Aufrechnungslage geführt, sondern ein vor Eröffnung des Verfahrens angelegter und verwirklichter Sachverhalt.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, der Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer sei erst nach Verfahrenseröffnung begründet worden, so dass der durch den angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung erklärten Aufrechnung das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO - entgegenstehe. Der Zeitpunkt der Entstehung einer Steuerforderung richte sich nach dem Steuerrecht. Das Insolvenz - bzw. Konkursrecht regele demgegenüber allein die Behandlung des Steueranspruchs im Insolvenz - bzw. Konkursverfahren. Um eine Insolvenzforderung handele es sich demnach, wenn der steuerpflichtige Tatbestand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sei. Dies sei im vorliegenden Falle anhand v...