rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ist eine erworbene Domain-Adresse abschreibungsfähig?
Leitsatz (redaktionell)
Eine erworbene Domain-Adresse stellt ein immaterielles, mit den aufgewendeten Anschaffungskosten aktivierbares Wirtschaftsgut dar, das jedoch keinem Wertverzehr unterliegt.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 2, § 7; HGB § 248 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt u. a. Einkünfte aus dem selbständigen Betrieb einer Presse- bzw. Werbeagentur, in deren Rahmen er Haus- und Hotelprospekte, Kataloge, Werbefotos usw. erstellt. Seine Gewinne hieraus ermittelt er im Wege der sogenannten Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG.
Für das Streitjahr 2000 hatte er in seiner Gewinnermittlung u. a. "Übernahmekosten Domain-Adresse" i. H. v. 8.700,-- DM als sofort abzugsfähige Betriebsaugaben erfasst und hierzu angegeben, er habe "nur den Namen gekauft und die Internetseite selbst eingerichtet" (Bl. 3 Bilanzakten Bd. I, Hefter 2000).
In dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 13. August 2002 (Bl. 44 ff ESt-Akten Bd. 2) setzte das Finanzamt jedoch einen Gewinn aus Gewerbebetrieb des Klägers an, bei dem diese Aufwendungen unberücksichtigt blieben und begründete dies damit, dass es sich bei der Domain-Adresse um ein nicht abschreibbares Wirtschaftsgut handele.
Der hiergegen eingelegte Einspruch, mit dem die Kläger auf die "Verbindung von § 4 Abs. 3 EStG mit § 6 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 EStG" hinwiesen und zu dessen weiterer Begründung sie eine Rechnung der V Internet Service GmbH, W vom 24. Juli 2000 sowie hierzu vorausgegangenen Schriftverkehr einreichten, wegen dessen Inhaltes auf Bl. 53, 60 und 61 ESt-Akten Bd. 2 Bezug genommen wird, blieb ausweislich der Einspruchsentscheidung vom 11. März 2003 (Bl. 62 ff ESt-Akten Bd. 2) ohne Erfolg. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, bei einer Domain-Adresse handele es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut. Sie könne ein Namensrecht i. S. d. § 12 BGB sein oder eine Marke i. S. d. § 1 Abs. 1 Markengesetz. Das Namensrecht unterliege als höchstpersönliches Recht keiner Abnutzung. Handele es sich um eine Marke, betrage die Schutzdauer gem. § 47 Abs. 1 Markengesetz zehn Jahre und könne nach Abs. 2 dieser Vorschrift um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Bei einer solchen Verlängerungsmöglichkeit gehe die höchstrichterliche Rechtsprechung von einem nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut aus. Die Kläger hätten insbesondere auch nichts dazu vorgetragen, dass die Domain-Adresse nicht verlängerbar sei. Der Domain-Verkäufer habe vielmehr bestätigt, dass keine Rechtsstreitigkeiten gegen die Domain anhängig seien und niemand irgendwelche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Domain-Namen geltend gemacht habe. Die Anschaffungskosten für die Domain-Adresse seien daher erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Allenfalls sei noch eine Teilwertabschreibung möglich, hierzu hätten die Kläger jedoch einen etwaigen Wertverlust detailliert begründen müssen.
Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger geltend, die o. g. Kosten seien für den Kauf eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes entstanden. Da der Domain-Name einen Vermögensvorteil darstelle, der dem Kläger nicht ohne weiteres entzogen werden könne und dessen wirtschaftlicher Wert unabhängig von den tatsächlichen Veräußerungsbeschränkungen übertragen werden könne, sei er als Wirtschaftsgut zu qualifizieren. Es komme zwar keine Abschreibung aufgrund technischer Abnutzung in Betracht, da kein körperlicher Verschleiß festgestellt werden könne, als den immateriellen Gütern nahestehendes Wirtschaftsgut könne aber eine wirtschaftliche Abnutzung vorkommen, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine begrenzte zeitliche Verwertbarkeit gegeben sei. Wegen der rasanten technischen wie auch inhaltlichen Weiterentwicklung bei Internet-Auftritten könne eine wirtschaftliche Abnutzung nicht verneint werden, so dass die Anschaffungskosten über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben seien. Derzeit gebe es für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter noch kaum Erfahrungswerte, als Anhaltspunkte könnten aber die Nutzungsdauern vergleichbarerer Wirtschaftsgüter herangezogen werden. So werde EDV-Software planmäßig über drei Jahre abgeschrieben. Angesichts der vergleichbar schnellen Veränderungsgeschwindigkeit diene die Abschreibungsdauer der Software als Grundlage für die Schätzung der Nutzungsdauer des Domain-Namens. Das Finanzamt verkenne mit seiner ausschließlich am Namensrecht orientierten rechtlichen Einordnung des Domain-Namens den wirtschaftlichen Inhalt und damit auch die zeitliche Begrenzung dieses Vermögensvorteils. Die Domain "verflache", wenn sie nicht bearbeitet werde.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wurde im Laufe des Klageverfahrens unter dem 20. Juni 2003 (Bl. 67 f ESt-Akten Bd. 2) in einem nicht streitbefangenen Punkt geändert.
Die Kläger beantrag...