Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerberichtigung bei Rechtsnachfolge

 

Leitsatz (amtlich)

Die sich aus § 15a Abs. 1 UStG ergebenden latenten Rückzahlungsverpflichtungen bezüglich eines Wirtschaftsgutes gehen auf die Erben über, auch wenn diese das Unternehmen nicht oder nur im Rahmen des § 19 Abs. 1 UStG fortführen.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1, § 15a Abs. 1, § 19 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge.

Die Kläger sind Rechtsnachfolger des Herrn P. D. Dieser betrieb ein Mietwagenunternehmen. Im Rahmen seines Unternehmens errichtete er im Dezember 1989 eine Garage für netto 11.502,-- DM zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.580,-- DM. Die Garage wurde zu 100 % unternehmerisch genutzt. Die Umsatzsteuer machte er als Vorsteuer geltend. Er verstarb am 02. Mai 1996. Die Kläger führten das Unternehmen noch bis zum 13. Mai 1996 weiter, sie galten jedoch aufgrund der Umsatzhöhe als Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Nach Aufgabe des Unternehmens am 13. Mai 1996 entnahmen sie die Garage steuerfrei gem. § 4 Nr. 9a UStG in ihr Privatvermögen. Sie diente ab diesem Zeitpunkt ausschließlich steuerfreien Zwecken ohne Vorsteuerabzugsberechtigung.

Anlässlich einer Betriebsprüfung erfolgte eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG. Nach Ablauf eines Zeitraums von 6 ½ Jahren der Nutzung der Garage zu steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen ging der Beklagte danach von einer Nutzung zu steuerfreien bzw. nicht steuerbaren Zwecken aus. Ausgehend von einem Berichtigungszeitraum von zehn Jahren nach § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG nahm er eine Vorsteuerberichtigung i. H. v. 531,-- DM vor, (1.518,-- USt : 10 Jahre X 3,5 Jahre = 531,-- DM). Auf den Betriebsprüfungsbericht Tnr. 5 wird Bezug genommen (Bl. 10 der Bp-Berichtsakten).

Mit ihrem Einspruch gegen den entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 13. Juni 2000 tragen die Kläger vor, der Beklagte gehe gem. Abschnitt 215 UStR davon aus, dass der Rechtsnachfolger in die gesamte Rechtsstellung des Vorgängers eintrete. Die Unternehmereigenschaft könne aber nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen. Ob der Erbe Unternehmer werde, bestimme sich danach, ob er in seiner Person die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 UStG erfülle. Die Unternehmereigenschaft könne nicht Gegenstand der Rechtsnachfolge sein. Eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG könne beim Rechtsnachfolger nur dann eintreten, wenn dieser selbst Unternehmer sei und bei ihm als Unternehmer die übrigen Bedingungen erfüllt seien. Da aber die Unternehmereigenschaft nicht vererblich sei, könne nach § 19 Abs. 1 Satz 5 UStG § 15a UStG nicht angewandt werden.

Mit Einspruchentscheidung vom 29. August 2000 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass zwar im Erbfall der Erbe nicht automatisch Unternehmer des ererbten Unternehmens werde, sondern erst mit Aufnahme einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in diesem Unternehmen. Dann führe er das Unternehmen des Erblassers als sein eigenes weiter. Das bedeute, der Erbe als Unternehmer sei nicht an die Besteuerung des Erblassers gebunden, vielmehr richte sich die Besteuerungsform nach seinen Unternehmensdaten. Da die Kläger jedoch als Neuunternehmer das Unternehmen des Herrn D fortgeführt hätten, träten sie als dessen Gesamtrechtsnachfolger in seine Rechtsstellung als Steuerschuldner ein. Zwar stütze § 19 Abs. 1 Satz 5 UStG eine Vorsteuerberichtigung möglicherweise nicht, da die Kläger das Wirtschaftsgut nicht steuerpflichtig verwandt hätten, sie seien aber hinsichtlich der Anwendung des § 15a UStG so zu behandeln, als ob Herr D das Unternehmen aufgegeben hätte. Der Gesamtrechtsnachfolger trete materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein, so dass die Kläger als Rechtsnachfolger auch den Vorsteuerabzug des Rechtsvorgängers sich zurechnen lassen müssten.

Mit ihrer Klage hiergegen tragen die Kläger vor, für sie seien die Voraussetzungen der Besteuerung nach § 19 UStG gegeben gewesen. Für diese finde eine Vorsteuerberichtigung wegen § 19 Abs. 1 Satz 5 UStG nicht statt. Die Verpflichtung zur Vorsteuerkorrektur ergebe sich auch nicht aus der Rechtsstellung als Gesamtrechtsnachfolger. Für Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger sei jeweils gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 19 UStG vorlägen.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich,

den Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 13. Juni 2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2000 dahingehend zu ändern, dass die vorgenommene Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG i. H. v. 531,-- DM rückgängig gemacht wird.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Zu Recht hat der Beklagte im Streitfall eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1, 2 UStG vorgenommen.

Nach § 15a Abs. 1 UStG ist, sofern sich bei einem Wirtschaftsgut...

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