Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszimmer: Abtrennung von privatem Wohnbereich durch Raumteiler nicht ausreichend. Deckenlampe kein Arbeitmittel. Einkommensteuer 1986
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird ein Arbeitsbereich von dem privaten Wohnbereich lediglich durch einen Raumteiler abgegrenzt, so entstehen nicht zwei gegeneinander abgetrennte und abschließbare Räume, von denen einer beruflich und der andere privat genutzt werden könnte. Es liegt vielmehr die Doppelnutzung eines Raumes vor, dessen steuerliche Anerkennung als Arbeitszimmer im Rahmen der Einkunftsermittlung aus nichtselbstständiger Tätigkeit an der nicht nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung scheitert.
2. Eine Deckenlampe gehört nicht zu den Einrichtungsgegenständen, sondern – wie die Tür oder das Fenster – zu dem Raum als solchem. Liegen die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Deckenlampe als Bestandteil eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmers nicht vor, ist auch eine isolierte Berücksichtigung der Lampe als Arbeitsmittel i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG nicht möglich.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger begehren, bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Kosten für Heizung, Strom und Müll in Höhe von 678,– DM sowie die Anschaffungskosten für eine Deckenlampe im Arbeitszimmer in Höhe von 310,– DM, insgesamt 988,– DM, als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen, weil der Wert des Streitgegenstandes weniger als 500,– DM beträgt (§ 105 Abs. 5 FGO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Kläger können die geltendgemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer des Klägers nicht als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Aufwendungen für das Wohnen gehören zu den typischen Kosten der Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 EStG, die auch dann nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen, wenn sie der Steuerpflichtige zur Förderung seines Berufes oder seiner Tätigkeit macht. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können deshalb nur dann als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG anerkannt werden, wenn eine Benutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen ist (st. Rspr. BFH-Urteil vom 26. April 1985 VI R 68/82, BStBl II 1985, 467). Die Frage, ob ein Raum so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird und deshalb als Arbeitszimmer anzuerkennen ist, stellt sich für den Raum als ganzen (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1988 – VI R 69/85 BStBl II 1988, 1000 unter Hinweis auf den nicht zur Veröffentlichung bestimmten Teil des Urteils vom 28. Oktober 1977 VI R 194/78). Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend kann der streitige Raum nicht als Arbeitszimmer anerkannt werden.
Unstreitig wird ein Teil des Raumes als Wohnzimmer und ein anderer, nur durch einen Raumteiler abgetrennter Teil, als Arbeitszimmer genutzt. Der Raum wird daher gleichzeitig sowohl Tür private Zwecke (Wohnzimmer) als auch für berufliche Zwecke (Arbeitzimmer) genutzt. Da die private Nutzung keine untergeordnete Bedeutung hat und wegen der Doppelnutzung der Raum nicht nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird, können die anteiligen Aufwendungen für diesen Raum, auch wenn sie anteilig auf die beruflich genutzte Fläche beschränkt sind, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgesetzt werden.
Der Raumteiler bewirkt lediglich eine optische Trennung des Raumes in einen beruflich genutzten und einen privat genutzten Teil. Der Raumteiler läßt aber nicht zwei gegeneinander abgetrennte und abschließbare Räume entstehen. Deshalb kann nur davon ausgegangen werden, daß es sich um einen Raum handelt, der teilweise unterschiedlich genutzt wird. Auch die Kläger gehen davon aus, daß es sich um einen Raum handelt der unterschiedlich, nämlich teilweise als Wohnzimmer und teilweise als Arbeitszimmer, genutzt wird, wie sich aus ihrem Schreiben von 19. Juli 1987 an das beklagte Finanzamt ergibt.
Zu Unrecht verweisen die Kläger auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte zum Durchgangszimmer. Diese Rechtsprechung, wonach es für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer unschädlich sein kann, wenn es durchquert wird, um in private Räume zu gelangen (vgl. BFH BStBl II 1988, 1000; FG Berlin EFG 1987, 80; FG Hamburg EFG 1987, 20; 1987, 241 und 1987, 242) oder wenn das Arbeitszimmer als sog. gefangenes Zimmer keinen eigenen Zugang zum Flur hat (FG Rheinland-Pfalz EFG 1985, 343) ist auf den Streitfall nicht übertragbar. In jenen Entscheidungen wird stets vorausgesetzt, daß das Arbeitszimmer ein von den übrigen Räumen der Wohnung selbständiger und von diesen abget...