Revision eingelegt (BFH V R 7/16) Revision zugelassen durch BFH Beschluss V B 80/15 vom 29. 3. 2016
Entscheidungsstichwort (Thema)
Organschaft: organisatorische Eingliederung aufgrund Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ohne Geschäftsführer-Identität bei Organträger und Organgesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Organisatorische Eingliederung kann auch dann vorliegen, wenn keine Geschäftsführer-Identität bei Organträger und Organgesellschaft vorliegt, der Organträger jedoch aufgrund eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags weisungsbefugt ist und damit institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft bestehen.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § § 13 Abs. 1 Nr. 1a; UStG 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig sind das Vorliegen einer Organschaft und die zeitliche Zuordnung von Geschäftsvorfällen.
Die Klägerin ist eine GmbH, die im Jahr 1995 gegründet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist die Unternehmensberatung, insbesondere zum Zweck der Reorganisation von Unternehmen zur Überwindung von Krisen und Vermeidung von Insolvenz sowie die Übernahme von Sanierungsmanagement, die Beratung und Reorganisation von Firmen in der Insolvenz. Weiterer Unternehmensgegenstand ist die Übernahme, die Fortführung und der Verkauf von Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen. Alleiniger Geschäftsführer ist Herr E. S. Zu 100%-Tochter-gesellschaft der Klägerin ist die C Solar GmbH. Letztere ist mit Gesellschaftsvertrag vom 29. Oktober 2007 gegründet worden. Unternehmensgegenstand der C Solar GmbH ist die Herstellung, der Vertrieb und die Installation aller Anlagen der Haustechnik und der regenerativen Energie. Mit notariellem Vertrag vom 29. Oktober 2007 schloss die Klägerin als herrschendes Unternehmen mit der C Solar GmbH i. Gr. einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (Bl. 69 ff. d. Akte 6 V 1197/15). Danach unterstellt die C Solar GmbH i.Gr. die Leitung ihrer Gesellschaft der Klägerin. Nach § 1 des Vertrages ist die Klägerin berechtigt, der Geschäftsführung der C Solar GmbH i. Gr. hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Sie ist nach § 2 weiter berechtigt, allgemein oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Die C Solar GmbH i. Gr. verpflichtet sich, den Weisungen zu folgen. Nach § 4 verpflichtet sich die C Solar GmbH, den Jahresüberschuss an die Klägerin abzuführen.
Die Klägerin hat mit Gesellschafterbeschluss vom 18. Februar 2014 ihren Sitz nach H verlegt.
In ihrer Umsatzsteuererklärung 2007 vom 16. Februar 2009 erklärte die Klägerin Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 131.706 Euro und Vorsteuern in Höhe von 27.714,61 Euro. Die Steueranmeldung stand nach § 168 Abgabenordnung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Aufgrund einer Anordnung vom 20. Januar 2010 erfolgte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung u.a. betreffend Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2005 bis 2007. Der Prüfer hielt in seinem Betriebsprüfungsbericht vom 13. August 2010 hinsichtlich der Umsatzsteuer fest, dass zwischen der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft, der Firma C Solar GmbH, seit 2007 eine umsatzsteuerliche Organschaft bestehe, die aus Vereinfachungsgründen erst ab dem Jahr 2011 zu erklären sei (Bl. 9 d. Bp-Akte).
Ebenfalls mit Prüfungsanordnung vom 20. Januar 2010 erfolgte bei der Fa. C Solar GmbH eine Betriebsprüfung betreffend u.a. die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer für die Jahre 2005 bis 2007. Auch hier stellte der Prüfer ein Organschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und der C Solar GmbH fest. Die C Solar GmbH sei Organgesellschaft, die ihr erzieltes Jahresergebnis an die Klägerin abführe. Die C Solar GmbH verfüge daher weder über einen Gewinn noch über ein eigenes versteuerndes Einkommen (Bl. 8 d. Bp-Akte "C Solar GmbH"). Ausweislich Ziffer 3.1. des Betriebsprüfungsberichts der C Solar GmbH sei die umsatzsteuerliche Organschaft jedoch aus Vereinfachungsgründen erst zukünftig ab 2011 zu erklären.
Die C Solar GmbH erklärte in ihrer Umsatzsteuererklärung 2007 Umsätze in Höhe von 220.671 Euro und Vorsteuern in Höhe von 93.475,79 Euro und errechnete eine Umsatzsteuer in Höhe von 14.670,24 Euro.
Der Prüfer traf ausweislich des Betriebsprüfungsberichts für die C Solar GmbH vom 13. August 2010 folgende Feststellungen:
Teilziffer 1.3.: Es wurden umsatzsteuerpflichtige Erlöse auf ein nicht mit Umsatzsteuer belastetes Ertragskonto umgebucht.
Durch die Korrektur des Prüfers erhöhte sich die Umsatzsteuer um 19.950 Euro.
Teilziffer 1.4.: Für das Jahr 2007 wurden diverse in 2007 erstellte Ausgangsrechnungen in Höhe von insgesamt 123.831,39 Euro nicht verbucht, namentlich
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Rechnung S., B. |
16.000,00 Euro |
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Rechnung P1. |
26.692,27 Euro |
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Rechnung G. |
31.051,98 Euro |
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Rechnung P2. |
18.196,26 Euro |
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Rechnung K. |
31.890,88 Euro |
Durch die Korrektur des Prüfers erhöh...