Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldes für Mai bis Oktober 1996

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Kindergeld-Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides, der nach der Trennung der Eltern ergangen ist.

Der 1967 geborene Kläger ist seit 1992 mit Frau …, geborene …, verheiratet. Aus der Ehe stammt der am … 1993 geborene Sohn Kevin …. Die Familie wohnte in H.

Auf Antrag des Klägers, dem dessen Ehefrau zustimmte, bewilligte das beklagte Arbeitsamt dem Kläger am 10. Januar 1994 Kindergeld und stellte am 10. Januar 1996 eine Kindergeldbescheinigung aus, nach welcher der Arbeitgeber des Klägers für die Zeit von Februar bis Dezember 1996 ein monatliches Kindergeld von 200,00 DM auszuzahlen hatte. Der Arbeitgeber, die …, zahlte das Kindergeld bis Oktober 1996 auf das Konto des Klägers Nr. … bei der …-Bank H. aus (vgl. Bl. 1, 7, 32 der Kindergeldakte Nr. 164305 des Beklagten).

Am 15. April 1996 trennten sich die Eheleute. Die Ehefrau und der Sohn Kevin verblieben in der Wohnung in H. Der Kläger zog „im Streit” aus. Er ließ am 11. Juni 1996 die Bankkarte der Ehefrau für sein Girokonto sperren (vgl. Bl. 30 KG-Akte). Er wohnt nunmehr in S. Nach der Darstellung des Klägers war es den Eheleuten bei seinem Auszug noch nicht klar, ob es sich um eine endgültige Trennung handele.

Am 22. November 1996 beantragte die Ehefrau beim Beklagten Kindergeld für den Sohn Kevin mit dem Hinweis, Kevin lebe seit der Trennung der Eltern im April 1996 in ihrem Haushalt.

Daraufhin hob der Beklagte gegenüber dem Kläger durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6. Februar 1997 (Bl. 17 KG-Akte) die Festsetzung des Kindergeldes für Mai bis Oktober 1996 auf und forderte Kindergeld in Höhe von 200,00 DM × 6 = 1.200,00 DM zurück.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte durch Entscheidung vom 26. März 1997 (Bl. 40 KG-Akte) als unbegründet zurück. Nach § 64 Abs. 2 EStG werde das Kindergeld bei mehreren Berechtigten demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe. Das Kindergeld sei bis Oktober 1996 auf Rechnung des Klägers, nämlich auf das von diesem angegebene Konto gezahlt worden. Es sei unerheblich, ob während des Zusammenlebens der Kläger oder die Ehefrau über das Kindergeld verfügt und ob nach der Trennung der Kläger das Kindergeld an die Ehefrau weitergeleitet habe.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Der Kläger meint, das Kindergeld sei zu Recht an ihn gezahlt worden. Nach den §§ 62 und 63 i.V.m. § 32 Abs. 1 EStG hänge die Anspruchsberechtigung eines Elternteils nicht davon ab, daß das Kind bei dem kindergeldberechtigten Elternteil sich aufhalte und lebe. Erst wenn mehrere Berechtigte einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld gestellt hätten, werde der Aufenthalt zum Entscheidungskriterium. Eine andere Auslegung führe bei einer vorübergehenden Trennung der Eltern oder bei einem abwechselnden Aufenthalt des Kindes bei beiden Elternteilen zu wirklichkeitsfremden Ergebnissen. Eheleute, die sich trennten, müßten dies sofort der Familienkasse mitteilen. Die Frage, ob eine Trennung von Dauer sei, könne zumeist erst nach einiger Zeit beantwortet werden. Eine sofortige Mitteilungspflicht der Eltern trage nicht zum verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie bei.

In der mündlichen Verhandlung führt die Klägervertreterin ergänzend aus, für den Zeitpunkt der Aufgabe des gemeinsamen Haushalts der Eltern komme es entscheidend auf den Tag der Stellung des Antrags auf Kindergeld durch die Ehefrau an. Der Antrag dokumentiere die endgültige Absicht der Eheleute, nicht mehr zusammenzuleben.

Der Kläger beantragt,

den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6. Februar 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. März 1997 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich

die Klage abzuweisen.

Er nimmt auf die Einspruchsentscheidung Bezug.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungs-(Rückforderungs-)bescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dem Kläger steht für seinen Sohn Kevin für die Monate Mai bis Oktober 1996 kein Kindergeld zu.

Der Anspruch eines Elternteils auf Kindergeld für ein leibliches Kind (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG, § 1589 BGB) setzt nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. für 1996 voraus, daß der Elternteil das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist das Kind in den gemeinsamen Haushalt der Eltern aufgenommen, so bestimmen diese gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG den Berechtigten. Dabei wird das Kindergeld vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzung der Haushaltsaufnahme erfüllt ist, bis zum Ende des Monats, in dem diese Anspruchsvoraussetzung wegfällt (§ 66 Abs. 2 EStG). Haushaltsaufnahme bedeutet die Aufnahme in eine Familiengemeinschaft mit einem auf längere Dauer gerichteten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Ein Kind gehört zum H...

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