Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Sprachreisen einer Fachlehrerin für Sprache sind keine Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Die Aufwendungen einer Lehrerin - die Sprachen studiert und mit dem Staatsexamen abgeschlossen hat - für Sprachreisen mit Kursen, die Sprachkenntnisse neu vermitteln oder vorhandene erweitern sollen, sind nicht ausschließlich beruflich veranlaßt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1-2, § 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für Sprachreisen nach ... und ... als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Die Klägerin wird (als Alleinstehende) zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bezieht als Fachlehrerin für Englisch und Französisch an der ...schule in ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beide Sprachen hat sie in früheren Jahren studiert und mit einem Staatsexamen abgeschlossen.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1988 machte die Klägerin unter anderem Aufwendungen in Höhe von DM 5.576,-- als Werbungskosten geltend, die ihr durch die Teilnahme an zwei Sprachlehrgängen in Englisch und Französisch während der Schulsommerferien 1988 entstanden waren.
In der Zeit vom ... bis ... 1988 nahm die Klägerin an einem Standardkurs für Englisch an der ... English in ... England teil. Der Unterricht fand jeweils von Montag bis Freitag statt und umfaßte pro Woche 29 Unterrichtsstunden a 50 Minuten. Montag morgens und Freitag nachmittags hatte die Klägerin unterrichtsfrei (Bl. 130 der Einkommensteuerakten). Diesen Standardkurs beschrieb der Veranstalter (...) in seinem Prospekt von 1988 wie folgt:
"Ob man Anfänger ist, bereits über einige Englischkenntnisse verfügt oder zu den Fortgeschrittenen zählt - für alle, die generelles Englisch lernen und sich eventuell auch auf ein Examen vorbereiten wollen, kommt dieser Kurs in Frage. Zusammen mit einer internationalen Gruppe erlernen oder vervollständigen Sie die Grundelemente einer jeden Sprache: Verstehen, Sprechen, Lesen und Schreiben." (Bl. 142 der Einkommensteuerakten).
In dem gleichen Prospekt wies der Veranstalter außerdem noch auf die zahlreichen Freizeitmöglichkeiten und Sehenswürdigkeiten der
...stadt hin. Dazu führte er aus: "Das schuleigene Reisebüro bietet regelmäßig Ausflüge zu den Sehenswürdigkeiten der Umgebung an. Unsere Vorschläge: Ein Spaziergang am Strand, Kinobesuch, Theater, Reiten, Tennis, Squash, Segeln und vieles mehr."
Während des Kursaufenthaltes war die Klägerin bei einer englischen Gastfamilie untergebracht. Für Flug, Kursgebühr, Unterkunft und Halbpension entrichtete sie an den Reiseveranstalter einen Pauschalpreis von DM 1.565,-- (Bl. 128 der Einkommensteuerakten).
In der Zeit vom ... bis ... 1988 nahm die Klägerin an einem weiteren Sprachkurs an der Schule ... in ... Frankreich teil. Der Unterricht dauerte dort jeweils von Montag bis Freitag wöchentlich 30 Unterrichtsstunden a 45 Minuten. Während des Kurses war die Klägerin bei einer französischen Gastfamilie untergebracht. Neben einem Hinweis auf die Vorzüge des Kursortes führte der Reiseveranstalter in seinem Prospekt von 1988 unter anderem aus (Bl. 141 der Einkommensteuerakten): "Der Intensivkurs eignet sich zum Ausbau bereits vorhandener Französischkenntnisse. Der Schwerpunkt des Unterrichts liegt auf Vertiefung und Anwendung der Alltagssprache mit Hintergrundinformation über Land und Leute." Überschrieben ist der Prospekt mit dem Slogan: "Erst die Arbeit ... dann das Vergnügen". Als Vorkenntnisse werden vom Veranstalter mindestens ein Jahr Schulfranzösisch oder ein Äquivalent gefordert. Zu den Freizeitmöglichkeiten äußerte er sich in diesem Prospekt wie folgt: "Außer den vielfältigen Möglichkeiten in und um ... veranstaltet die Schule im Rahmen des "Sommer-Clubs" Strandfeten, Aerobic, Jazzdance, Discos, Stammtisch, Ausflüge und vieles mehr zu fairen Preisen. Ein Privatstrand mit Strandbar ist vorhanden (Bezahlung). Eine Crew von mehr als 10 Reiseleitern sorgt für Abwechslung und hat immer einen guten Tip zur Freizeitgestaltung. ..."
Für diesen Sprachkurs sowie Flug, Unterkunft und Halbpension entrichtete die Klägerin an den Reiseveranstalter einen Pauschalpreis von DM 2.550,-- (Bl. 126 der Einkommensteuerakten).
Die in der Einkommensteuererklärung 1988 von ihr geltend gemachten Aufwendungen für die beiden Sprachreisen in Höhe von insgesamt DM 5.576,-- (Pauschalpreis: insgesamt 4.115,-- zuzüglich Mehraufwand für Verpflegung: DM 1.461,-- außer Halbpension, Bl. 109 der Einkommensteuerakten) erkannte der Beklagte nicht als Werbungskosten an. Er ordnete die Aufwendungen für die Sprachreisen den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zu. Infolgedessen kürzte der Beklagte die von der Klägerin anderweitig geltend gemachten Werbungskosten um den oben genannten Betrag in Höhe von DM 5.576,--; Einkommensteuerbescheid 1988 vom 4. 12. 1989.
Den dagegen eingelegten Einspruch hat der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 7. 9. 1990 als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung hat er unter anderem ausgeführt, daß die Sprachkurse weder auf...