Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anwendung des sogenannten Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG.
Der … geborene Kläger (seit 1988 geschieden) ist bei der … in … mit einem Bruttoarbeitslohn von 85.681,– DM (Streitjahr 1992) als … (…) des … angestellt. Seit mindestens 1985 übt er in nebenberuflicher Anstellung bei dem … … (Konservatorium) der Stadt … an acht Stunden in der Woche eine Lehrtätigkeit aus; der diesbezügliche Bruttoarbeitslohn in 1992 betrug 19.636,– DM (vgl. Bescheinigung der Stadt … vom 29. September 1994, Bl. 125 ESt-Akte III). Auf eine entsprechende Anfrage des Finanzamts vom 10. Februar 1992 für den Veranlagungszeitraum 1990 hatte der Kläger mitgeteilt, daß sein wöchentlicher Zeitaufwand für diese Tätigkeit 15 Stunden betrage (vgl. klägerisches Schreiben vom 5. März 1992, Bl. 156 ESt-Akte II).
Außerdem ist der Kläger in seiner Eigenschaft als Violonist seit 1990 als „freier Mitarbeiter” beim … in … beschäftigt. Seine sich hieraus ergebenden Einnahmen beliefen sich im Streitjahr 1992 auf 5.185,– DM; sie werden vom Finanzamt – in Übereinstimmung mit dem Kläger – als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gewertet. Der … hält bei Auszahlung der Bezüge keine Lohnsteuer ein.
Seit Jahren ist der Kläger des weiteren im Rahmen verschiedener Engagements bzw. von „Orchesteraushilfen” für verschiedene Auftraggeber (u. a. auch für den … zeitweise für: …, verschiedene Theater) als Violonist freiberuflich tätig. Den insoweit entstandenen Gewinn (es handelt sich ausschließlich um Verluste seit 1985) ermittelt er nach § 4 Abs. 3 EStG. Hierbei stellt er den Betriebseinnahmen (1992: 10.256,– DM; davon … 8.932,– DM inklusive erstatteter Spesen von 4.752,– DM) in Gänze die ihm entstandenen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, Musikinstrumente (Konzertvioline, Violinbögen; früher auch: ein Steinway-Klavier), Noten, Schallplatten, Instrumentenversicherung, Bewirtung, Verpflegung, Unterkunft u. a. (im einzelnen: Gewinnermittlung 1992, Bl. 71 ESt-Akte III) sowie für den Betrieb eines PKW (abzüglich Privatanteil von 85 v.H.) und ein Telefon (abzüglich Privatanteil von 360,– DM im Jahr) gegenüber (Betriebsausgaben 1992 insgesamt – letztlich –: 20.752,– DM; Gewinn 1992: ./. 10.496,– DM).
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1992 machte der Kläger – ebenso wie in den Vorjahren – bei seinen Einnahmen aus den vorbezeichneten nichtselbständig ausgeübten Nebentätigkeiten keine Werbungskosten geltend. Stattdessen beantragte er, die Einnahmen aus der Lehrtätigkeit von 19.636,– DM im Betrag von 2.400,– DM nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG steuerfrei zu belassen. Das Finanzamt versagte die begehrte Steuerfreiheit, zog aber die dem freiberuflichen Bereich in Gänze zugeordneten Betriebsausgaben – letztlich in beantragtem Umfang – ab (geänderter Einkommensteuerbescheid 1992 vom 16. Dezember 1994, Bl. 100; Einspruchsentscheidung vom 14. September 1995, Bl. 143, jeweils ESt-Akte III). Es stellte sich auf den Standpunkt, daß die als Betriebsausgaben bei den klägerischen Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit abgezogenen Aufwendungen – jedenfalls soweit es sich nicht um die dieser Betätigung unmittelbar zuordnungsfähigen Reisekosten handele – anteilig auch der Unterrichtstätigkeit zuzurechnen seien. In Ermangelung eines anderen Aufteilungs-/Zuordnungsmaßstabs sei – so das Finanzamt – zur Ermittlung der auf die Lehrtätigkeit anteilig entfallenden Aufwendungen das Verhältnis der diesbezüglich erzielten Bruttoarbeitslöhne bzw. Einnahmen zu den Gesamteinnahmen maßgebend. Bei einem sich hieraus ergebenden Anteil von 16,26 v.H. an den (nicht unmittelbar der selbständigen Arbeit zuordnenbaren) Betriebsausgaben von 18.882,– DM (20.752,– DM ./. 1.870,– DM) werde der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG von 2.400,– DM weit überschritten.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, daß die Aufteilung seiner Aufwendungen rechtswidrig ist. Die Einnahmen aus der Lehrtätigkeit seien nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG in Höhe von 2.400,– DM auf jeden Fall steuerfrei zu belassen.
Der Kläger beantragt,
den geänderten Einkommensteuerbescheid, 1992 vom 16. Dezember 1994 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 14. September 1995 dahin zu ändern, daß unter Beachtung des § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG bei den klägerischen Einnahmen aus der Lehrtätigkeit und ohne diesbezügliche Kürzung der klägerischen Gewinneinkünfte von ./. 10.496,– DM um 2.400,– DM die Einkommensteuer auf 22.375,– DM festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verbleibt bei seiner Meinung, daß die von dem Kläger ausschließlich im Rahmen seiner freiberuflichen Einkünfte geltend gemachten Aufwendungen (Arbeitszimmer, Telefon, Noten, Schallplatten, Bürobedarf, AfA Musikinstrumente) wirtschaftlich anteilig auch den nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Einn...