(1) Der Gewerbetreibende hat dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
3. |
[3]ob er in das Register nach § 34f Absatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung eingetragen ist
|
Bis 31.07.2014:
3. |
ob er als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Gewerbeordnung in das Register nach § 34f Absatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt, |
4. |
die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet, sowie |
5. |
die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung[5] [Bis 31.07.2014: § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung] zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist. |
(2) Besitzt der Gewerbetreibende auch eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung[6] [Bis 19.12.2018: § 34e Absatz 1 der Gewerbeordnung], so werden die Informationspflichten nach Absatz 1 durch die Informationspflichten nach § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung[7] [Bis 19.12.2018: § 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung] erfüllt, sofern die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten sind.
(3) 1Die Angaben nach Absatz 1 dürfen mündlich mitgeteilt werden, wenn der Anleger dies wünscht. 2In diesem Fall sind dem Anleger die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen.
(4) Sonstige Vorschriften über Informationspflichten des Gewerbetreibenden bleiben unberührt.
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