(1) Es erhalten jährlich:
1. |
die Stadtkreise 24,61 Euro je Einwohnerin und Einwohner; |
2. |
die Landkreise 11,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,49 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden; |
3. |
die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner; |
4. |
die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner. |
(1) 1Im Jahr 2019 erhalten:
1. |
die Stadtkreise 25,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner; |
2. |
die Landkreise 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,88 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden; |
3. |
die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner; |
4. |
die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner. |
2Ab dem Jahr 2020 erhalten jährlich:
1. |
die Stadtkreise 24,61 Euro je Einwohnerin und Einwohner; |
2. |
die Landkreise 11,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,49 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden; |
3. |
die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner; |
4. |
die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner. |
(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.
(3) 1Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. 2Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus den Entgelten für die Betreuung und die Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Betreuung des Privatwalds. [Bis 31.12.2019: Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus dem Forstverwaltungskostenbeitrag und aus der Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Beratung und Betreuung des Privatwalds.]
(4) 1Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes, durch das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz und durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes zur Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und des ForstBW-Gesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. 2Die Zuweisungen betragen im Jahr 2023 548,115 Millionen Euro. 3Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. 4Die Zuweisungen nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 erhöhen sich in den Jahren 2023 und 2024 um jeweils 3,2991 Millionen Euro. 5Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
Kreis |
Prozent |
Stuttgart, Stadtkreis |
3,553 |
Böblingen |
3,177 |
Esslingen |
3,110 |
Göppingen |
2,182 |
Ludwigsburg |
3,145 |
Rems-Murr-Kreis |
3,096 |
Heilbronn, Stadtkreis |
0,881 |
Heilbronn, Landkreis |
2,885 |
Hohenlohekreis |
1,673 |
Schwäbisch Hall |
2,991 |
Main-Tauber-Kreis |
2,298 |
Heidenheim |
1,376 |
Ostalbkreis |
3,093 |
Baden-Baden, Stadtkreis |
0,372 |
Karlsruhe, Stadtkreis |
0,721 |
Karlsruhe, Landkreis |
3,935 |
Rastatt |
2,280 |
Heidelberg, Stadtkreis |
0,503 |
Mannheim, Stadtkreis |
2,096 |
Neckar-Odenwald-Kreis |
2,379 |
Rhein-Neckar-Kreis |
4,311 |
Pforzheim, Stadtkreis |
0,408 |
Calw |
1,810 |
Enzkreis |
2,032 |
Freudenstadt |
1,808 |
Freiburg, Stadtkreis |
0,625 |
Breisgau-Hochschwarzwald |
3,838 |
Emmendingen |
2,076 |
Ortenaukreis |
4,600 |
Rottweil |
1,917 |
Schwarzwald-Baar-Kreis |
2,345 |
Tuttlingen |
1,702 |
Konstanz |
2,188 |
Lörrach |
2,163 |
Waldshut |
2,301 |
Reutlingen |
2,568 |
Tübingen |
1,858 |
Zollernalbkreis |
2,220 |
Ulm, Stadtkreis |
0,513 |
Alb-Donau-Kreis |
2,836 |
Biberach |
2,361 |
Bodenseekreis |
2,069 |
Ravensburg |
3,545 |
Sigmaringen |
2,160 |
Summe |
Summe 100,000. |
(4) 1Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausglei...