[1]

§ 17a Pauschale Förderung der Digitalisierung an Schulen

 

(1) 1Die Schulträger der unter § 4 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Träger von Fachschulen erhalten im Jahr 2019 pauschale Zuweisungen für Digitalisierungsmaßnahmen an Schulen. 2Die Zuweisungen betragen 145[2] Millionen Euro.

 

(2) 1Die Zuweisungen sind für Investitionen einzusetzen, die der Umsetzung der jeweiligen Medienentwicklungspläne dienen. 2Sie können auch für die Erarbeitung von Medienentwicklungsplänen genutzt werden. 3Maßnahmen sind zu mindestens 20 Prozent durch Mittel der kommunalen Schulträger zu ergänzen.

 

(3) 1Die Mittel werden auf die einzelnen Schulträger nach dem Verhältnis der Schülerzahlen aufgeteilt. 2Dabei werden die Schülerinnen und Schüler in Schulen mit Teilzeitunterricht 0,5-fach gewertet. 3§ 17 Absatz 3 gilt entsprechend.

[1] § 17a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des Kindertagesbetreuungsgesetzes. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden für 2019.
[2] Erneut geändert durch "Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung", vorher: 75 Millionen Euro.

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