1Kurorte und Erholungsorte mit jährlich mehr als 50 000 kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds (§ 3a Absatz 1 Nummer 2) pauschale Zuweisungen in Höhe von jährlich 6 Millionen Euro, die grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden sollen. 2Die Mittel werden auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen aufgeteilt. 3Dabei werden die Übernachtungen

 

1.

in Heilbädern 2-fach,

 

2.

in heilklimatischen Kurorten, Kneipp-Heilbädern, Kneipp-Kurorten, Orten mit Heilquellen-, Moor (Peloid)- oder Sole-Kurbetrieb[2] [Bis 31.07.2019: Kneippheilbädern, Kneippkurorten, Orten mit Heilquellen- oder Moor(Peloid)-Kurbetrieb] und den Orten mit Heilstollen-Kurbetrieb 1,5-fach

gewertet. 4Die kurtaxepflichtigen Übernachtungen werden jeweils im Abstand von drei Jahren nach dem Stand des zweitvorangegangenen Jahres neu ermittelt.

[1] § 20 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 1. März 2010 (GBl. S. 265, 266) gilt gemäß Artikel 4 des genannten Gesetzes nur für die Jahre 2010 und 2011.
[2] Geändert durch Gesetz zum Neuerlass des Gesetzes über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten und zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge