1Das Land stellt den Gemeinden von den Umsatzsteuermehreinnahmen, die es nach Artikel 106 Absatz 3 Satz 5 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern zum Ausgleich seiner seit 1. Januar 1996 zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzkraftausgleichs erhält, 26 Prozent zur Verfügung. [1] [Bis 31.12.2019: 1Das Land stellt den Gemeinden von den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), eingefügt durch Gesetz vom 13. November 1995 (BGBl. I S. 1506), in der jeweils geltenden Fassung nach Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzausgleichs unter den Ländern 26 Prozent zur Verfügung. ] 2Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage 1 zur jeweils geltenden Verordnung des Finanzministeriums zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des Kindertagesbetreuungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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