(1) 1Die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 3 Nummer 1) wird auf die Gemeinden nach dem Schlüssel der mangelnden Steuerkraft verteilt. 2Zu diesem Zweck wird die Steuerkraft der einzelnen Gemeinde, die durch die Steuerkraftmesszahl (§ 6) bestimmt wird, dem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmesszahl (§ 7) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.

 

(2) 1Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Steuerkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde eine Schlüsselzuweisung in Höhe eines Prozentsatzes des Unterschiedsbetrags (Schlüsselzahl). 2Die Höhe des Hundertsatzes (Ausschüttungsquote) bemisst sich nach dem Verhältnis der um die Mehrzuweisungen (Absatz 3) gekürzten Schlüsselmasse zu den Schlüsselzahlen aller Gemeinden.

 

(3) 1Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl unter 60 Prozent ihrer Bedarfsmesszahl liegt, erhalten eine Mehrzuweisung, die über die Zuweisung nach Absatz 2 hinaus den Unterschied zwischen Steuerkraftmesszahl und 60 vom Hundert der Bedarfsmesszahl ausgleicht. 2Sie wird nur gewährt, wenn die Gemeinde im vorangegangenen Haushaltsjahr die Grundsteuern und Gewerbesteuern mindestens mit den in § 6 Absatz 1 genannten Sätzen erhoben hat.

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