(1) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus

 

1.

der Bedarfsmesszahl nach der Gemeindegröße (Bedarfsmesszahl A) und

 

2.

der Bedarfsmesszahl nach der Einwohnerdichte (Bedarfsmesszahl B).

 

(2) Die Bedarfsmesszahlen A und B werden dadurch ermittelt, dass die Einwohnerzahl einer Gemeinde mit den Kopfbeträgen nach den Absätzen 3 und 4 vervielfacht wird.

 

(3) 1Der Kopfbetrag der Bedarfsmesszahl A beträgt bei Gemeinden von

 

1.

3 000 oder weniger Einwohnerinnen und Einwohnern 100 Prozent,

 

2.

10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 110 Prozent,

 

3.

20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 117 Prozent,

 

4.

50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 125 Prozent,

 

5.

100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 135 Prozent,

 

6.

200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 155 Prozent,

 

7.

500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 179 Prozent,

 

8.

600 000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern 186 Prozent

eines jährlich festzusetzenden Grundbetrags. 2Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.

 

(4) 1Der Kopfbetrag der Bedarfsmesszahl B beträgt bei Gemeinden mit einer Fläche nach der amtlichen Flächenstatistik [2]von

 

1.

4 000 m2 oder weniger je Einwohnerin und Einwohner 100 Prozent,

 

2.

10 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 110 Prozent,

 

3.

15 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 120 Prozent,

 

4.

20 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 140 Prozent,

 

5.

25 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 160 Prozent,

 

6.

mehr als 30 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 180 Prozent

von 5[3] [Bis 31.12.2021: 2,5] Prozent des Grundbetrags nach Absatz 3. 2Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Flächenwerten je Einwohnerin und Einwohner gelten die ent-sprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.

 

(5) Der Grundbetrag nach Absatz 3 wird jeweils durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt, dass dem Finanzbedarf der Gemeinden angemessen Rechnung getragen wird.

 

(6) Die Bedarfsmesszahl A einer Gemeinde erhöht sich um 15 Prozent des sich nach Absatz 3 ergebenden Kopfbetrags für alle

 

1.

auf ihrem Gebiet stationierten Wehrdienstleistenden nach dem Wehrpflichtgesetz und kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte;

 

2.

zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften an einem Dienstort auf ihrem Gebiet verpflichteten Polizeibeamtinnen und -beamten;

 

3.

Studierenden an einer Hochschule (Haupthörerinnen und Haupthörer) auf ihrem Gebiet; für die Zahl der Studierenden und ihre Verteilung auf die Gemeinden ist die Bundesstatistik für das Hochschulwesen für das Wintersemester, das im vorangegangenen Jahr endet, maßgebend.

[1] § 7 geändert durch Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetze. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Eingefügt durch Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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