(1) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus
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der Bedarfsmesszahl nach der Gemeindegröße (Bedarfsmesszahl A) und |
2. |
der Bedarfsmesszahl nach der Einwohnerdichte (Bedarfsmesszahl B). |
(2) Die Bedarfsmesszahlen A und B werden dadurch ermittelt, dass die Einwohnerzahl einer Gemeinde mit den Kopfbeträgen nach den Absätzen 3 und 4 vervielfacht wird.
(3) 1Der Kopfbetrag der Bedarfsmesszahl A beträgt bei Gemeinden von
1. |
3 000 oder weniger Einwohnerinnen und Einwohnern 100 Prozent, |
2. |
10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 110 Prozent, |
3. |
20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 117 Prozent, |
4. |
50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 125 Prozent, |
5. |
100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 135 Prozent, |
6. |
200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 155 Prozent, |
7. |
500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 179 Prozent, |
8. |
600 000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern 186 Prozent |
eines jährlich festzusetzenden Grundbetrags. 2Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.
(4) 1Der Kopfbetrag der Bedarfsmesszahl B beträgt bei Gemeinden mit einer Fläche nach der amtlichen Flächenstatistik von
1. |
4 000 m2 oder weniger je Einwohnerin und Einwohner 100 Prozent, |
2. |
10 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 110 Prozent, |
3. |
15 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 120 Prozent, |
4. |
20 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 140 Prozent, |
5. |
25 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 160 Prozent, |
6. |
mehr als 30 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 180 Prozent |
von 5 [Bis 31.12.2021: 2,5] Prozent des Grundbetrags nach Absatz 3. 2Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Flächenwerten je Einwohnerin und Einwohner gelten die ent-sprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.
(5) Der Grundbetrag nach Absatz 3 wird jeweils durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt, dass dem Finanzbedarf der Gemeinden angemessen Rechnung getragen wird.
(6) Die Bedarfsmesszahl A einer Gemeinde erhöht sich um 15 Prozent des sich nach Absatz 3 ergebenden Kopfbetrags für alle
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auf ihrem Gebiet stationierten Wehrdienstleistenden nach dem Wehrpflichtgesetz und kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte; |
2. |
zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften an einem Dienstort auf ihrem Gebiet verpflichteten Polizeibeamtinnen und -beamten; |
3. |
Studierenden an einer Hochschule (Haupthörerinnen und Haupthörer) auf ihrem Gebiet; für die Zahl der Studierenden und ihre Verteilung auf die Gemeinden ist die Bundesstatistik für das Hochschulwesen für das Wintersemester, das im vorangegangenen Jahr endet, maßgebend. |