(1) Der Bedarfsansatz wird aus dem Einwohneransatz nach Absatz 2 und dem Flächenansatz nach Absatz 3 gebildet.

 

(2) Der Einwohneransatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl.

 

(3) Der Flächenansatz wird gebildet, indem je angefangenem Quadratkilometer Gebietsfläche des Landkreises zehn Einwohner der Einwohnerzahl hinzugerechnet werden.

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