(1) 1Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftmesszahlen nach § 9 zuzüglich der Schlüsselzuweisungen Plus der Gemeinden nach § 5 Absatz 4 sowie [1]ihrer Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 1 und abzüglich der im Ausgleichsjahr fälligen Finanzausgleichsumlage nach § 17a und der Verbandsgemeindeumlage nach § 14 Absatz 2 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes. [2]2Umlagegrundlagen bei Verbandsgemeinden sind die allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 4 zuzüglich der Verbandsgemeindeumlage nach § 14 Absatz 2 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes. [3]3Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. 4Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. 5Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein.

 

(2)[4] 1Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftmesszahlen nach § 9 zuzüglich der Schlüsselzuweisungen der Gemeinden nach § 6 Absatz 1 und abzüglich der im Ausgleichsjahr fälligen Finanzausgleichsumlage nach § 17a. 2Umlagegrundlagen bei Verbandsgemeinden sind die allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach § 6 Ab-satz 4. 3Die Umlagegrundlagen werden durch das für Finanzen zuständige Ministerium bekannt gemacht. 4Bei der Berechnung der Amtsumlage sowie der Verbandsgemeindeumlage bleibt die Finanzausgleichsumlage nach § 17a außer Betracht.

Bis 31.12.2020:

(2) 1Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftmesszahlen nach § 9 zuzüglich ihrer Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 1 und abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach § 17a. 2Die Umlagegrundlagen werden durch das für Finanzen zuständige Ministerium bekannt gemacht. 3Bei der Berechnung der Amtsumlage bleibt die Finanzausgleichsumlage nach § 17a außer Betracht.

 

(3) 1Ist der Umlagesatz zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Landkreis die Kreisumlage nach den Maßgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres erheben. 2Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr erfolgt die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Kreisumlageforderung.

 

(4) 1Die Kreisumlage ist am 15. eines jeden Monats fällig. 2Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten [5]über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.

[1] Eingefügt durch Neuntes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Siebentes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[3] Eingefügt durch Siebentes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[4] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Kommunalen Rettungsschirms im kommunalen Finanzausgleich und weitere Änderungen. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[5] Geändert durch Siebentes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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