(1) 1Der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 beläuft sich für das Jahr 2023 auf 286 000 000 [Bis 19.12.2023: 191 000 000] Euro und für das Jahr 2024 auf 57 600 000 Euro. 2Er dient zur anteiligen Finanzierung der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine und Geflüchteten aus anderen Ländern sowie der Umsetzung des am 29. September 2020 von der Bundeskanzlerin sowie den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterzeichneten Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst.
Vom 01.10.2022 bis 09.05.2023:
(1) Der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 beläuft sich für das Jahr 2022 auf 409 000 000 [Bis 02.12.2022: 359 000 000] Euro und für das Jahr 2023 auf 83 000 000 Euro. Er dient zur anteiligen Finanzierung der Kosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und für aus der Ukraine vertriebene Menschen, der Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst und des Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" sowie von Steuereinnahmeausfällen aufgrund der Kindergeld-Sonderzahlung 2022.
Vom 01.01.2022 bis 30.09.2022:
(1) Der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 beläuft sich für das Jahr 2022 auf 149 000 000 Euro und für das Jahr 2023 auf 83 000 000 Euro. Er dient zur anteiligen Finanzierung der Kosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sowie der Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie des Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche".
(1) Die Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsplan 2018 durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2018 ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2018 zu berücksichtigen.
(1 [Bis 31.12.2019: 2] ) 1Für das Jahr 2021 [Für 2020: 2020; Bis 31.12.2019: 2019] beläuft sich der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 auf 173 000 000 [Für 2020: 148 000 000; Bis 31.12.2019: 253 000 000] Euro. 2Er dient zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung und Integration von Flüchtlingen sowie zur anteiligen Finanzierung der Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.
(2 [Bis 31.12.2019: 3] ) 1Übersteigt das dem Land zustehende Aufkommen an der Umsatzsteuer in einem Jahr für die bezeichneten Aufgaben den für das entsprechende Jahr ausgewiesenen Betrag, so verringert sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend. 2Im umgekehrten Fall erhöht sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend.
(3) 1Die Änderung des Ansatzes des Gesamtbetrags der Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 durch den Nachtragshaushaltsplan 2022/2023 wird abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2022 berücksichtigt. 2Die sich aus der Änderung des Ansatzes des Gesamtbetrags der Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 durch den Nachtragshaushaltsplan 2022/2023 ergebenden Veränderungen bei der Höhe der Schlüsselzuweisungen im Jahr 2022 bei Gemeinden und Samtgemeinden werden ausschließlich den Umlagegrundlagen nach § 15 Abs. 2 für das Jahr 2023 hinzugerechnet.
Vom 18.07.2020 bis 02.12.2022:
(3) Die Änderung des Ansatzes des Gesamtbetrages der Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 durch den Zweiten Nachtragshaushaltsplan 2020 wird abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2020 berücksichtigt.
(4) 1Abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 2 werden ab dem Jahr 2022 bis zur e3ndgültigen Feststellung einer angemessenen Berücksichtigung der maßgeblichen Soziallasten im Bedarfansatz bei Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben den maßgeblichen Soziallasten auch Anzahlungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs abzüglich der für diese Leistungsarten verbuchten Einzahlungen hinzugerechnet. 2Nicht hinzugerechnet werden dabei 50 Prozent der Beträge, die sich aus der gegenseitigen Beteiligung nach § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs für die Jahre 2020 und 2021 ergeben.
(5) Abweichend von § 9 Abs. 3 werden für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2022 bei der Ermittlung der Messbeträge für die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer zwölf Fünfzehntel des Aufkommens angesetzt, das den Gemeinden in dem in § 9 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum zugeflossen ist.