(1) 1Für den Bereich einer Samtgemeinde werden die Schlüsselzuweisungen an die Samtgemeinde gezahlt, die insoweit als Gemeinde gilt. 2Steuerkraftmesszahl ist die Summe der Steuerkraftmesszahlen der Mitgliedsgemeinden. 3Für die Berechnung des Bedarfsansatzes gilt § 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Einwohnergrößenzahl die Summe der Einwohnergrößenzahlen der Mitgliedsgemeinden tritt und für den Gemeindegrößenansatz die Summe der Einwohnergrößenzahlen der Mitgliedsgemeinden maßgebend ist.

 

(2) 1Die Samtgemeinde ist im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, mit den Schlüsselzuweisungen die Finanzkraft ihrer Mitgliedsgemeinden so auszugleichen, dass diese bei angemessener Ausschöpfung ihrer Finanzmittelquellen ihre Aufgaben erfüllen können. 2Für den Ausgleich kann auch die die Bedarfsmesszahl überschreitende Steuerkraft von Mitgliedsgemeinden in Anspruch genommen werden, soweit sie nicht durch Umlagen erfasst wird.

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