(1) Die Umlagekraftmesszahl beträgt 90 vom Hundert des gewogenen Durchschnitts der Umlagesätze für die Kreisumlage des vergangenen Haushaltsjahres
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der Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden sowie der gemeindefreien Gebiete und |
2. |
von 90 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen nach den §§ 4 und 5 oder § 6. |
(2) Für eine kreisfreie Stadt wird eine Umlagekraftmesszahl entsprechend ermittelt durch Anwendung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 auf ihre Steuerkraftmesszahl und auf 90 vom Hundert ihrer Schlüsselzuweisungen nach den §§ 4 und 5.
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